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Die Stadt Frankfurt und die AWO XXXIII - Clanstrukturen?

Vorlagentyp: B
35 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren3 Sitzungen
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Fragen zur AWO und deren Clanstrukturen. Es wird festgestellt, dass der Magistrat keine eigenen Erkenntnisse hat und die Informationen hauptsächlich aus der Medienberichterstattung stammen. Die Stadt Frankfurt prüft mögliche Rückforderungen unzulässiger Zahlungen in Abstimmung mit den zuständigen Ämtern.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

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Bericht

Zu einer Vielzahl der Fragen liegen der Stadt Frankfurt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelnen können daher lediglich die folgenden Fragen gesichert beantwortet werden. Antworten zu:

  1. Informationen, die über die Medienberichterstattung hinausgehen, besitzt der Magistrat nicht.
  2. Siehe Antwort zu 1
  3. Siehe Antwort zu 1.
  4. Siehe Antwort zu 1.
  5. Siehe Antwort zu 1.
  6. Siehe Antwort zu 1.
  7. Siehe Antwort zu 1.
  8. Siehe Antwort zu 1.
  9. Der Magistrat hat erst durch die Medienberichterstattung darüber Kenntnis erlangt. Die Stadt erhält über konkrete Zahlungsvorgänge nur durch Einsichtnahme in die Belege vor Ort Kenntnis. Ggf. wird die Prüfung durch den extern beauftragten Wirtschaftsprüfer hier Erkenntnisse verschaffen.
  10. Sofern Zahlungen unzulässiger Weise getätigt wurden, wird in Abstimmung mit dem Revisionsamt und dem Rechtsamt die Möglichkeit der Rückforderung überprüft. Das Dezernat Soziales, Senioren, Jugend und Recht hat das Rechtsamt eingeschaltet und auf dessen Empfehlung hin der AWO den Rechnungsbetrag nicht erstattet.
  11. Hinsichtlich der Mandatierung hat der Magistrat hierüber keine Kenntnis. Die Rechnungsstellung war laut Rechtsamt auf Grund der Gebührenordnung für Anwälte möglich.
  12. Siehe Antwort zu 11.
  13. Siehe Antwort zu 1 .
  14. Siehe Antwort zu 1.
  15. Siehe Antwort zu 1.
  16. Siehe Antwort zu 1.
  17. Siehe Antwort zu 1.
  18. Siehe Antwort zu 1.
  19. Siehe Antwort zu 1.
  20. Siehe Antwort zu 1.
  21. Siehe Antwort zu 1.
  22. Siehe Antwort zu 1.
  23. Siehe Antwort zu 1.
  24. Siehe Antwort zu 1.
  25. Siehe Antwort zu 1.
  26. Siehe Antwort zu 1.
  27. Die AWO hat der Stadt Kontaktpersonen benannt. Ob und welche Personen "Beschuldigte" sind, hat der Magistrat lediglich der Presse entnehmen können.
  28. Aus der Frage lässt sich nicht ersehen, welche Entscheidungen gemeint sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 27 verwiesen.
  29. Hierüber hat der Magistrat keine Kenntnis.
  30. Für die Flüchtlingsunterkünfte Gutleutstraße und Am Poloplatz.
  31. Vom Stadtschulamt wurden keine direkten Zahlungen an die AWO Protect getätigt. Das Amt 58 hat einen Teil dieser Kosten durch Zahlungen an den Betreiber AWO indirekt bezahlt.
  32. Siehe Bericht vom 03.04.2020, B 151.
  33. Ob es sich um wesensfremde Kosten handelt, wird ggf. mit den Ergebnissen der Wirtschaftsprüfung erst offenbar.
  34. Die AWO erhält - wie andere Kita-Träger auch - Personalmittel für den Besonderen Förderauftrag, die sie in Trägerverantwortung einsetzt.
  35. Hierüber hat der Magistrat keine Kenntnis.
  36. Herr Klaus Roth, Frau Mandica Brnic, Frau Ayten Oezen und Herr Karsten Martin sind sowohl bei der AWO im KITA-Bereich und bei der AWO Protect beschäftigt. Herr Roth und Frau Oezen sind in der Abteilungsleitung für Kitas bei den Personalkosten beschäftigt. Frau Brnic ist im Bereich Kinder mit besonderem Förderbedarf als Abteilungsleiterin tätig.
  37. Das in den Kitas eingesetzte Personal wird von der Stadt stichprobenartig geprüft.
  38. In wie weit der Träger das bei ihm beschäftigte Personal einsetzt kann obliegt der geltenden Trägerhoheit.
  39. Die freien Träger (also auch die AWO) nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Kita-Bereich wahr. Die genannten strafrechtlichen Vorschriften, § 331, 332, 333 StGB sind Sonderdelikte, die nur von Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete begangen werden können. Amtsträger sind nach § 11 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 4 StGB Personen, die bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist. Die AWO als Verband ist u.a. durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen Träger der freien Jugendhilfe im Sinne der §§ 73 ff. SGB VIII. Er nimmt Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahr, § 3 SGB VIII. Ob die dort Beschäftigten in den Täterkreis der genannten Vorschriften fallen, lässt sich nicht pauschal beantworten und bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung anhand der von der Rechtsprechung in Bezug auf § 11 StGB entwickelten Kriterien. Insoweit gibt es eine umfangreiche Kasuistik, die eine schematische Einordnung ausschließt. Unter anderem kommt es auf die Position und Aufgabe des jeweiligen Beschäftigten an. Für die Strafbarkeit als im Dienst besonders Verpflichteter nach § 11 Abs. 1 Ziff 4 StGB wäre auch entscheidend, ob AWO-Bedienstete nach § 1 Abs. 1 S. 1 Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die strafrechtlichen Folgen hingewiesen worden sind. Diese Information liegt weder dem Rechtsamt noch dem Stadtschulamt vor. Die ggf. von weiteren Kriterien abhängige Amtsträgereigenschaft muss im Zeitpunkt und bei der konkreten Tathandlung vorgelegen haben. Ob und ggf. welche Straftatbestände erfüllt sind, kann abschließend nur von der Staatsanwaltschaft geprüft und rechtsverbindlich nur von einem Strafgericht festgestellt werden.
  40. Die Stadt Frankfurt am Main ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeber-Verband, welcher für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit einen entsprechenden Tarifvertrag ausgehandelt hat. Demnach zahlt die Stadt ein hälftiges Arbeitsentgelt, das um 20% aufgestockt wird, letztlich also ca. 70%. Eine höhere Zahlung, wäre nicht tarifkonform.
  41. Da ein Mitarbeiter der sich in Altersteilzeit befindet, de facto noch Mitarbeiter ist, wird er nach unserer Kenntnis in den Personalkosten mit dem für ihn entstehenden Arbeitgeberkosten aufgeführt.
  42. Die technische Ausstattung ist Sache des Trägers, die er auch im Rahmen seiner Trägerautonomie ausübt.
  43. Grundsätzlich ist der Träger frei in der Wahl seiner Geschäftsbeziehungen. Sofern die Zuschussrichtlinien bestimmte Vergabeverfahren vorgeben, sind diese natürlich einzuhalten.
  44. Für die Ausstattung kann der Träger investive Förderung beim Stadtschulamt beantragen. In der Platzkostenpauschale sind derartige Anschaffungen nicht enthalten. Für die in Rede stehende Küche wurde keine Förderung seitens der AWO beantragt. Sie ist nicht durch das Stadtschulamt bezahlt oder abgerechnet worden.
  45. Eine Vergleichbarkeit dieser Aufwendungen ist nicht möglich, da die Träger einen Gesamtverwendungsnachweis für alle ihre Einrichtungen abgeben.
  46. Für den "kleinen Bauunterhalt" (d.h. Renovierung etc.) sind Beträge in den Pauschalen enthalten. Hausmeistertätigkeiten werden in den Verwaltungskosten anteilig mitabgerechnet.
  47. Ja.
  48. Dies entzieht sich der Kenntnis des Magistrats.
  49. Ja.
  50. Es erfolgte keine Zahlung ohne Grund, siehe hierzu auch Bericht vom 03.04.2020, B
  51. Im Übrigen: Nein.
  52. Eine Vergleichbarkeit der Aufwendungen für Reinigung ist nicht möglich, da die Träger einen Gesamtverwendungsnachweis für alle ihre Einrichtungen abgeben.
  53. Reinigungskosten sind in der Pauschale enthalten.
  54. Ja, bis 31.12.2018 für die Flüchtlingsunterkunft Gutleutstraße.
  55. Nein.
  56. Die Verpflegung regelt der Träger direkt mit den Eltern und ist frei in der Beauftragung eines Unternehmens.
  57. Das Geschäftsführergehalt wird durch das Stadtschulamt nicht direkt, sondern über die Verwaltungskosten anteilig entsprechend des Verteilungsschlüssels bezahlt. Die Höhe des Geschäftsführergehalts ist nicht explizit geregelt, das Stadtschulamt geht im Allgemeinen von der Endstufe des TVöD Entgeltgruppe 15 als Vergleichsbasis aus.
  58. Für Liegenschaften, die nicht in ihrem Besitz sind, muss die AWO so wie jeder andere Träger auf dem freien Immobilienmarkt tätig werden. Die von der AWO abgeschlossenen Mietverträge enthalten keine Auffälligkeiten bezüglich der ortsüblichen Miete. Für die Mietkosten erhält die AWO einen Zuschuss.
  59. Ein Wechsel bzgl. der Zuständigkeiten und eine Verschiebung der Projekte zwischen den Dezernaten haben im Bereich der Dezernate VIII - Soziales, Senioren, Jugend und Recht -und XI - Integration und Bildung - nicht stattgefunden.
  60. Siehe Antwort zu 96.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 23. Januar 2020AA 663Die Stadt Frankfurt und die AWO XXXIII - Clanstrukturen?STVV-Anfrage · FDP
  2. 25. September 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 35 Wochen
    BB 518Die Stadt Frankfurt und die AWO XXXIII - Clanstrukturen?
    Magistratsbericht
  3. 3. November 2020NRNR 1319Unbeantwortete FragenSTVV-Antrag · FDP

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Bildung und Integration
Sitzung 42 · 26.10.2020
TO I, TOP 28
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 518 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeBFFFrankfurter
Ablehnung:
FDP
Sonstige:
AfD (Kenntnis)FRAKTION (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und FRANKFURTER gegen FDP (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und FRAKTION (= Kenntnis)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 44 · 03.11.2020
TO I, TOP 33
Zur Kenntnis
1. Die Vorlage B 518 dient zur Kenntnis. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1319 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeBFFFRAKTION
Ablehnung:
FDP
Sonstige:
Frankfurter (B 518 = Kenntnis)ÖkoLinX-ARL (B 518 = Kenntnis)
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRAKTION gegen FDP (= Zurückweisung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (B 518 = Kenntnis)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 49 · 05.11.2020
TO II, TOP 56
Zur Kenntnis
1. Die Vorlage B 518 dient zur Kenntnis. 2. Die Beratung der Vorlage NR 1319 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeBFFFRAKTIONFrankfurterÖkoLinX-ARL
Ablehnung:
FDP
zu 2)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen FDP (= Zurückweisung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION

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