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Die Landespolizei kündigt an, dass sie auch auf der Zeil zwischen Konstabler- und Hauptwache Videoüberwachungsanlagen ei

Vorlagentyp: F
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Zusammenfassung

Die Frage betrifft die geplante Videoüberwachung auf der Zeil und deren Verhältnismäßigkeit sowie die Zuständigkeit des Magistrats. Der Magistrat hat noch keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Installation der Videoüberwachungsanlagen vorgenommen, da ihm eine entsprechende Lagebeurteilung nicht vorliegt.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Frage an den Magistrat

vom 22.01.2026, F 3752 Die Landespolizei kündigt an, dass sie auch auf der Zeil zwischen Konstabler- und Hauptwache Videoüberwachungsanlagen einrichten möchte. Laut Presse wünscht sie sich, dass diese Anlagen mittelfristig von der Stadt betrieben werden. Ich frage: Wie beurteilt der Magistrat die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung auf der gesamten Zeil, und sieht er sich dafür zuständig, den Wunsch der Landespolizei umzusetzen?

Antwort des Magistrats

Der Magistrat handelt gesetzmäßig und geht deshalb von der gesetzlichen Grundlage der Datenerhebung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen aus, wie sie in § 14 HSOG normiert ist. Im Falle einer Videoüberwachung auf der Zeil ist speziell § 14 Absatz 3 HSOG einschlägig. Dessen Anwendung kommt nur in Betracht, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was unter anderem dann der Fall ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an diesen öffentlich zugänglichen Orten Straftaten drohen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind auf der Grundlage einer ortsbezogenen Lagebeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln und zu dokumentieren. Dem Magistrat liegt eine entsprechend dokumentierte Lagebeurteilung der Hessischen Polizei bis dato nicht vor, so dass er auch noch nicht prüfen konnte, ob er die gesetzlichen Voraussetzungen zur Installation einer stationären Videoüberwachungsanlage für gegeben hält. Insofern nimmt der Magistrat entsprechende Ideen des Hessischen Innenministers, über die kürzlich in der Presse zu lesen war, zunächst zur Kenntnis. Die Befugnis zur Videoüberwachung öffentlicher Bereiche haben nach § 14 Absatz 3 HSOG die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden gleichermaßen, so dass der Magistrat nicht zwingend dafür zuständig ist, einen entsprechenden Wunsch der Landespolizei umzusetzen. Vielmehr kann diese das auch eigenständig veranlassen, falls sie den Bedarf dafür sieht.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

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FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 22. Januar 2026 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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