- Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) - Aufhebung der Gebührensatzung für…
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- Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) - Aufhebung der Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) -
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Vortrag des Magistrats vom 14.06.2013, M 101
Betreff: - Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) - Aufhebung der Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) - Entgeltverzeichnis (EV) der Tourismus + Congress GmbH Frankfurt am Main für die Nutzung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 27.01.1994, § 1788 (M 2)
- Die Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) und die Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) werden in der beigefügten Fassung beschlossen.
- Das Entgeltverzeichnis (EV) der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main für die Nutzung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main wird in der beigefügten Fassung beschlossen. Das Entgeltverzeichnis tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) in Kraft. Zukünftige Änderungen des Entgeltverzeichnisses sind der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Erforderliche, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung, zu veranlassen. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am . . . . . . . . . . . . . . . die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) beschlossen: Artikel 1 § 1 der Vergnügungsmarktordnung wird wie folgt geändert: "Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Vergnügungsmärkte der Stadt Frankfurt am Main, namentlich - Dippemess im Frühjahr - Wäldchestag - Mainfest - Dippemess im Herbst - Weihnachtsmarkt - Stadtteilkerben." Artikel 2 § 17 der Vergnügungsmarktordnung wird wie folgt geändert: "Entgeltpflicht
- Für die Benutzung der Vergnügungsmärkte und ihrer Einrichtungen sind Entgelte nach dem Entgeltverzeichnis (EV) der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main für die Nutzung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main zu entrichten.
- Für die Bearbeitung von Anträgen über die Zulassung zu den Vergnügungsmärkten wird ein Bearbeitungsentgelt von dem Bewerber nach dem Entgeltverzeichnis (EV) der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main für die Nutzung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main erhoben. Die Bearbeitung kann von der Zahlung des Entgeltes abhängig gemacht werden." Artikel 3 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) nebst Gebührentarif Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51, 93 und 127a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) und der §§ 1, 2, 5a, 10 und 11 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 1.10.2002 (BGBl. I, S.3866; 2003, S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2012 (BGBl. I, S. 1566) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am . . . . . . . . . . . . . . . die folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) vom 28.3.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.10.1981 (Mitteilungen 1984, S. 383) nebst Gebührentarif vom 09.03.1994 (Amtsblatt 1994, S. 169) wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Entgeltverzeichnis (EV) der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main (nachfolgend: TCF) für die Nutzung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main § 1 Entgelt- und Zahlungspflicht
- Jede Benutzung der Vergnügungsmärkte nach § 1 der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) und ihrer Einrichtungen ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach diesem Entgeltverzeichnis (EV). Neben den festgesetzten Entgelten wird Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften erhoben.
- Der Benutzung der Vergnügungsmärkte steht die Bereitstellung gleich, wenn diese vom Benutzer verlangt wurde.
- Soweit in diesem Entgeltverzeichnis (EV) für einzelne Benutzungsvorgänge oder Leistungen ein Entgelt nicht festgelegt ist, wird dieses nach Maßgabe des Umfanges der Benutzung oder des Wertes der Leistung in Angleichung an vergleichbare Entgelttatbestände oder Entgeltsätze dieses Verzeichnisses festgesetzt.
- Die Gebühren- oder Entgelterhebung nach anderen Vorschriften wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. § 2 Entgeltpflichtige
- Zur Zahlung der Entgelte ist der Benutzer verpflichtet. Neben diesem schuldet das Entgelt auch jeder Mitbenutzer oder derjenige, dem Leistungen der TCF unmittelbar zugute kommen.
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entgeltberechnung
- Die Entgeltpflicht entsteht a. im Falle der Benutzung (§ 6 Abs. 1 der Vergnügungsmarktordnung) mit deren Beginn b. im Falle der Bereitstellung (§ 1 Abs. 2) mit dem Verlangen des Benutzers nach dieser c. im Falle der Inanspruchnahme der Einrichtung (§ 2 Abs. 1) mit Beginn der Inanspruchnahme, sofern im Einzelfall nichts anderes bekannt ist.
- Wer als Benutzer die für ihn bereitgehaltenen Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Entgelte. § 4 Umlagen
- Für Werbe- und Sicherheitsmaßnahmen wird neben dem Entgelt eine Umlage erhoben. Die Höhe richtet sich nach diesem Entgeltverzeichnis (EV).
- Für die Erhebung der Umlagen gelten die Vorschriften über die Entstehung der Entgelte entsprechend. § 5 Auslagen
- Auslagen sind gesondert zu erstatten.
- Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften über die Entstehung der Entgelte entsprechend. § 6 Bearbeitungsentgelt Das nach § 17 der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung) zu zahlende Bearbeitungsentgelt beträgt 33,61 € zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. § 7 Zahlung
- Die Entgelte, Umlagen, Auslagen und Bearbeitungsentgelte sind bei Fälligkeit zu entrichten.
- Die Entgelte, Umlagen, Auslagen und Bearbeitungsentgelte sind auf das von der TCF zu benennende Konto einzuzahlen. Der Tag der Gutschrift gilt als Einzahlungsdatum.
- Bei Zahlungsverzug für die Entgelte, Umlagen und Auslagen nach den §§ 3-5 wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt 26,-- € pro Arbeitsvorgang (Zahlungserinnerung). Daneben werden die im Rahmen eines etwaigen Mahnverfahrens üblichen Kosten und Zinsen gefordert. § 8 Auskunftspflicht Die Zahlungspflichtigen haben der TCF zur Berechnung der Entgelte, Umlagen und Auslagen die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen. § 9 Aufrechnung Die Zahlungspflichtigen können gegen die Entgeltforderungen nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Forderungen gegenüber der TCF aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen andere städtische Gesellschaften, Ämter und Betriebe ist nicht zulässig. § 10 Schlussbestimmungen Dieses Entgeltverzeichnis (EV) tritt am . . . in Kraft. § 11 Entgeltübersicht Entgeltübersicht für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main außer Mainfest und Weihnachtsmarkt Stadtteilkerben in € Dippemess im Frühjahr in € Wäldchestag in € Dippemess im Herbst in € Hochgeschäfte - 3.681- 7.158 3.119- 6.238 2.250- 4.550 Fahrgeschäfte 383 2.301- 3.068 1.943- 2.556 1.432- 1.892 Skooter 383 2.403 1.943 1.432 Kinderkarussell 153 562- 1.176 399- 818 307- 562 Belustigungs-geschäfte 307 1.636- 4.244 1.176- 3.579 869- 2.608 Festzelt 511 2.199 1.943 1.432 Imbiß / Getränke / Spezialitäten 31 pro Frontmeter 118 pro Frontmeter 82 pro Frontmeter 56 pro Frontmeter Süßwaren / Mandeln 184 97 pro Frontmeter 61 pro Frontmeter 46 pro Frontmeter Spiel / Schießen 184 97 pro Frontmeter 61 pro Frontmeter 46 pro Frontmeter Verlosung 307 179 pro Frontmeter 128 pro Frontmeter 118 pro Frontmeter Verkauf - bis 3 m Tiefe - bis 6 m Tiefe - über 6 m Tiefe 15 20 26 pro Frontmeter 56 66 77 pro Frontmeter 46 51 61 pro Frontmeter 31 41 46 pro Frontmeter Werbeumlage - 45 pro Frontmeter 8 pro Frontmeter 35 pro Frontmeter Sicherheits-umlage - 6 pro Frontmeter - 3 pro Frontmeter Entgeltübersicht für das Mainfest der Stadt Frankfurt am Main Mainfest in € Hochgeschäfte 3.200- 6.250 Fahrgeschäfte 3.000- 4.000 Skooter 4.000 Kinderkarussell 600- 900 Belustigungs-geschäfte 1.700- 5.300 Festzelt 2.000 Imbiß / Getränke / Spezialitäten 95 pro Frontmeter Gastronomie mit Sommergärten 175 pro Frontmeter Süßwaren / Mandeln 95 pro Frontmeter Confiserie 50 pro Frontmeter Spiel / Schießen 60 pro Frontmeter Verlosung 120 pro Frontmeter Verkauf - bis 3 m Tiefe - bis 6 m Tiefe - über 6 m Tiefe 60 70 80 pro Frontmeter Werbeumlage 25 pro Frontmeter Sicherheits- umlage - Entgeltübersicht für den Weihnachtsmarkt der Stadt Frankfurt am Main Römerberg (bis einschließlich Einmündung Alte Gasse) in € Paulsplatz, Liebfrauenberg und -straße, Neue Kräme in € Bereich Schirn, Fahrtor, Mainkai in € Kinderkarussell 3.000 2.500 600- 2.000 Gastronomie mit alkoholischen Heißgetränken 740 pro Frontmeter 670 pro Frontmeter 480 pro Frontmeter Gastronomie ohne alkoholische Heißgetränke 620 pro Frontmeter 540 pro Frontmeter 360 pro Frontmeter Gastronomie mit Gaststube 740 pro Frontmeter 670 pro Frontmeter 480 pro Frontmeter Süßwaren 470 pro Frontmeter 420 pro Frontmeter 300 pro Frontmeter Verkauf 300- 600 pro Frontmeter 200- 500 pro Frontmeter 200- 400 pro Frontmeter Werbeumlage 50 pro Frontmeter 50 pro Frontmeter 50 pro Frontmeter Sicherheitsumlage 20 pro Frontmeter 20 pro Frontmeter 20 pro Frontmeter Begründung: A. Zielsetzung Die Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main (nachfolgend: TCF) ist aufgrund ihrer zugewiesenen Aufgaben nach Gesellschaftsvertrag zuständig für die Durchführung von Volks- und Stadtfesten. Sie entscheidet gem. der Vergnügungsmarktordnung über die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Vergnügungsmärkte der Stadt Frankfurt am Main, für die diese als Nutzer der Vergnügungsmärkte - Stadtteilkerben - Dippemess im Frühjahr - Wäldchestag - Mainfest - Dippemess im Herbst - Weihnachtsmarkt einen Standmietentarif zu entrichten haben, der bisher in der Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) geregelt ist. Für diese Volksfeste im Stadtgebiet von Frankfurt am Main wurden die Gebühren letztmalig mit der Änderungssatzung vom 14.02.1994 mit dem Ziel der Kostendeckung erhöht. In den seitdem vergangenen 19 Jahren haben massive Kostensteigerungen stattgefunden. Zusätzlich entstehen der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main seit diesem Zeitraum Kosten, die 1994 nicht Kalkulationsgrundlage sein konnten. Dies sind beispielsweise Verkehrsmaßnahmen, Leistungen städtischer Ämter (z.B. Grünflächenamt, Branddirektion), Gebühren, die für alle städtischen Genehmigungen von der TCF zu zahlen sind, sowie erhöhte Sicherheitsauflagen (z.B. Einsatz eines Prüfingenieurs, Befestigung feuerhemmender Platten an Hausfenstern, etc.). Diese letztmalige Anpassung der Gebührensatzung im Jahre 1994 erfolgte vor Gründung der TCF als GmbH in der damaligen Zuständigkeit des Verkehrsamtes der Stadt Frankfurt am Main, das aufgrund der Vergnügungsmarktordnung und der Vergnügungsmarktgebührenordnung Zuweisungsentscheidungen durch Verwaltungsakt durchführte und die Gebühren erhob. Nach Gründung der TCF wurde durch Änderung der Vergnügungsmarktordnung die Zuständigkeit der Standplatzvergaben der TCF übertragen. Eine Anpassung der Vergnügungsmarktgebührenordnung erfolgte nicht. Die TCF hat aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH die Nutzungsverhältnisse entsprechend der Vergnügungsmarktgebührenordnung in Höhe der dort aufgeführten Gebühren vertraglich auf privatrechtlicher Basis vereinbart. Vor diesem Hintergrund muss die rechtliche Ausgestaltung neben der notwendigen Anhebung der seit 1994 geltenden Standtarife angepasst werden. Die Entscheidung über die grundsätzliche Zulassung zum Vergnügungsmarkt wird weiterhin durch die Vergnügungsmarktordnung öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Regelung des Nutzungsverhältnisses zwischen der TCF und des Benutzers wird privatrechtlich geregelt. Hierzu ist die Vergnügungsmarktgebührenordnung aufzuheben und die Vergnügungsmarktordnung so entsprechend anzupassen, dass die Höhe der Standtarife zukünftig in einem Entgeltverzeichnis der TCF geregelt wird. Grundsätzlich sollen die neuen Entgelte in der Höhe erhoben werden, dass die von der jeweiligen Veranstaltung verursachten Kosten hierdurch gedeckt sind. Die Höhe der neuen Entgelte im zu beschließenden Entgeltverzeichnis wurde wie folgt ermittelt: Auf Basis einer fünfjährigen Vollkostenrechnung, ausgehend vom Jahr 2011 mit einer jährlichen Steigerungsrate bei den Personalkosten um 2 % und bei den Sachkosten um 3 % für die von der Vergnügungsmarktgebührenordnung erfassten Feste, wurde eine durchschnittliche Kostenunterdeckung für den Weihnachtsmarkt (-176.000 € p.a.) und das Mainfest (-44.000 € p.a.) festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die bisherigen Gebührentarife des Weihnachtsmarktes und des Mainfestes durch Anhebung der Entgelte im neuen Entgeltverzeichnis anzupassen. Weihnachtsmarkt: Die beim Weihnachtsmarkt sehr unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Stände an die Infrastruktur werden zukünftig in den Standtarifen unterschieden. Dies ist im Sinne der Gleichbehandlung erforderlich, da insbesondere Glühweinstände heute einen vier- bis fünffachen Bedarf an Strom haben, der in der Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden muss. Weiterhin beanspruchen Geschäfte, die über einen Gastraum verfügen, mehr Standfläche auf den engen Plätzen des Weihnachtsmarktes und sollten daher nicht nur nach Frontmeter gleich derer berechnet werden, die keine Gaststube haben. So ergeben sich die neuen Sparten - Gastronomie mit alkoholischen Heißgetränken - Gastronomie ohne alkoholischen Heißgetränke - Gastronomie mit Gaststube. Weiterhin sollte in der Sparte der Verkaufsstände durch einen Ermessensspielraum die Möglichkeit geschaffen werden, besonders attraktiven Ständen, welche den Markt aufwerten (z.B. Weihnachtsschmuck, kunsthandwerkliche Darbietungen) einen Standtarif zu berechnen, der unterhalb derjenigen liegt, die von kommerzielleren Verkaufsständen gezahlt wird. Durch die Aufteilung des Weihnachtsmarktes in die drei Bereiche - Römerberg (bis einschließlich Einmündung Alte Mainzer Gasse), - Paulsplatz, Liebfrauenberg- und straße, Neue Kräme - Bereich Schirn, Fahrtor, Mainkai werden die baulichen Gegebenheiten des konkreten Platzes (z.B. darf der Römerberg nicht mit Kehrmaschine gereinigt werden) und die Partizipation der Stände an programmatischen Angeboten (z.B. Bühne Römerberg) in den Entgelten berücksichtigt. Es wurde somit ein nach Standort und Art des Geschäftes differenzierter Tarif entwickelt, der auf der Basis der Standplatzvergaben 2012 zu Mehreinnahmen von rund 175.000 € führt. Mainfest: Um den neueren Entwicklungen des Mainfestes Rechnung zu tragen, wurde eine neue Sparte "Gastronomie mit Sommergarten" von der bisherigen Sparte "Imbiß/Getränke/Spezialitäten" abgeteilt. Auch hier soll nicht nach Frontmeter gleich derer berechnet werden, die keine entsprechende Tiefe in der Stellfläche benötigen, wie dies bei Sommergärten notwendig ist. Weiterhin wurde die Sparte "Confiserie" aus der bisherigen Sparte "Süßwaren/Mandel" herausgenommen. So soll eine Abgrenzung (entsprechend der kunsthandwerklichen Stände beim Weihnachtsmarkt) zwischen der traditionellen Herstellung von edlem Fein- und Süßgebäck konditorieller Handwerkskunst (beispielsweise dem Verkauf edler Pralinés) und dem meist kommerziellen Verkauf von Süßwaren zum sofortigen Verzehr hergestellt werden. Die Entgelte des Mainfests wurden auf der Basis der Standplatzvergaben 2012 neu kalkuliert, um die durchschnittlichen Verluste in Höhe von 44.000 € pro Jahr auszugleichen. Sonstiges: In Zusammenhang der oben erläuterten Aufhebung der Vergnügungsmarktgebührenordnung wird das nicht mehr stattfindende Deutsch-Amerikanische Volksfest aus der Übersicht des neuen Entgeltverzeichnisses entfernt und die Entgelte der übrigen Volksfeste kaufmännisch gerundet auf volle Euro umgestellt. Das Entgelt für die Bearbeitung von Anträgen über die Zulassung von Vergnügungsmärkten wird von 75 DM auf 33,61 € zuzüglich der jeweilig geltenden Umsatzsteuer (somit zum heutigen Zeitpunkt 40 € inkl. 19% Umsatzsteuer) umgestellt und zukünftig im Entgeltverzeichnis aufgeführt. Bei Zahlungsverzug für die Entgelte, Umlagen und Auslagen wird pro Ausstellung einer entsprechenden Erinnerung ein Zuschlag von 26 € erhoben. Daneben werden die im Rahmen eines Mahnverfahrens üblichen Kosten und Zinsen gefordert. B. Alternativen Auf eine Erhöhung der Standmieten könnte nur unter Inkaufnahme der Erhöhung des Jahresfehlbetrages der TCF und damit des Zuschussbedarfes von der Stadt Frankfurt am Main für das Jahr 2013 in Höhe von 175.000 € und in den Folgejahren in Höhe von 220.000 € verzichtet werden. Diese Zuschussreduzierung wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2951 vom 21.03.2013 im Rahmen der Festlegungen der Haushaltskommission jedoch bereits beschlossen. C. Lösung Änderung der Satzung zur Regelung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktordnung), Aufhebung der Gebührensatzung für die Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main (Vergnügungsmarktgebührenordnung) und der Gebührentarife und Beschluss über das Entgeltverzeichnis (EV) der Tourismus+Congress GmbH Frankfurt am Main für die Nutzung der Vergnügungsmärkte im Bereich der Stadt Frankfurt am Main wie vorgeschlagen. D. Kosten Keine Anlage 1 (ca. 22 KB) Anlage 2 (ca. 47 KB)Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Versandpaket: 19.06.2013
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 14. Juni 2013 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 25 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 07.11.2013 im OBR 3 angenommen.
Beratungsverlauf25 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: 5 GRÜNE, CDU und 3 SPD gegen LINKE. (= Ablehnung); 1 GRÜNE, 1 SPD, FDP und FREIE WÄHLER (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FREIE WÄHLER und REP bei Enthaltung FARBECHTE und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, FREIE WÄHLER und fraktionslos (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FREIE WÄHLER und NPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und WBE gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) bei Enthaltung SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FREIE WÄHLER gegen LINKE. (= Ablehnung) bei Enthaltung FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, Piraten und RÖMER gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) REP (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, Piraten, RÖMER und REP gegen LINKE. und FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU und LINKE. gegen FREIE WÄHLER (= Ablehnung) bei Enthaltung SPD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. und ÖkoLinX-ARL