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Umsatzsteuer-Mehrkosten bei städtischen Leistungen ab 01.01.2023

Vorlagentyp: AAfD
8 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Die Anfrage zielt darauf ab, die Auswirkungen der neuen EU-Richtlinie zur Umsatzsteuer auf städtische Leistungen ab dem 01.01.2023 zu klären. Es wird vorgeschlagen, die Nettobeträge für betroffene Leistungen zu senken, um den Bürgern Mehrkosten zu ersparen. Dies ist besonders in Anbetracht der aktuellen Inflation und steigenden Energiekosten von Bedeutung.

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Fragen an den Magistrat

Ab dem 01.01.2023 sind die Kommunen in Deutschland aufgrund einer EU-Richtlinie verpflichtet, auch auf all jene Leistungen 19% Umsatzsteuer zu erheben, die ebenso von privaten Anbietern erbracht werden können. Dies betrifft u.a. das Friedhofswesen, den Verkehrsbereich, Stadtführungen etc.

Es geht vor allem um Artikel 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU. Dieser sieht vor, dass ab Januar 2023 jede Leistung, die auch ein privater Unternehmer erbringen kann, von Einrichtungen des öffentlichen Rechts inklusive Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen.

Um den Bürgern Mehrkosten zu ersparen, besteht die Möglichkeit, dass Kommunen für die neu von der Umsatzsteuer betroffenen Leistungen den Nettobetrag entsprechend senken. Gerade in Zeiten einer hohen allgemeinen Inflation und explodierenden Energiekosten erscheint dies angebracht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Welche städtischen Leistungen, für die bisher keine Umsatzsteuer erhoben wurde, betreffen die ab dem 01.01.2023 oben genannte Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer?
  2. Bei welchen der in Frage 1 erfragten städtischen Leistungen, bereitet der Magistrat eine entsprechende Senkung des Netto-Betrages vor, sodass für die Bürger keine Mehrkosten entstehen?
  3. Bei welchen der in Frage 1 erfragten städtischen Leistungen, bereitet der Magistrat keine entsprechende Senkung des Netto-Betrages vor und was sind die jeweiligen Gründe hierfür?
  4. Ist die Stadt Frankfurt bzgl. der Umsetzung dieser neuen Regelung vorsteuerabzugsberechtigt?
  5. Mit welchen Mehrkosten ist für die Frankfurter Bürger ab dem 01.01.2023 bei welchen städtischen Leistungen zu rechnen?
  6. Welche Vorgehensweise bzgl. einer möglichen Senkung des Netto-Betrages für entsprechende, ab dem 01.01.2023 mit der Umsatzsteuer neu belastete städtische Leistungen, ist dem Magistrat ggf. aus anderen hessischen Kommunen (vor allem den anderen vier Großstädten) bekannt?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. September 2022Sie sind hier
    AA 139Umsatzsteuer-Mehrkosten bei städtischen Leistungen ab 01.01.2023
    STVV-Anfrage · AfD
  2. 11. November 2022Antwort des Magistrats · nach 8 WochenBB 433Umsatzsteuer-Mehrkosten bei städtischen Leistungen ab 01.01.2023Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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