Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Seit Jahren herrscht bei den Bebauungsplanverfahren Nr. 926 „Nordwestlich Silobad“ und Nr. 930 „Bildungscampus Unterlied

Vorlagentyp: F
Beantwortet
Vorlage
Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gefragt, ob geringere Gehwegbreiten beim Gehwegparken in Einzelfällen erlaubt werden können. Wegen steigenden Kontrollmaßnahmen stellt sich die Frage nach Alternativen für Anwohner in engen Wohnstraßen. Der Magistrat antwortet, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eine Einschränkung des Gehwegparkens vorsehen, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Zu dieser Straße geht es weiter

Marienberger Straße — 8 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 09.06.2026.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Neues zu Marienberger Straße per E-Mail

Frage an den Magistrat

In vielen engen Wohnstraßen Frankfurts wurde das halbseitige Gehwegparken jahrzehntelang geduldet - ohne nennenswerte Probleme für die Verkehrsteilnehmer. Nun kommt es jedoch zu massiven Kontrollen und in einzelnen Straßen - wie jüngst in Sossenheim - droht der Verlust zahlreicher Stellplätze. Frankfurt verlangt für zulässiges Gehwegparken eine Restgehwegbreite von 2,20 m, während andere Städte geringere Breiten erlauben und Einzelfallabwägungen treffen. Die starre Vorgabe wirkt vielerorts unrealistisch und spricht für flexiblere Lösungen. Ich frage den Magistrat: Ist der Magistrat bereit, künftig im Einzelfall geringere Restgehwegbreiten zuzulassen, und welche pragmatischen Alternativen bietet er den Anwohnern in engen Wohnstraßen an?

Antwort des Magistrats

Antwort des Magistrats: Stadtrat Wolfgang Siefert: Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin, sehr geehrte Frau Serke! Der Gesetzgeber räumt dem Gehweg eine besondere Schutzfunktion ein. Das Parken eines Fahrzeugs auf einem Gehweg ist grundsätzlich verboten, solange es nicht explizit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt ist. Bei Verstößen gegen diese Regelung handelt es sich laut Straßenverkehrsgesetz um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden und mit einem Bußgeld belegt sind. Die Straßenverkehrsordnung vollzieht das Straßenverkehrsamt hier nicht im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung - also mitnichten durch politischen Einfluss -, sondern auf Basis von landesgesetzlicher Weisung als Untere Straßenverkehrsbehörde. Eine eigenständige Auslegung der Straßenverkehrsordnung ist nicht Gegenstand der kommunalen Selbstverwaltung. Zur Legalisierung des Parkens auf Gehwegen zitiert der Magistrat im Folgenden aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung für die Anordnung von legalem Gehwegparken: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern, gegebenenfalls mit Kinderwagen, oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch parkende Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind." Für die Verwaltungspraxis des Straßenverkehrsamts bedeutet dies im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen: Neuanordnungen von Gehwegparken erfolgen nicht mehr, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter unterschreiten würde - in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter. Die genannten Mindestbreiten beruhen auf einem Schreiben der Obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes Hessens, in dem diese Breiten ausdrücklich als anzustrebende Vorgaben benannt sind. Änderungen im Bestand - darum geht es, glaube ich, in diesem Fall - werden im Benehmen mit den Ortsbeiräten unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten umgesetzt. An Stellen, wo die heute verbleibende Gehwegbreite 1,50 Meter unterschreitet, kann auf ausdrückliche Forderung des Ortsbeirats ein bisher legalisiertes Gehwegparken zurückgenommen werden. Das Vermeiden einer Restgehwegbreite von weniger als 1,50 Metern wurde anlässlich von Fachaufsichtsbeschwerden durch Bürgerinnen und Bürger bei der Obersten Straßenverkehrsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, von dieser im jeweils örtlichen Kontext geprüft und so bestätigt. Solche Fachaufsichtsbeschwerden haben gleichwohl in Einzelfällen dazu geführt, dass ein Benehmen mit den Ortsbeiräten nicht mehr erfolgte. Bei einer fachaufsichtlichen Weisung verbleibt für das Straßenverkehrsamt keinerlei Ermessensspielraum, um, wie erfragt, "im Einzelfall geringe Restgehwegbreiten zuzulassen".

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 30. Oktober 2025 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung