Antisemitismus der Al-Quds-Demonstration verhindern
Zusammenfassung
Der Bericht behandelt die Gefahrenprognose zur Al-Quds-Demonstration und die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine mögliche Untersagung. Es wird festgestellt, dass trotz politisch relevanter Hinweise keine ausreichenden Gründe für ein Verbot vorliegen, weshalb die Versammlung unter bestimmten Auflagen stattfinden kann.
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Thema Sicherheit verfolgenBericht
Zu 1.): Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herzuleitende Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Sind unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen entgegenzuwirken. Für das Vorliegen der unmittelbaren Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Die Untersagung einer Versammlung kommt als Ultima Ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom
22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 90).
Gemäß der Gefahrenprognose der gegenständlichen Demonstration des zitierten Urteils des VG Berlin, bestand eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Negative Erfahrungen bei früheren Demonstrationen des Versammlungsanmelders begründeten die hohe Wahrscheinlichkeit eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration. So wurden in der Vergangenheit aus der Versammlung heraus Pyrotechnik gezündet, Straftaten in Form von Äußerungsdelikten verübt sowie Flaschen und Steine insbesondere auf Polizeikräfte geworfen. Auch hat sich gezeigt, dass der Versammlungsleiter nicht in der Lage war, Auflagen effektiv durchzusetzen. Das VG Berlin entschied, dass ausgehend des dargelegten Maßstabs die Gefahrenprognose zur o.g. Demonstration keinen durchgreifenden Bedenken begegnete und sich ein Verbot als angemessen erwies. Das Verbot der Berliner Versammlung war somit nicht themenbezogen, sondern basierte auf erheblichen Geschehnissen bei Versammlungen in Berlin, die stets vom selben Anmelder angemeldet wurden. Bei Versammlungen in Frankfurt am Main mit vergleichbarem Thema kam es nicht ansatzweise zu derartigen Vorfällen.
Der VGH Kassel hat in seinem Beschluss vom 25.11.2023 vorgegeben, dass "[...] nicht ohne weiteres auf länger zurückliegende Vorgänge zurückgegriffen werden kann, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafürsprechen, es werde deshalb erneut zu Gefährdungs- oder gar Störungshandlungen auf der Versammlung kommen". Bei gegenständlicher Verfügung der Versammlungsbehörde Frankfurt am Main wurde Bezug auf eine Versammlung im Oktober 2023 genommen. Die rechtlichen Hürden einer Entsprechung sind folglich enorm hoch, ein Vergleich zweier Versammlungen in unterschiedlichen Städten, mit konträrem Verlauf, nicht vergleichbarer Gefahrenprognosen und anderem Versammlungsanmelder und Versammlungsleiter ist nicht möglich.
Für den 06.04.2024 wurde bei der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt a.M. eine Kundgebung zur Thematik "Stoppt den Krieg" durch eine Privatperson angemeldet. Am Verfahren zur geplanten Versammlung waren das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, die Polizei Frankfurt am Main sowie der Staatsschutz beteiligt. Im Vorfeld wurde durch den Verfassungsschutz ein Erkenntnisbericht übermittelt, welcher umfassend die Hintergründe des Al-Quds-Tags darlegt und getätigte Aussagen im Rahmen dessen bewertet. Diese Einschätzungen sind zweifelsohne von politischer Relevanz, konnten jedoch im Lichte der aktuellsten Rechtsprechung des VGH zur Versammlungs- und Meinungsfreiheit weder Verbot noch Auflage begründen (s. VGH, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24).
Aus der Gefahrenprognose der Polizei ging hervor, dass zwar hinsichtlich der öffentlichen Ordnung eine erhöhte Gefahr durch emotionalisierte, allein agierende Täter bestünde, gleichartige Versammlungen in den vergangenen Jahren aber grundsätzlich friedlich verliefen. Es wurde vor dem Hintergrund des aktuellen Nahostkonflikts zwar vereinzelt mit israelfeindlichen Äußerungen und dem Zeigen entsprechender Symbolik gerechnet, jedoch lediglich unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit. Die Polizei konkludierte in ihrer Gefahrenprognose, dass keine konkreten gefährdungsrelevanten Erkenntnisse in der Gesamtschau vorliegen würden. Der VGH Kassel beschloss am 09.11.2023 überdies: "Soweit sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Versammlungsbehörde auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung abstellen, findet dies allerdings keine Grundlage in § 14 Abs. 2 HVersFG, da jedenfalls ein Versammlungsverbot lediglich auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden kann."
Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung bestand Einvernehmen mit den Sicherheitsbehörden, dass die Erkenntnislage des Hessischen Landesamts für Verfassungsschutz wie auch die Gefahrenprognose der Polizei Frankfurt am Main keinerlei Anhaltspunkte lieferte, die auch nur ansatzweise ein Verbot rechtfertigen würden. Ergänzend dazu zeigte sich die Versammlungsleitung im Vorfeld der Versammlung durchweg kooperativ, sodass beispielsweise der quantitativen Beschränkung von Versammlungsmitteln zugestimmt worden ist.
Zu 2.): Die folgenden konkreten Beschränkungen der Versammlung wurden verfügt: - Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt (Der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen.
- Bei der Versammlung kommen die angemeldeten Versammlungsmittel zum Einsatz. Diese sind: 1 Lautsprecherwagen, Megafone, Plakate und Flaggen und maximal 6 Bilder Khemeinis und/ oder Chameneis.
- Das Mitführen von Hunden - insbesondere von gefährlichen Hunden (§ 2 Hessische Hundeverordnung) - ist während der Versammlung untersagt. Dies gilt nicht für ausgebildete Behindertenführhunde, deren Zuordnung zu einer konkret teilnehmenden Person und der Notwendigkeit für diese Person nachweisbar sein muss.
- Fahnen, Transparente und Trageschilder dürfen nur an Stangen mit einer maximalen Länge von 2 m angebracht sein. Die Stangen müssen aus Weichholz oder Kunststoff bestehen und der Durchmesser der Stangen darf maximal 2 cm betragen.
- Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde Anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Zusätzlich zu den bereits genannten Auflagen wurde eine Anlage beigefügt, die verbotene Symbole auflistet. Der Hinweis in der Anlage besagt, dass die Verwendung dieser Symbole strafrechtlich verfolgt werden kann.
Zu 3.) bis 5.): Es gab aus dem Kreis der Teilnehmenden zwei Verstöße, die zur Einleitung von Strafverfahren führten. Eine Person zeigte eine Flagge, welche die Samidoun-Faust abbildete. Dieses Symbol war in der Anlage der verbotenen Symbole enthalten, was den Verdacht einer Straftat gemäß § 86a StGB wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen begründete. Die Flagge wurde sichergestellt und die Person wurde für die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen (Platzverweis). Zudem wurde ein selbstgeschriebenes Plakat mit der Aufschrift "you can't whitewash your history by supporting a genocide" festgestellt. Dies begründete den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 130 StGB.
Beide Ermittlungsverfahren werden nach Abschluss der polizeilichen Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zur weiteren Entscheidung übersandt.
Es konnte außerdem ein Plakat festgestellt werden, welches zunächst den Verdacht einer Straftat nach § 130 StGB begründete. Das Plakat wurde durch den Versammlungsleiter entfernt und durch die eingesetzten Kräfte sichergestellt. Da das Plakat bereits im Rahmen des Kooperationsgesprächs festgestellt und nicht öffentlich gezeigt wurde, lag kein strafbares Handeln vor.
Zu 6.): Die Sachstände der Strafverfahren, die letztlich von der Justiz entschieden werden, sind dem Magistrat unbekannt.
Zu 7.): Die Demonstration am 06.04.2024 wurde von einer Privatperson angemeldet, deren Name aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt wird.
Zu 8.): Es lagen politisch relevante Hinweise vor, allerdings keine, welche eine Strafbarkeitsschwelle überschritten und somit kein über die verfügten Beschränkungen hinaus rechtskonformes, repressives Handeln ermöglicht hätten.
Zu 9.): Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, die Polizei Frankfurt am Main sowie der Staatsschutz sind im Vorfeld der Demonstration angehört worden.
Zu 10.): Versammlungen werden bei der Versammlungsbehörde angemeldet und nicht beantragt. Es bedarf insofern niemals einer Genehmigung. Handlungsoption der Versammlungsbehörde ist lediglich der Erlass von Beschränkungen oder eines Verbots. Beides erfordert Tatsachenbeweise zu konkreten Gefahren.
Im Einsatzbericht der Polizei zur gegenständlichen Versammlung sieht die Versammlungsbehörde keine relevanten Feststellungen zur Unfriedlichkeit, die eine über das aktuelle Maß hinausgehende Beschränkung von zukünftigen Versammlungen rechtlich sicher begründen könnten. Vielmehr hat sich die gezeigte konstruktive Kooperation im Vorfeld der Versammlung offenkundig auch während dieser fortgesetzt.
Ungeachtet dessen erfordert jede angemeldete Versammlung eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung einer aktuellen Gefahrenprognose.
Zu 11.): Die Versammlungsfreiheit mit dem Recht zur Durchführung einer Demonstration ist ein elementares Grundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Demonstrationsrecht als wesentliches Element demokratischer Offenheit und ursprünglicher ungebändigter Demokratie bezeichnet und weiter ausgeführt, dass dieses Recht eine grundsätzliche Pflicht des Staates
enthält, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen.
Auch die öffentlichen Meinungskundgaben, deren Inhalte nicht in der Mehrheit der Gesellschaft geteilt werden, sind dabei verfassungsmäßig geschützt.
Zu 12.): Siehe Ausführungen zu Nr.
11.
Zu 13.): Dem Magistrat liegen keine Informationen hinsichtlich getätigter Aufrufe zur Teilnahme an gegenständlicher Versammlung vor.
Zu 14.): Die Versammlungsbehörde führt hierzu keine Aufsicht.
Zu 15.): Das Landesamt für Verfassungsschutz und der Staatsschutz stellen der Versammlungsbehörde im Ordnungsamt versammlungsrechtlich relevante Erkenntnisse zur Verfügung oder berichten von Erkenntnissen aus dem konkreten Versammlungsgeschehen. Jede nicht im Kontext einer bevorstehenden Versammlung stehende Ausforschung von Personen, die mutmaßlich bereits stattgefundene Versammlungen besucht oder unterstützt haben, durch die Versammlungsbehörde ist mit Sicherheit rechtswidrig.
Zu 16.): Die Versammlungsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit den genannten Sicherheitsbehörden alle Versammlungsanmeldungen in Frankfurt am Main und bewertet alle erhaltenen Informationen im Rahmen einer von ihr zu treffenden versammlungsrechtlichen Entscheidung.
Zu 17.) bis 19.): Dem Magistrat sind keine Zuwendungen bekannt, von denen der Versammlungsanmelder partizipiert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Mai 2024AA 295Antisemitismus durch Al-Quds-Demonstration verhindernSTVV-Anfrage · CDU
- 26. August 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenBB 321Antisemitismus der Al-Quds-Demonstration verhindernMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, AfD, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) BFF-BIG (= Kenntnis)