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Bebauung Freiligrathstraße 35-39

Vorlagentyp: B
32 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 Sitzungen
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 08.03.2019, B 82

Betreff: Bebauung Freiligrathstraße 35-39 Vorgang: A 377/18 LINKE. Zu 1 a.: Prinzipiell ist die Förderung des Neubaus von Mietwohnungen auch auf der o.g. Liegenschaft möglich. Hierfür stehen im Rahmen der novellierten Förderrichtlinien "Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1 und Förderweg 2" ausreichend Fördermittel zur Verfügung. Der Magistrat kann die Bauherrschaft hierzu jedoch nicht verpflichten, weil das Bauvorhaben nach § 34 Bau GB beurteilt wird. Bei Baugenehmigungen nach § 34 BauGB besteht ein Genehmigungsanspruch wenn alle Rahmenbedingungen eingehalten sind; die Inanspruchnahme von Fördermitteln kann nicht beansprucht werden. Zu 1 b.: Grundsätzlich ist die Höhe der Miete im Förderweg 2 abhängig von den Einkommen der Haushalte. Es gibt drei Mietstufen, die im Verhältnis zum Einkommen stehen. Dadurch wird eine angemessene Mietbelastungsquote und damit eine tragbare Miete für die jeweilige Einkommensgruppe erreicht. Eine Miete von 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche ist die Einstiegsmiete für Haushalte der Einkommensstufe

  1. Die Inanspruchnahme einer entsprechenden Förderung ist seitens der Bauherrschaft nicht angedacht. Zu 1 c.: Eine Bevorzugung ist nicht möglich. Die Förderprogramme stehen allen Bauherren offen, die in Frankfurt über geeignete Wohnbauflächen verfügen oder verfügen werden. Zu 2.: Laut Stellplatzsatzung § 1 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 kann die Anzahl der erforderlichen Stellplätze, bei dem geplanten Vorhaben wären dies 60 Stellplätze, um bis zu 50% reduziert werden, wenn entweder besondere Maßnahmen (z. B. Carsharing) nachgewiesen werden oder der Anteil der nicht hergestellten Stellplätze abgelöst wird. Gegenwärtig ist die Schaffung von 33 tatsächlichen Stellplätzen geplant, von denen drei als Carsharing-Stellplätze vorgesehen sind. 15 Stellplätze sollen nach derzeitigem Planungsstand abgelöst werden. Zu 3.: Selbstverständlich ist es möglich, die Gebäude im Passivhaus-Standard zu errichten. Seitens des Magistrates kann dies jedoch nicht verlangt werden. Auf diese Weise errichtete Neubauten im erhöhten energetischen Standard (Passivhaus oder gleichwertig nach den Förderwegen 1 und 2) könnten mit höheren Beträgen gefördert werden. Nach Einschätzung der Bauherrschaft wäre dies mit unverhältnismäßigem Umplanungsaufwand und erheblichen Mehrkosten verbunden, die sich nicht wirtschaftlich abbilden ließen. Eine Begrünung des Daches scheidet auf Grund des geplanten Mansarddachs aus. Zu 4.: Die Bauherrschaft hat am 15.08.2018 einen Bauantrag mit dem Ziel der "Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 54 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen" eingereicht, der nach der Hessischen Bauordnung in der Fassung aus dem Jahre 2011 geprüft wird. Die Bauherrschaft beabsichtigt, gemäß der Bestimmungen der HBO 2011 neun Wohnungen barrierefrei zu gestalten. Zudem ist eine Wohnung zusätzlich als teilweise barrierefreie, inklusive Wohneinheit, geplant. Zu 5.: Der Magistrat hat keine Möglichkeit, die Belegung barrierefreier Wohnungen zu kontrollieren. Die Belegung der Wohnungen ist durch die Eigentümerin vorzunehmen. Zu 6.: Der Magistrat wird auf die Nassauische Heimstätte dahingehend hinwirken das Programm stärker in Anspruch zu nehmen. Zu 7 a. - c.: In dem Gründungstext der Nassauischen Heimstätte ist keine Gewinnbeschränkung verankert. Dies trifft auch auf die Tochtergesellschaften zu. Folglich sind keine Auswirkungen einer Gewinnbeschränkung zu beurteilen. Zu 8.: Der Gesellschaftsvertrag ist nicht auf der Internetseite veröffentlicht, da es keine Veröffentlichungspflicht für den Gesellschaftsvertrag im Internet gibt. Geregelt ist in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des HGB und GmbHG, dass die Anmeldung der GmbH unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages beim Handelsregister erfolgt, das für jedermann nach § 9 HGB zu Informationszwecken einsehbar ist. Die Veröffentlichungspflicht beschränkt sich grundsätzlich auf den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung. Erweiterte Veröffentlichungspflichten können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der NH enthält keine andere Regelungen als das Gesetz. Es besteht somit keine Verpflichtung oder gar Bedürfnis danach, den Gesellschaftsvertrag der NH an gut zugänglicher Stelle im Internet zu veröffentlichen. Sofern dies gewünscht wird, muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden und alle Gesellschafter zustimmen; heißt: Neben dem Land sind dies noch viele weitere Kommunen, die Sparkasse etc.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Juli 2018AA 377Bebauung Freiligrathstraße 35-39STVV-Anfrage · LINKE.
  2. 8. März 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 32 Wochen
    BB 82Bebauung Freiligrathstraße 35-39
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 4
Sitzung 31 · 07.05.2019
TO I, TOP 24
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 82 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
SPDGrüneCDULinkeFDPBFFdFfm
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: SPD, GRÜNE, CDU, LINKE., FDP, BFF und dFfm gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)

Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
Sitzung 30 · 13.05.2019
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 82 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeBFFFRAKTIONFrankfurter
Sonstige:
FDP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis)

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