Keine Genehmigung für Zirkusunternehmen mit Wildtieren in Frankfurt
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 11.12.2015, B 440
Betreff: Keine Genehmigung für Zirkusunternehmen mit Wildtieren in Frankfurt Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 24.09.2015, § 6290 - NR 1236/15 RÖMER - Einleitend ist daraufhin hinzuweisen, dass die Abteilung Veterinärwesen des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main nicht für die Vergabe von Stellplätzen von Zirkussen zuständig ist. Die in dem Antrag der Römer-Fraktion vom 30.06.2015 benannten Städte, in denen die Zur-Schau-Stellung von Wildtieren in Zirkussen verboten wurde, sind sämtlich auf die städtische Platzvergabe zurückzuführen. Im Folgenden werden die Aspekte zur Einhaltung tierschutzrechtlicher Bedingungen näher erläutert: Die Veterinärabteilung des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main hat die Aufgabe, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu überwachen und prüft vor diesem Hintergrund auch die Tierhaltungen der hier gastierenden Zirkusse unter folgenden Vorgaben: - §§ 2, 11, 16 a Tierschutzgesetz; - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes; - Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen; - Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltungen von Säugetieren; - spezifische Merkblätter zur Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben, herausgegeben von der Tierärztlichen Vereinigung für den Tierschutz. Hierzu muss ausgeführt werden, dass jeder, der Tiere gewerbsmäßig zur Schau stellt (und hierzu zählen Zirkusse) im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz der zuständigen Behörde sein muss. Im Rahmen der Antragstellung werden Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unterbringung der Tiere geprüft und bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt. An den jeweiligen Gastspielorten erfolgen dann in der Regel unangekündigte Kontrollen zur Einhaltung der in der Erlaubnis festgelegten Nebenbestimmungen unter Hinzuziehung o. g. Vorgaben. Unter derzeitig bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es nicht möglich, ein generelles Verbot für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen aus tierschutzrechtlichen Gründen auszusprechen. Das neue Tierschutzgesetz vom Juli 2013 enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums, bei entsprechenden Voraussetzungen das Zur-Schau-Stellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten durch Rechtsverordnung zu beschränken oder zu verbieten (§ 11 Abs. 4 Tierschutzgesetz). Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bis heute nicht erlassen. Mit Blick auf den Tierschutz stellt die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben aufgrund möglicher Haltungsbedingungen, häufigen Ortswechsel sowie der damit verbundenen Transporte eine besondere Herausforderung dar. Sollte sich herausstellen, dass die Haltung von Tieren (insbesondere Wildtieren) in Zirkussen unter Berücksichtigung o.g. rechtlicher Vorgaben, Gutachten und Leitlinien tierschutzgerecht nicht möglich ist und bisherige angeordnete Maßnahmen nur unzureichend umsetzbar sind, könnte in letzter Konsequenz auch ein auf den Einzelfall bezogenes Verbot auf kommunaler Ebene erlassen werden. Auf den Flächen des Grünflächenamtes gastieren größenbedingt nur Klein-Zirkusse. Seitens des Grünflächenamtes wird ein formloser Antrag mit den Angaben der gewünschten Örtlichkeit und der Dauer der Nutzung erwartet. Die Auflage "Durch die erhaltene Sondernutzungserlaubnis werden Rechte Dritter und die Verpflichtung zum Einholen sonst erforderlicher Genehmigungen nicht berührt." ist Bestandteil in jeder Genehmigung. Auflagen zur artgerechte Haltung oder zum Schutz vor Ausbrüchen der Tiere sind in diesen Genehmigungen nicht enthalten und können seitens des Grünflächenamtes auch nicht beurteilt und eingeschätzt werden. Da alle Ordnungsbehörden (Ordnungsamt, Branddirektion, Polizei, Straßenverkehrsamt, Bauaufsicht usw.) immer eine Durchschrift der Genehmigung erhalten, liegt es im Ermessen dieser Behörden, bei Anzeichen der Zuwiderhandlung einzuschreiten. Der Festplatz am Ratsweg wird von der Tourismus und Congress GmbH Frankfurt am Main (TCF) an Zirkusunternehmen vermietet. Kleinzirkusse im Stadtgebiet werden vom Grünflächenamt zugelassen. Von der TCF werden vorwiegend Zirkusse berücksichtigt, die bereits bekannt sind und sich bei Gastspielen in der Vergangenheit bewährt haben und keine Beanstandungen der Ordnungsbehörden auslösten. Bei den Anfragen von bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Zirkusunternehmen besteht die TCF auf der Vorlage von Referenzen. Hierin muss von der jeweiligen Stadtverwaltung, in dessen Bereich das betreffende Unternehmen vorher gastierte, bescheinigt sein, dass keine Beanstandung der Ordnungsbehörde vorliegt. Die Tradition der Zirkusse beinhaltet die Präsentation von Artistik und Tierdressuren. Wenn auch neuzeitliche Angebotsformen, die beispielsweise Unternehmen, wie Flic Flac oder der Cirque du Soleil präsentieren, nur die Artistik nutzen, so ist die Tierdressur bis heute eine tragende Säule des klassischen Zirkusbetriebes. Gerade diese Angebotsform richtet sich primär an die Zielgruppe "Kinder". Die abgewandelten Angebotsformen, die ohne Tierdressuren auskommen, richten sich eher auf die Zielgruppe der Erwachsenen. Der Gesetzgeber hat durch das Tierschutzgesetz sowie allgemeine Verwaltungsvorschriften und Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Haltung von Tieren festgeschrieben. Aufgabe der TCF ist es, für die Einhaltung aller Rechtsvorgaben bei den Zirkusgastspielen Sorge zu tragen. Aus diesem Grunde wird der amtstierärztliche Dienst des Ordnungsamtes im Vorfeld jedes Zirkus-Gastspieles routinemäßig informiert, damit dieser nach eigenem Ermessen tierärztliche Überprüfungen vornehmen kann. Die Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V. benennt in der Auflistung zu den Regelungen zum Verbot von Wildtieren die Großstädte München und Stuttgart als vergleichbar mit Frankfurt am Main. Zirkusse mit Wildtieren dürfen in München nur auf der Theresienwiese und in Stuttgart nur auf dem Festplatz "Canstatter Wasen" gastieren. In den übrigen Bereichen besteht ein Verbot von Wildtierdarbietungen. Aufgrund dessen besteht von Zirkussen mit Wildtierdarbietungen eine erhöhte Nachfrage nach diesen beiden Plätzen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Juni 2015NRNR 1236Keine Genehmigung für Zirkusunternehmen mit Wildtieren in FrankfurtSTVV-Antrag · RÖMER
- 11. Dezember 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 23 WochenBB 440Keine Genehmigung für Zirkusunternehmen mit Wildtieren in FrankfurtMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und AGP (= Kenntnis) Stv. Ochs (= Zurückweisung)