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Notwendigkeit von Teen Courts

Vorlagentyp: B
11 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren4 Sitzungen

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Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 08.12.2008, B 816

Betreff: Notwendigkeit von Teen Courts Vorgang: A 715 FAG, B 612/08 Zu

  1. Die Fallkonstellationen, um die es im Zusammenhang mit "Teen Courts" geht, betreffen immer den Bereich von geständigen Ersttäterinnen und Ersttätern bei Bagatelldelikten. Die Reaktionen der Ermittlungsbehörden, die über die im Bericht B 612 vom 19.09.2008 genann-ten präventiven Projekte hinaus gehen, sind: - Ermahnung durch die Staatsanwaltschaft und Einstellung ohne weitere Auflagen gemäß § 45 Abs.1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) - Ermahnung durch die Staatsanwaltschaft mit Auflagen (z.B. Arbeitsweisungen, Teilnahme an Projekten oder Gesprächen) gemäß § 45 Abs.2 JGG - Erziehungsgespräche durch die Jugendgerichtshilfe und danach Einstellung gemäß § 45 Abs.2 JGG - Erteilung von Weisungen durch den zuständigen Jugendrichter mit Beteiligung der Jugendgerichtshilfe und unter Verzicht auf ein förmliches Hauptverfahren - Vereinfachtes Verfahren durch den zuständigen Jugendrichter unter Beteiligung der Jugendgerichtshilfe und ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung - Täter-Opfer-Ausgleich Gespräche durch die Fachstelle Täter-Opfer-Ausgleich beim Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main Zu
  2. Außer der Jugendgerichtshilfe sind freie Träger der Jugendhilfe, wie der Verein Kinder- und Jugendhilfe Frankfurt e.V., Evangelischer Regionalverband Frankfurt, Caritas Frankfurt, Bildhauerwerkstatt Falkenheim Gallus e.V. oder die Lehrerkooperative beteiligt. Arbeitswei-sungen werden beispielsweise bei Sportvereinen oder sonstigen gemeinnützigen Projekten oder Einrichtungen abgeleistet. Zu
  3. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden ca. 6560 Fälle auf dem Wege der Diversion, so wie in Antwort 1. beschrieben, gelöst. Das heißt, es wurden Verfahren gewählt, die auf die sonst üblichen Gerichtsverfahren zugunsten verstärkter erzieherischer Einwirkung auf die Betroffenen, verzichten. Hier haben die genannten Institutionen und freien Träger der Ju-gendhilfe mitgewirkt. Nach erfolgter Diversion wurden die Verfahren dann durch die zuständigen Behörden eingestellt. Dies war bei ca. 3720 Ermittlungsverfahren der Fall. 2840 Fälle wurden ohne weitere Auflagen auf dem schriftlichen Wege der Ermahnung eingestellt. Zu 4. siehe Antwort
  4. Zu
  5. Rückfallquoten im Bagatellbereich sind statistisch nicht erfasst. Wie bereits im Bericht B 612 vom 19.09.2008 erläutert, wäre dazu eine entsprechende Dunkelfeldforschung über einen Zeitraum von mehreren Jahren nötig. Daher werden auch die genannten Rückfallquoten der "Teen Courts" als letztlich nicht verifizierbar betrachtet. Ganz allgemein geht die kriminologische Forschung, wie z.B. vertreten von Prof. Pfeiffer/Hannover, davon aus, dass Verfehlungen im Jugendalter überwiegend als episodenhaft betrachtet werden, die mit dem Eintritt ins Erwachsenen- und Berufsleben als beendet zu sehen sind. Die vielfältigen Angebote der Jugendhilfe in Frankfurt am Main leisten dazu einen ganz wesentlichen Beitrag.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 19. September 2008BB 612Teen Courts in FrankfurtMagistratsbericht
  2. 21. Oktober 2008AA 715Notwendigkeit von Teen CourtsSTVV-Anfrage · FAG
  3. 8. Dezember 2008Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 Wochen
    BB 816Notwendigkeit von Teen Courts
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
KAV
Sitzung 32 · 12.01.2009
TO II, TOP 51
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 816 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 27 · 22.01.2009
TO I, TOP 35
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 816 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPBFF
Sonstige:
FAG (Kenntnis)REP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG und REP (= Kenntnis)

Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 27 · 26.01.2009
TO I, TOP 24
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 816 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGBFF
Sonstige:
REP (Kenntnis)NPD (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (= Kenntnis)

Jugendhilfeausschusses
Sitzung 18 · 09.02.2009
TO I, TOP 7
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 816 dient zur Kenntnis. Beschlussausfertigung(en): § 5275,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Mitdiskutieren

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