Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen
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Bericht des Magistrats vom 24.07.2006, B 315
Betreff:
Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 16.12.2004, § 8385
- NR 1580 und A 534 CDU, B 166/05 -
- Einführung
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung (§ 8385) vom 16.12.2004 wird für das Jahr 2005 ein Bericht vorgelegt, der sich mit den strafunmündigen Kindern unter 14 Jahren in der Stadt Frankfurt befasst, über die durch die Polizei Meldungen beim Jugend- und Sozialamt über den Verdacht einer strafbaren Handlung eingegangen sind.
Infolge des vorliegenden Beschlusses war mit den Jugendkoordinatoren der Polizei vereinbart worden, die entsprechenden polizeilichen Meldungen dem Jugend- und Sozialamt zentral über die Jugendgerichtshilfe zuzuleiten. Dort wurden diese Meldungen zentral erfasst und den zuständigen Sozialdiensten zugeleitet. Mit Hilfe eines standardisierten Rückmeldebogens wurden die Einschätzung und Reaktionen sowie die entsprechenden Reaktionen der Sorgeberechtigten abgefragt und wieder der Jugendgerichtshilfe zur zentralen Auswertung zugeleitet.
Das vereinbarte Verfahren führt zu einem ersten Überblick über den Zeitraum des Kalenderjahres 2005. Die für das Verfahren notwendigen Routinen mussten etabliert werden. Zu Anlaufschwierigkeiten führte insbesondere die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Zusammenführung von 12 zu 9 Sozialrathäusern und der erhebliche interne Wechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den beteiligten Sozialen Diensten. Die einschneidenden Umorganisationen im Jugend- und Sozialamt in der Folge der Einrichtung des Rhein-Main-Job-Centers führten zu Zuständigkeitswechseln in der Fallverantwortung, so dass Meldungen nicht immer eindeutig zugeordnet werden konnten. Auch auf Seiten der Polizeibehörden gab es Abweichungen vom vereinbarten Verfahrensweg, so dass die kontrollierende Funktion der zentralen Erfassung nicht in vollem Umfang wirksam werden konnte. Unklarheiten hinsichtlich der Trennung von Kindern und Jugendlichen wie auch der Trennung von Kindern als mögliche Täter von denen, die Opfer oder Mitbetroffene häuslicher Gewalt waren, erschwerten die Aufbereitung korrekter Daten und erforderten einen erheblichen Nachbesserungsaufwand.
Dennoch führen die Ergebnisse in ihrer Gesamtheit zu einem Überblick über das strafbare Verhalten von minderjährigen strafunmündigen Kindern und lassen Tendenzen erkennen. Im Grundsatz ist zu betonen, dass es sich jeweils um Verdachtsmitteilungen handelt, die letztlich zwar rechtsstaatlich durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden (Einstellung gem. §170 StPO), jedoch eine Überprüfung der tatsächlichen Strafbarkeit des Vorwurfes in den meisten Fällen unterbleibt.
Aufgabe des Sozialdienstes in den Sozialrathäusern ist es, nach erfolgter Mitteilung einzuschätzen, in welchem Umfang er tätig werden muss. Auch hierüber gibt die Auswertung Aufschluss.
Auf der Basis der nun geordneten Organisation der Sozialen Dienste wird mit dem Arbeitskreis der zuständigen Teamleitungen eine Optimierung des begonnenen Verfahrens für das Jahr 2006 vereinbart; die verbesserte Möglichkeit der Fachaufsicht wird einen direkten Zugriff ermöglichen. Gleichzeitig werden auch mit der Polizei die Abläufe weiter zu klären und zu verbessern sein.
- Ergebnisse der polizeilichen Meldungen
Im Laufe des Jahres 2005 sind insgesamt 281 Meldungen über eine Straftat, bei der der Verdacht bestand, dass sie von einem Kind ausgeführt worden war, auf dem vereinbarten Weg der Jugendgerichtshilfe zugestellt worden.
Nach Geschlecht, Alter und Delikt [1] aufbereitet ergibt sich folgende Verteilung:
Tab. 1
Anzahl der Verdachtsmeldungen nach Geschlecht und Geburtsjahr
Geschlecht
Geburtsjahr
Summen
über 1992
1992
1993
1994
1995
1996
unter 1996
m
39
68
45
24
17
10
14
217
77,2 %
w
13
13
21
8
2
3
4
64
22,8 %
m
in %
18,0
31,3
20,7
11,1
7,8
4,6
6,5
100
w
in %
20,3
20,3
32,8
12,5
3,1
4,7
6,3
100
Auf Jungen entfallen mehr als Dreiviertel der Meldungen; der überwiegende Teil der Meldungen konzentriert sich auf die Altersgruppe der 12- bis 14-Jährigen.
Tab. 2
Anzahl der Verdachtsmeldungen nach Geschlecht und Deliktgruppe1
Tatgruppe
Geschlecht
Diebstahl
Körperverletzung
Sachbeschädigung
Sonstige Delikte
alle
männlich
100
50
24
43
217
weiblich
47
9
1
7
64
zusammen
147
59
25
50
281
männlich
46,1 %
23,0 %
11,1 %
19,8 %
100 %
weiblich
73,4 %
14,1 %
1,6 %
11,0 %
100 %
Tab. 3
Anzahl der Verdachtsmeldungen nach Geschlecht, Geburtsjahr und Deliktgruppe1
Tatgruppe
m / w
Geburtsjahr
Summen
über 1992
1992
1993
1994
1995
1996
unter 1996
Diebstahl
m
14
29
24
11
12
5
5
100
147
52,3 %
w
11
8
18
6
2
1
1
47
Körper-
verletzung
m
15
17
8
5
2
1
2
50
59
21,0 %
w
2
3
2
1
1
9
Sachbe-
Schädigung
m
4
7
5
5
1
2
24
25
8,9 %
w
1
1
Sonstige
Delikte
m
6
15
8
3
2
4
5
43
50
17,8 %
w
2
1
1
2
1
7
insgesamt
m+w
52
81
66
32
19
13
18
281
281
100 %
In den Tabellen 2 und 3 zeigt sich, dass die Deliktgruppe Diebstahl/ Ladendiebstahl insgesamt den größten Anteil der Verdachtsfälle einnimmt, nämlich ca. 52,3 %, gefolgt von Körperverletzungsdelikten, die größtenteils als altersspezifisch angesehen werden dürften.
Die Gruppe der "sonstigen“ (17,8 %) betrifft Fälle wie Verkehrsdelikte, Hausfriedensbruch, Schwarzfahren, Betrug etc.; "Räuberische Erpressung“ wurde im Berichtszeitraum nur in zwei Fällen als Verdacht von der Polizei mitgeteilt.
Unter den Mädchen konzentrieren sich die Meldungen überwiegend auf den Verdacht eines Diebstahls bzw. Ladendiebstahls.
- Reaktionen der Sozialen Dienste und der Sorgeberechtigten
Tab 4. Reaktionen des Sozialen Dienstes
Vorgehen des Sozialen Dienstes
Tatgruppe
Einschätzung als Bagatellfall; keine Kontaktaufnahme mit den Sorgeberechtigten
Den Sorgeberechtigten wurde ein Beratungsangebot gemacht
Die Meldung wurde in die bestehende Zusammenarbeit mit der Familie einbezogen
Über den Vorgang liegen keine Unterlagen vor
Diebstahl
50
30
35
32
Körperverletzung
5
23
17
14
Sachbeschädigung
4
5
11
5
Sonstige Delikte
13
12
17
8
alle Verdachts.meldungen
72
70
80
59
25,6 %
24,9 %
28,5 %
21,0 %
Insbesondere bei der Einschätzung, dass es sich hier zunächst um einen Bagatellfall handelt, wurde in der Umbruchssituation des vergangenen Jahres die Dokumentation des Vorgehens nicht immer sichergestellt. Die Anzahl der Meldungen ohne Rücklauf muss in der Berichterstattung der folgenden Jahre reduziert werden.
Tab 5. Reaktionen der Sorgeberechtigten
Reaktion der Sorgeberechtigten
Vorgehen des Sozialen Dienstes
Angabe entfällt
Die Beratung wurde angenommen
Die Beratung wurde nicht angenommen
Einschätzung als Bagatellfall; keine Kontaktaufnahme mit den Sorgeberechtigten
72
Den Sorgeberechtigten wurde ein Beratungsangebot gemacht
38
32
Die Meldung wurde in die bestehende Zusammenarbeit mit der Familie einbezogen
51
17
12
Gesamtergebnis
123
55
44
Das Vorgehen der Sozialen Dienste bestand einerseits darin, Familien ein Beratungsangebot zu machen, wenn vor einer Meldung eines Tatverdachtes gegenüber einem Kind noch kein Kontakt bestanden hatte. Ein nicht unerheblicher Teil der Meldungen betrifft jedoch Kinder und deren Familien, mit denen bereits ein Kontakt besteht, diese Meldung in die laufende Arbeit einbezogen wurde und auf dem Hintergrund des schon bestehenden Wissens um die familiäre und kindliche Situation bewertet werden konnte.
Tab. 6 Notwendigkeit der Überprüfung des Kindeswohls
Einschätzung des Sozialen Dienstes, ob Prüfung Kindeswohlgefährdung erforderlich ist
Erstes Vorgehen des Sozialen Dienstes
Reaktion der Sorgeberechtigten
nicht erforderlich
erforderlich
Den Sorgeberechtigten wurde ein Beratungsangebot gemacht
Die Beratung wurde angenommen
38
Die Beratung wurde nicht angenommen
31
1
Die Meldung wurde in die bestehende Zusammenarbeit mit der Familie einbezogen
Angabe entfällt
51
Die Beratung wurde angenommen
17
Die Beratung wurde nicht angenommen
10
2
Für die Einschätzung, dass hier eine Überprüfung des Kindeswohles notwendig ist, ist einerseits die Art des Tatverdachtes, aber andererseits auch die mangelnde Kooperation der Sorgeberechtigten maßgeblich. In der überwiegenden Anzahl der Fälle reichten die vorliegenden Hinweise nicht aus, um eine entsprechende Überprüfung mit dem Ziel eines Antrages nach § 1666 BGB ausreichend begründet einzuleiten.
- Kinder mit mehreren Verdachtsmeldungen
Auf dem Hintergrund des Interesses, problematische Entwicklungen schon frühzeitig im Kindesalter wahrzunehmen, wurden die Daten auf Mehrfachmeldungen für einzelne Kinder hin ausgewertet. Dabei ergab sich folgendes Bild:
Insgesamt 250 Kinder waren von einer Meldung eines einzelnen Verdachts im Laufe des Jahres 2005 betroffen; die übrigen 31 Meldungen verteilen sich auf 14 Kinder; 12 davon sind von zwei Meldungen betroffen; 2 von mehr als zwei Meldungen.
Bei diesen 14 Kindern mit mehr als einer Meldung liegt für 13 Kinder die Rückmeldung über die Einschätzung und das Verhalten des Sozialrathauses sowie zu der Reaktion der Sorgeberechtigten vor.
In keinem Fall wurde von einem Bagatellfall ausgegangen.
In 7 Fällen arbeitet der Sozialdienst bereits mit der Familie und die Vorfälle wurden in die laufende Arbeit einbezogen. Die Bewertung der Gesamtlage in zwei dieser Fälle führt inzwischen zu einer Überprüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und zu entsprechenden Anträgen vor dem Familiengericht.
In weiteren 6 Fällen wurde der Familie ein Beratungsangebot gemacht, auf das drei Familien eingingen. In den drei Fällen, in denen die Eltern nicht auf das Beratungsangebot eingingen, wurde auf Grund der vorliegenden Informationen zu den vorgeworfenen Delikten die Sachlage in zwei Fällen so eingeschätzt, dass derzeit keine Überprüfung des Kindeswohls angezeigt ist. In einem Fall wurde jedoch eine solche Überprüfung eingeleitet.
Die Meldungen im verbleibenden Fall sind zunächst nicht beim zuständigen Sozialen Dienst eingegangen. Auf Grund der Nachfragen zur Datenüberprüfung für die Erhebung geht der Soziale Dienst nunmehr mit einem Beratungsangebot auf die Eltern zu. Die Entscheidung über weiterführende Schritte wird von der Kooperationsbereitschaft der Eltern abhängen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. Juli 2006 veröffentlichte der Magistrat diesen Bericht. Sie geht auf NR 1580 zurück — STVV-Antrag von CDU, beschlossen am 26. Oktober 2004. In 12 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.
Weitere Vorlagen in diesem Verfahren
Beratungsverlauf12 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP und NPD (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: NPD (= Kenntnis)