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Gebührenchaos in der Bizonalen Zone Griesheim - Siedlung Elsterstraße

Vorlagentyp: B
13 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 14.11.2008, B 730

Betreff: Gebührenchaos in der Bizonalen Zone Griesheim - Siedlung Elsterstraße Vorgang: A 628 BFF Zu 1. und 2.: Der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main liegt als gewählter Umlageschlüssel der "Frontflächenmaßstab" zugrunde. Dieser Umlageschlüssel ist ein Maßstab zur Verteilung der Kosten der Straßenreinigung auf die Anlieger der sie erschließenden Straßen. Dies gilt auch für die Festlegungen der o.g. Satzung betreffend die Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke. Entsprechend der Vorschriften der Straßenreinigungssatzung wird jede/jeder Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer nach den gleichen Prämissen zur Straßenreinigungsabgabe herangezogen, wobei nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.1985 Hinterliegergrundstücke aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht besser gestellt werden dürfen als Grundstücke, die direkt an die zu reinigende Straße angrenzen. Ebenso ergibt sich aus der Satzung, dass je nach Lage der Grundstücke unterschiedliche Frontlängen und unterschiedliche Straßenbreiten zu unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und somit zu unterschiedlichen Abgaben führen. Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Umstand, ob es sich bei der das Grundstück erschließenden Straße um eine/einen öffentliche/n Straße oder Weg oder einen privaten Weg handelt und diese/dieser gereinigt oder nicht gereinigt wird. Bei Teilung oder Neuparzellierung von Grundstücken entstehen neue wirtschaftliche Einheiten. Dabei handelt es sich um selbstständig verwertbare Grundstücke, für die sich auch neue Bemessungsgrundlagen für die Heranziehung zur Straßenreinigungsabgabe ergeben.

Zu 3.: Nachdem die Einführung des Quadratwurzelmaßstabes nicht weiterverfolgt wurde und auch die zum 01.01.2005 beschlossene Änderung der Straßenreinigungssatzung, die einen gemischten Maßstab aus Frontlänge und Grundstücksgröße als Bemessungsgrundlage hatte, mangels einer breiten Akzeptanz aufgrund der im übrigen bei jedem Maßstabswechsel eintretenden Veränderungen in der finanziellen Belastung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wieder aufgehoben wurde, ist eine Satzungsänderung nicht vorgesehen.

Zu 4.: Bei Veränderungen von Grundstücksgrößen (Teilung, Zusammenlegung) muss die für die Erstellung der Bemessungsgrundlagen zuständige Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES) in der Regel Neuvermessungen vornehmen. Dies gestaltet sich bei größeren Flurstücken oft als sehr zeitaufwändig. Erst nach Abschluss dieser Neuberechnungen erhält das für die Heranziehung zur Straßenreinigungsabgabe zuständige Kassen- und Steueramt entsprechende Grundlagenmeldungen, aufgrund derer eine veränderte Heranziehung zur Straßenreinigungsabgabe möglich ist. Die Festsetzungsfrist für kommunale Abgaben beträgt 4 Jahre. Die rückwirkenden Veranlagungen erfolgten daher innerhalb der Festsetzungsfrist.

Zu 5.: Zeitliche Darlegungen zu von Wohnungsbaugesellschaften vorgenommenen Handlungen können nicht erfolgen.

Zu 6.: Eigentümerwechsel werden dem für die Heranziehung zur Straßenreinigungsabgabe zuständigen Kassen- und Steueramt in der Regel durch Mitteilungen der betroffenen Grundstückseigentümer bekannt. Auch ergehen für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer durch die Landesfinanzverwaltung Zurechnungsfortschreibungen, aus denen die geänderten Eigentumsverhältnisse hervorgehen. Weiterhin wird für Fälle einer Neuparzellierung von Grundstücken auf die Ausführungen zu 4. verwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die unter 6.1 der Anfrage genannten Obliegenheiten nicht Aufgabe der Stadt Frankfurt am Main sind.

Zu 7. und 7.1: Die Heranziehung der neuen Einzelhausbesitzer zur Straßenreinigungsabgabe erfolgte erst ab 2006. Abgabenbescheide nach der wieder aufgehobenen Straßenreinigungssatzung vom 16.09.2004 für das Jahr 2005, für das auch die sog. Meistbegünstigungsklausel gilt, wurden gegenüber den neuen Einzelhausbesitzern nicht erlassen.

Zu 7.2: Gegen die Gebührenbescheide haben bis zum 15.10.2008 zehn Einzelhausbesitzerinnen bzw. Einzelhausbesitzer Widerspruch eingelegt.

Zu 8.: Die Stadt Frankfurt am Main hat in den Jahren 2006 und 2007 nicht nachlässig gearbeitet. Ein Verzicht auf Nachforderungen, die wie zu 4. dargelegt innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfristen erhoben wurden, kann wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht erfolgen. Ebenso kann auf evtl. entstehende abgabenrechtliche Nebenforderungen und Kosten, die durch eine ggf. erforderliche Erteilung von Widerspruchsbescheiden entstehen, nicht verzichtet werden. Der Magistrat ist allerdings zu Stundungsregelungen in Form einer ratenweisen Abtragung der Nachforderung bereit, sofern bei Eigentümern verkaufter Liegenschaften die Entrichtung der Nachforderung aufgrund einer rückwirkenden Festsetzung bzw. Anpassung der Straßenreinigungsabgabe eine erhebliche Härte bedeuten würde.

Zu 9.: Zur Anzahl der Grundstücke, bei denen es sich um Hinterlieger- oder Teilhinterliegergrundstücke handelt, liegen keine statistischen Auswertungen vor, da eine entsprechende Kennzeichnung der Grundstücke mangels Erforderlichkeit für die Heranziehung zur Straßenreinigungsabgabe nicht erfolgt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. August 2008AA 628Gebührenchaos in der Bizonalen Zone Griesheim - Siedlung ElsterstraßeSTVV-Anfrage · BFF
  2. 14. November 2008Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 Wochen
    BB 730Gebührenchaos in der Bizonalen Zone Griesheim - Siedlung Elsterstraße
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 6
Sitzung 28 · 02.12.2008
TO I, TOP 66
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 730 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Ausschusses für Umwelt und Sport
Sitzung 27 · 15.01.2009
TO I, TOP 34
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 730 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 29 · 27.01.2009
TO II, TOP 23
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 730 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGBFF
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und BFF

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