Digitalisierung der Verwaltung - Pilotprojekt Sportstättenvergabe
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und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main plant ein Pilotprojekt zur Digitalisierung der Sportstättenvergabe, um die Vergabeprozesse effizienter und transparenter zu gestalten. Hierzu wurde eine interdisziplinäre Projektgruppe eingerichtet, die sich mit den fachlichen Anforderungen und der Identifikation geeigneter Softwarelösungen beschäftigt. Externe Beratung soll zur professionellen Unterstützung in der Umsetzung hinzugezogen werden.
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Bertramswiese — 9 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 04.09.2026.
- Gestaltung der neuen Grünfläche Bertramswiese04.09.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Bereitstellung zusätzlicher Abfallbehälter auf dem Spielplatz an der Bertramswiese20.08.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Beseitigung eines Altglascontainers an der Kaiser-Sigmund-Straße, Höhe Chorhaus18.06.2026 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
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Neues zu Bertramswiese per E-MailBericht
Der Magistrat nimmt wie folgt Stellung zu der Anfrage der AfD-Fraktion.
Die Antworten stützen sich auf die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz (GG) und Art. 14 Verfassung des Landes Hessen (Verf HE), das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) sowie die geltende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Frankfurt.
Zu 1: Die Versammlungsbehörde (Dezernat IX) ist originär zuständig für die Bearbeitung aller Versammlungen, auch wenn diese auf Flächen stattfinden, die nicht im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehen (Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts).
Die vollständige Aufbereitung der Versammlungsakten für den angefragten Zeitraum 2014 bis 2018 ist jedoch aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nicht mehr möglich. Die gewünschten Daten können rückwirkend entsprechend ab dem Jahr 2019 bereitgestellt werden.
| Die nachfolgende Aufstellung beschränkt sich auf mehrtägige Versammlungen, die in Grünanlagen stattfanden und somit den Zuständigkeitsbereich des Grünflächenamtes (Amt 67) berührten: Insgesamt wurden vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2024 insgesamt 8 mehrtägige Versammlungen in den genannten Grünanlagen registriert und durchgeführt: Jahr | Ort der Versammlung | Zeitraum |
| 2021 | Weseler Werft | 11.08.2021 - 15.08.2021 |
| 2022 | Riederwald | 04.11.2022 - 28.02.2023 |
| 2022 | Fechenheimer Wald | 07.11.2022 - |
| 17.11.2022 2023 | Riederwald | 05.01.2023 - 11.01.2023 |
| 2023 | Riederwald | 12.01.2023 - 18.01.2023 |
| 2023 | Bertramswiese | 15.09.2023 - |
| 16.09.2023 2024 | Rebstockpark | 22.03.2024 - 23.03.2024 |
| 2024 | Niddapark | 12.10.2024 - 13.10.2024 |
Zu 2: Die Versammlungsbehörde trägt grundsätzlich keine Kosten für Versammlungen und gewährt keine Zuschüsse. Das Grünflächenamt erfasst die Kosten nicht, die dem Amt durch die unter Frage 1 aufgeführten Versammlungen möglicherweise entstanden sind.
Zu 3: Da die Kosten für die genannten Versammlungen beim Grünflächenamt nicht erfasst wurden, ist diesbezüglich keine Angabe möglich.
Zu 4: Da die Kosten für die genannten Versammlungen beim Grünflächenamt nicht erfasst wurden, ist diesbezüglich keine Angabe möglich.
Zu 5: Die Versammlungsbehörde trifft jede versammlungsrechtliche Entscheidung individuell auf Grundlage einer konkreten Gefahrenprognose gemäß § 14 Abs. 1 HVersFG. Da jede Versammlung eine spezifische Gemengelage von Ort, Zeit und Teilnehmerzahl aufweist, sind pauschale Aussagen zu Beschränkungen nicht möglich.
Die Erstellung und Weitergabe einer umfassenden und detaillierten Liste aller verfügten Beschränkungen für die genannten mehrtägigen Versammlungen ist aus verwaltungsökonomischen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Grundsätzlich werden versammlungsrechtlich zulässige Beschränkungen verfügt, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.
Beispielhafte Kategorien von Beschränkungen, die durch die Versammlungsbehörde typischerweise verfügt werden: Sicherheit und Brandschutz: Untersagung von offenem Feuer, Grills und pyrotechnischen Erzeugnissen; Verbot des Mitführens von Gegenständen, die als Brandmittel dienen können.
Schutz der öffentlichen Ordnung: Einhaltung der Nachtruhe (z.B. 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sowie Beschränkungen der Lautstärke (Dezibel-Grenzwerte) zum Schutz Anwohnender.
Verkehrssicherung und Rettungswege: Sicherstellung der jederzeitigen Zugänglichkeit und Freihaltung von Ein- und Ausgängen, Zufahrten, Rettungswegen und Hydranten.
Umwelt- und Denkmalschutz: Regelungen zur schonenden Behandlung der Grünfläche, zur ordnungsgemäßen Müllentsorgung und zur Einhaltung von Mindestabständen zu Skulpturen, Denkmälern oder sonstigen geschützten Objekten.
Versammlungsleitung und Organisation: Vorgaben zur Kennzeichnung von Ordnern (Anzahl und Belehrung) und zur ständigen Erreichbarkeit der Versammlungsleitung während der Versammlung.
Zu 6: Die Versammlungsbehörde trägt keine Kosten für das Camp und gewährt keine Zuschüsse.
In der gegenständlichen Anfrage wird behauptet, die Stadt Frankfurt am Main hätte etwa 20 Toiletten für das Camp bezahlt. Dies ist unzutreffend. Der Magistrat übernimmt keine Kosten für Toiletten oder sonstige Versammlungsinfrastruktur, außer den unten genannten präventiven Schutzmaßnahmen. Die Bereitstellung solcher Infrastruktur fällt grundsätzlich in die Verantwortung des Anmelders.
Dem Grünflächenamt sind im Zusammenhang mit dem Camp folgende Kosten entstanden.
| Kostenposten (Grünflächenamt) | Betrag |
| Sicherung der Spielplätze, Biotopflächen, Denkmäler | 11.409,36 € |
| Wiederherstellung Rasenfläche | 2.730,16 € |
| Entfernung Graffiti | 1.458,77 € |
| Gesamtkosten (Amt 67) | 15.598,29 € |
Zu 7: Seitens der Umweltbehörden und dem Dezernat X wurden Einwände bezüglich der Flächenauswahl aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Geländes vorgebracht. Aufgrund der dort befindlichen Flora, Fauna und Verhältnisse vor Ort wurde die Versammlung kritisch hinterfragt und es wurden alternative Standortvorschläge unterbreitet, welche jedoch vom Anmelder nicht angenommen wurden.
Zu 8: Die genutzte Rasenfläche wurde stark beansprucht. Inwieweit Schäden an den Baumwurzeln durch die Inanspruchnahme durch das Camp entstanden sind, kann erst langfristig festgestellt werden.
Zu 9: Der Magistrat ist im Rahmen der Versammlungsfreiheit zur Neutralität verpflichtet und nimmt keine inhaltliche oder politische Bewertung von Versammlungen vor. Die Bewertung der Legalität einer Versammlung erfolgt ausschließlich nach potenziellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nicht nach der politischen Botschaft.
Das Versammlungsrecht schützt Meinungsäußerungen, auch zu radikalen politischen Zielen oder wenn die Inhalte als unbequem empfunden werden, solange sie friedlich und ohne unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfolgen.
Die Stadt Frankfurt am Main ist sich ihrer Verantwortung bewusst, nicht nur extreme Strömungen abzuwehren, sondern auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlung konsequent zu verteidigen (Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG).
Zu 10: Die Wahl des Ortes, des Zeitpunkts und des Formats (z. B. Protest-Camp) einer Versammlung liegt im Ermessen der Anmeldenden und ist Teil des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 14 Verf HE).
Das Versammlungsformat "Protest-Camp" ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichte als zulässig anerkannt. Die notwendige Infrastruktur ist als versammlungsimmanent anerkannt und wird durch die Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts abgedeckt, weshalb keine Sondernutzungserlaubnis des Grünflächenamtes erforderlich ist.
Eine zwangsweise Verlegung des Versammlungsortes oder eine Verkürzung der Dauer ist nur möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (§ 14 Abs. 1 HVersFG). Die grundsätzliche Sperrung einer öffentlichen Fläche für Versammlungen ist rechtlich nicht möglich.
Zum hessischen Versammlungsrecht: Die Befugnis zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist seit dem Wechsel zu Landesrecht eng auszulegen. Art. 14 Abs. 2 Verf HE regelt im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 2 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt für Beschränkungen, sondern lediglich eine Anmeldepflicht. Gemäß der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen dient die Beschränkungsbefugnis daher primär dem Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang nach der Verfassung des Landes Hessen (z. B. Leib, Leben, oder Freiheit).
Eine verschärfte Auslegung von Beschränkungen, analog zu älteren Entscheidungen (z. B. "Fest für Friede und Freiheit" 2020), ist aufgrund diverser höchstrichterlicher Rechtsprechungen, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 (6 C 9/20), die eine andere Bewertung erfordern, nicht mehr zulässig.
Die Versammlungsbehörde handelt auf Grundlage des Gesetzes und der geltenden Rechtsprechung. Sie wird weiterhin alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel prüfen, um Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, muss jedoch die verfassungsrechtliche Gestaltungsfreiheit der Versammlungsanmeldenden respektieren.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. September 2025AA 368Angemeldete Versammlungen in GrünanlagenSTVV-Anfrage · AfD
- 28. November 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenBB 435Angemeldete Versammlungen in GrünanlagenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf8 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen BFF (= Zurückweisung); Linke (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG und Gartenpartei (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: Stadtv. Bäppler-Wolf (= Kenntnis)