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Umsatzsteuer-Mehrkosten bei städtischen Leistungen ab 01.01.2023

Vorlagentyp: B
8 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Anpassung der Umsatzbesteuerung für städtische Leistungen ab dem 01.01.2023. Ziel ist es, die Besteuerung juristischer Personen öffentlichen Rechts an europarechtliche Vorgaben anzupassen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es wird erwartet, dass die Mehrheit der städtischen Einnahmesachverhalte weiterhin nicht steuerbar bleibt.

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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgen

Bericht

Zu Frage 1: Die Änderung der Umsatzbesteuerung in Deutschland wurde erforderlich, um die Besteuerung juristischer Personen öffentlichen Rechts (jPöR) an europarechtliche Vorgaben (Art. 13, Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) anzupassen. Diesbezüglich bestand kein Wahlrecht.

Unter Wettbewerbsgesichtspunkten werden demnach jPöR wie die Stadt Frankfurt am Main im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten ab 01.01.2023 als umsatzsteuerpflichtige Organisation angesehen und bezüglich sämtlicher Rechte und Pflichten entsprechend behandelt.

D. h. die Stadt Frankfurt am Main gilt künftig nur dann nicht als Unternehmerin, wenn sie

- Leistungen im Rahmen von Tätigkeiten ausführen, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und

- die Behandlung als Nichtunternehmerin in diesen Fällen nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Führt die Stadt Frankfurt am Main Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage aus oder führt ihre Tätigkeit zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Wirtschaftssubjekten, dann sind diese Leistungen künftig umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig. Damit wird europaweit das Ziel erfolgt, die bisherige Diskriminierung von privaten Dritten gegenüber jPöR bei der Umsatzbesteuerung zu beenden.

Nach aktuellem Stand der Einnahmeinventur im Rahmen des städtischen Projekts zur Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) werden von den gut 5.500 untersuchten Einnahmesachverhalten mehr als 85 % weiterhin nicht steuerbar sein. Von den zukünftig rund 750 steuerbaren Einnahmesachverhalten, die in der städtischen Umsatzsteuerklärung neu deklariert werden müssen, werden mehr als die Hälfte nicht steuerpflichtig (Umsatzsteuersatz: 0 %) sein.

Zu Frage 2: Bei der Umsetzung der ab 01.01.2023 geänderten Steuergesetzgebung empfiehlt der Magistrat grundsätzlich, die den Leistungen zugrundeliegenden Verträge um eine evtl. anfallende Umsatzsteuer anzupassen (Nettovereinbarung). Über die erforderliche Aufnahme einer sogenannten Steuerklausel wurde bereits Mitte 2017 informiert. Der Magistrat geht davon aus, dass diese Art der Vertragsanpassung für alle Einnahmesachverhalte so vorgenommen wurde bzw. zum 01.01.2023 vorgenommen wird.

Zu Frage 3: Gemäß der in § 93 der Hessischen Gemeindeordnung geregelten Grundsätze sind die Gemeinden verpflichtet, die Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig durch die Erhebung von Entgelten und Gebühren zu finanzieren. Im Übrigen sind Steuern - wie bspw. Gewerbe- und Grundsteuer - heranzuziehen, sofern die Finanzierung über Entgelte und Gebühren nicht sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund ist eine grundsätzliche Absenkung der Entgelte nicht vorgesehen, da zunächst die hieraus erzielten Erträge der Finanzierung der angebotenen Leistungen dienen. Daher ist die Verringerung der Nettopreise der steuerbaren Leistungen auch aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 92 HGO nicht geboten.

Zu Frage 4: Die Stadt Frankfurt am Main ist als Unternehmerin grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 15 UStG zutreffen.

Zu Frage 5: Gut 300 der 5.500 städtischen Leistungen werden ab 01.01.2023 einschließlich Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) in Rechnung gestellt. Ob daraus in jedem Fall eine Mehrbelastung resultiert, kann der Magistrat nicht beantworten, da es auch Vertragspartner:innen gibt, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt nach § 15 UStG sind.

Zu Frage 6: Dem Magistrat ist keine abweichende Vorgehensweise bekannt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. September 2022AA 139Umsatzsteuer-Mehrkosten bei städtischen Leistungen ab 01.01.2023STVV-Anfrage · AfD
  2. 11. November 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 8 Wochen
    BB 433Umsatzsteuer-Mehrkosten bei städtischen Leistungen ab 01.01.2023
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 16 · 13.12.2022
TO I, TOP 16
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 433 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Sonstige:
Gartenpartei (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Kenntnis)

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