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Überwachungsanlage Iranische Botschaft

Vorlagentyp: B
13 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Installation einer Überwachungsanlage an der iranischen Botschaft in Frankfurt am Main. Die Maßnahme wurde rechtlich durch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (HSOG) legitimiert und soll der Gefahrenabwehr dienen. Es wird erwartet, dass die Überwachungsanlage keine Proteste behindert.

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Bericht

Die Fragen 1 bis 4 in der Anfrage können ausschließlich durch die Landespolizei beantwortet werden. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt daher anhand einer Stellungnahme des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 06.10.2023. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main nahm wie folgt Stellung: "Aus den Vorbemerkungen des Stadtverordneten Yilmaz ist abzuleiten, dass es sich bei der beschriebenen "Überwachungsanlage" um die Videomastanlage handelt, welche vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main auf dem Parkplatz des ALDI-Marktes in der Raimundstr. 101 (gegenüber dem Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in der Raimundstr. 90) betrieben wird. Die Videomastanlage übertragt ausschließlich Bildsignale und keine Tonsignale. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei dieser Maßnahme die besonderen Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 des neuen Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) beachtet werden. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main nimmt zu den Fragen des Stadtverordneten Yilmaz wie folgt Stellung: 1.) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Überwachungsanlage installiert? Rechtsgrundlage für das offenen Beobachten und Aufzeichnen mittels der dort aufgestellten Videomastanlage für die Polizei ist § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (HSOG). 2.) Wer hat die Installation der Anlage genehmigt? Da es sich um eine polizeiliche Maßnahme nach dem HSOG handelt, liegt die alleinige Verantwortung beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main. 3.) Seit wann und für welchen Zeitraum ist die Anlage genehmigt? Die Videomastanlage wurde am 17.03.2023 aufgestellt und in Betrieb genommen. Ein Ende der Maßnahme ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar und abhängig von einer in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden Gefährdungsprognose. 4.) Welche datenschutzrechtlichen Überprüfungen der Zulässigkeit der Überwachungsanlage haben stattgefunden und wer hat diese vorgenommen bzw. ist aus Datenschutzgründen dazu verpflichtet? Vor Beginn der Maßnahme wurden ein Verzeichnis der Verarbeitung nach § 65 HDSIG gefertigt sowie Maßnahmen Zur Gewährleistung der Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung (Technisch-Organisatorische Maßnahmen) nach § 59 HDSIG in einer Prozessbeschreibung dargestellt und zuständigkeitshalber dem Datenschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zur Kenntnisnahme und Prüfung übermittelt. Diese Dokumente liegen auch dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor. Zu der Frage 5: Der Magistrat sieht in der Überwachungsanlage keinerlei Behinderungen des Protestes, weshalb weitere Maßnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen sind.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 23. August 2023AA 237Überwachungsanlage Iranische BotschaftSTVV-Anfrage · Linke
  2. 20. November 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 Wochen
    BB 439Überwachungsanlage Iranische Botschaft
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 9
Sitzung 26 · 25.01.2024
TO II, TOP 6
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 439 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPBFFFraktionslos
Ablehnung:
Linke
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, BFF und fraktionslos gegen LINKE. (= Zurückweisung)

Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
Sitzung 24 · 26.02.2024
TO I, TOP 11
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 439 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVolt
Ablehnung:
LinkeÖkoLinX-ELF
Sonstige:
FRAKTION (Kenntnis)BFF-BIG (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und Volt gegen LINKE. und ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION und BFF-BIG (= Kenntnis)

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