Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main - 2. Änderungssatzung
Zusammenfassung
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen, um die Satzung an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Ziel ist es, die Feuerwehrtauglichkeit und die Ausbildung der Führungskräfte zu verbessern.
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Thema Sicherheit verfolgenBeschlussvorschlag
- Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main.
Begründung
A. Zielsetzung
Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main ist insbesondere aufgrund von Änderungen des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) sowie der Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) sowohl redaktionell als auch inhaltlich zu überarbeiten.
Die Änderungen betreffen die Anlagen 1 bis 3 der Satzung.
Anlage 1 wird redaktionell an das HBKG in der aktuellen Fassung angepasst.
Anlage 2 wird ebenfalls an das aktuell gültige HBKG angepasst.
Weiterhin wird neu aufgenommen, dass zur Feststellung der allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit eine allgemeine Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung nach den mit der Arbeitsmedizin der Stadt Frankfurt am Main festgelegten Untersuchungskriterien durchzuführen ist. Die bisherige G25-Untersuchung ist seit mehreren Jahren nicht mehr in Kraft und findet deshalb keine Anwendung mehr. Die allgemeine Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung wird als Standarduntersuchung für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr festgelegt. Zudem wird die Atemschutztauglichkeit in einer zusätzlichen Untersuchung, welche den inhaltlichen Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Untersuchung nach G26.3 (Atemschutz) entspricht, festgestellt. Werden die Vorgaben der G26.3 nicht erfüllt, aber die Vorgaben der allgemeinen Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung erfolgreich absolviert, ist die eingeschränkte Eignung dann bei der späteren Verwendung innerhalb der Feuerwehr zu berücksichtigen.
Mit der Neufassung der FwOV vom 07.12.2021 kam es zu einer Änderung der erforderlichen Pflicht- und Bedarfslehrgänge und -seminare für Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Überarbeitung der Anlage 3 erfordert. In Anlage 3 wird die Anlage 2 zu § 7 FwOV neu aufgenommen und ersetzt die Anlage 5 Absatz b) der Hessischen Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren. Zudem wird seitens des Magistrats - Branddirektion die Teilnahme an dem Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" für Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr in Frankfurt am Main als verpflichtend definiert. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 FwOV ist die Teilnahme an Bedarfslehrgängen und -seminaren nach Anlage 2 von der Stärke und technischen Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen und -seminaren vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden. Da diese Kenntnisse für die Wehrführerinnen und Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main erforderlich sind, wird die Festlegung neu in die Anlage 3 aufgenommen.
B. Alternativen
Keine.
C. Lösung
Beschluss und Inkraftsetzung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Keine.
Anlage _Satzungsentwurf (ca. 13 KB) Anlage _Synopse (ca. 27 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 23. September 2024 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 14.11.2024 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Annahme) Gartenpartei (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG; Gartenpartei (= Enthaltung)