In der Flörsheimer Straße 10 im Frankfurter Gallus wurde rückwirkend zum 01.01.2017 die Grundsteuer erhöht und auf die M
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Zusammenfassung
Die Grundsteuer für die Flörsheimer Straße 10 wurde rückwirkend zum 01.01.2017 um fast 800 Prozent erhöht, was viele Bewohner*innen, insbesondere Senior*innen, finanziell belastet. Der Magistrat wird um Informationen gebeten, wie diese Erhöhung zustande kam und welche Unterstützung für die betroffenen Mieter*innen geplant ist.
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Zu dieser Straße geht es weiter
Flörsheimer Straße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 15.09.2026.
- Erhöhung der Sicherheit und Sichtverhältnisse am Zebrastreifen Flörsheimer Straße / Frankenallee15.09.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Transparenz in der Methodik für den Frankfurter Mietspiegel10.06.2026 · A (Anfrage Stadtverordnetenversammlung)
- Gehwege von parkenden Autos in der Flörsheimer Straße/Ecke Mainzer Landstraße frei halten06.05.2024 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
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Neues zu Flörsheimer Straße per E-MailFrage an den Magistrat
In der Flörsheimer Straße 10 im Frankfurter Gallus wurde rückwirkend zum 01.01.2017 die Grundsteuer erhöht und auf die Mieter*innen umgelegt. Bisher wurden 3.114,60 Euro jährlich über die Betriebskostenabrechnung verlangt. Die neue Festsetzung beläuft sich auf 27.528,12 Euro jährlich. Das bedeutet eine massive Steigerung um fast 800 Prozent und ist für viele Bewohner*innen der Wohnanlage, darunter zahlreiche Senior*innen, nicht bezahlbar.
Ich frage den Magistrat:
Wie kommt die Erhöhung der Grundsteuer um fast 800 Prozent zustande, und was gedenkt der Magistrat zu unternehmen, um die Bewohner*innen der Flörsheimer Straße 10 finanziell zu unterstützen?
Antwort des Magistrats
Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Arslaner-Gölbasi,
sehr geehrter Herr Stadtverordneter Yilmaz,
meine Damen und Herren!
Der Magistrat darf in Verwaltungsverfahren über das Festsetzen und Erheben der Grundsteuer zur Wahrung des Steuergeheimnisses keine Daten der Besteuerung offenlegen. Auskünfte über veranlagte Grundstücke werden grundsätzlich nur den Grundsteuerpflichtigen und dem bevollmächtigten Personenkreis erteilt.
Beim Festsetzen der Grundsteuer ist der Magistrat vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Besteuerung aller Grundstücke zudem zwingend an die Grundlagenbescheide der Hessischen Steuerverwaltung gebunden.
Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten und darf nach zivilem Mietrecht auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, wenn sie entsprechend mietvertraglich vereinbart wurde. Bei Transferleistungsempfängerinnen und -empfängern - SGB II, SGB XII, AsylbLG - wird sie zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als Bedarf der Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Zu anderen Mieterinnen und Mietern kann keine Aussage getroffen werden. Letztendlich ist die wirtschaftliche Mehrbelastung der einzelnen Mieterinnen und Mieter vom Umlageschlüssel abhängig.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. März 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.