Klinikum Höchst
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 21.02.2014, B 54
Betreff: Klinikum Höchst Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 30.01.2014, § 4127 - A 489/14 RÖMER - zu 1.: Dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) für rechtswidrig hält, ist bereits dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom 10. Juli 2013 7 ABR 91/11 zu entnehmen. Dort heißt es: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung." Unter der Randnummer 32 des Beschlusses heißt es weiterhin: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher." Die Bestimmung definiert den Anwendungsbereich des AÜG und stellt nicht nur eine Beschreibung oder einen unverbindlichen Programmsatz dar (so aber im Ergebnis Lembke DB 2011, 414, 415; Ludwig BB 2013, 1276, 1278; Seel FA 2013, 132; Thüsing/Stiebert DB 2012, 632, 633). Vielmehr handelt es sich um eine verbindliche Rechtsnorm, die von den Rechtsunterworfenen und den Gerichten zu beachten ist (so im Ergebnis auch Bartl/Romanowski NZA 2012, 845; Brors AuR 2013, 108, 113; Düwell ZESAR 2011, 449, 455; Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann RdA 2011, 321, 324; ErfK/Wank 13. Aufl. Einl. AÜG Rn. 12). Das ergibt die Auslegung der Bestimmung. zu 2.: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 entsprach der Vertrag der damaligen Rechtslage. Zum damaligen Zeitpunkt fiel nur die "gewerbliche" Arbeitnehmerüberlassung unter das AÜG. Da mit der Überlassung der Eigenbetriebsmitarbeiter an die GmbH keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden war, war die Personalgestellung nicht als "gewerblich" zu klassifizieren, weshalb das AÜG auf den Personalgestellungsvertrag 2009 keine Anwendung fand. Das AÜG wurde jedoch zum 01.12.2011 geändert und gilt nun für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen, unabhängig davon, ob diese gewerblich sind oder nicht. zu 3.: Die geänderte Rechtslage ändert nicht den Vertrag. Vielmehr müsste der Vertrag an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Nach dem o.g. Urteil des BAG ist davon auszugehen, dass die in dem Vertrag geregelte dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern nicht im Einklang mit dem AÜG steht. Gesetzliche Regelungen gehen vertraglichen Regelungen i.d.R. vor. Das AÜG gilt für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen. Ob die Überlassungsverträge bereits vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden und damals rechtskonform waren, spielt hierbei keine Rolle. Eine Ausnahme für Überlassungsverträge, die bereits vor dem 01.12.2011 geschlossen wurden, sieht das AÜG gerade nicht vor. Dies würde dem mit der Gesetzesänderung beabsichtigten Arbeitnehmerschutz zuwider laufen. zu 4.: Wie oben ausgeführt, war der Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtskonform. zu 5.: Wie b ereits unter 3. ausgeführt, gehen gesetzliche Regelungen vertraglichen Vereinbarungen vor. Ob es für den öffentlichen Dienst eine Ausnahmeregelung bezüglich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geben wird, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.
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Verfahrensverlauf
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- 24. Januar 2014MM 26Zukunftsperspektive der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH hier: Kenntnisnahme des Abschlussberichtes über die Prüfung eines Zusammenschlusses des Klinikums Frankfurt Höchst und der Kliniken des Main-Taunus-Kreises sowie Auftrag zur rechtlichen Überprüfung deMagistratsvortrag
- 29. Januar 2014AA 489Klinikum Frankfurt HöchstSTVV-Anfrage · RÖMER
- 21. Februar 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 4 WochenBB 54Klinikum HöchstMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
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Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis)
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Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und ELF Piraten (= Kenntnis)