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Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen

Vorlagentyp: B
13 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen. Ziel ist es, die Identifikation der verantwortlichen Personen zu gewährleisten und die gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsgesetzes zu erfüllen. Die Daten werden für fünf Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.

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Bericht

Auf Grundlage der §§ 2, 14 Versammlungsgesetz (VersG) werden diejenigen personenbezogenen Daten erhoben, die für die Identifikation der für die Durchführung der Versammlung verantwortlichen Personen erforderlich sind. Erhoben werden zu diesem Zweck zum einen hinsichtlich der anmeldenden Person sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Versammlungsleitung Vor- und Familienname, Anschrift, Telefonnummer und eine E-Mail-Erreichbarkeit. Die Pflicht zur namentlichen Benennung der anmeldenden Person ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VersG. Die Pflicht zur namentlichen Benennung der Versammlungsleitung ergibt sich aus § 14 VersG. Für den Fall, dass es sich bei der anmeldenden Person und Versammlungsleitung nicht um ein und dieselbe Person handelt, ist die Angabe der personenbezogenen Daten beider Personen erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre für Akten und Vorgänge, für die keine besondere Aufbewahrungsfrist festgesetzt ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die jeweiligen Akten vernichtet. Derzeit besteht kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten im Ordnungsamt, da die Sachbearbeitung im Versammlungsrecht mittels Papierakten erfolgt und ohne Einsatz einer datenverarbeitenden Fachanwendung. Im Zuge der bevorstehenden Einführung der elektronischen Akte und Verfahrensbearbeitung wird dieses erstellt werden. Derzeit erfolgt kein Hinweis darüber, dass die anmeldenden Personen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten veranlassen können. Wie bereits in Punkt 2 benannt, erfolgt die Aktenvernichtung nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an die Polizei erfolgt in jedem Fall, damit diese im Rahmen ihrer Aufgabe, die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, vor Ort Kontakt zu der/dem Verantwortlichen aufnehmen kann, vgl. § 12 VersG, sowie zur Prüfung und Bewertung, ob polizeiliche Maßnahmen vorbereitet werden müssen (Gefährdungsbewertung). Zu diesem Zweck sind die Übermittlung der Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, sowie des Vor- und Zunamens zum Zweck der Identifizierung im Rahmen der Gefährdungsbewertung, erforderlich. Die anmeldenden Personen werden im Verfahren vor der Weitergabe der Daten in der Regel im Kooperationsgespräch darauf hingewiesen, dass diese an die Polizei übermittelt werden. Grundsätzlich kontaktiert die Polizei die Anmeldenden nur in Ausnahmefällen vor einem Kooperationsgespräch. Insbesondere nur, wenn die Anmeldenden von der Versammlungsbehörde nicht erreicht werden können, es aber dringende Fragen zu klären gibt. Generell werden alle Anfragen oder Bedenken über die Versammlungsbehörde eingebracht. Die Dauer der Speicherung richtet sich nach § 27 HSOG. Zweck der Speicherung ist die Erfüllung der in § 1 HSOG genannten Aufgaben. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten, welche, wie hier vorliegend, nicht durch die Polizei selbst erhoben wurden, finden sich in § 20 HSOG. Bei den übermittelten Daten handelt es sich nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung. Bei der Polizei gibt es eine Dokumentation der Datenverarbeitungsprozesse.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 30. August 2021AA 25Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von VersammlungenSTVV-Anfrage · FDP
  2. 29. November 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 Wochen
    BB 408Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
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Sitzung 4 · 24.01.2022
TO I, TOP 20
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 408 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung)

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