Entlassung der sechs landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Hoferweiterungsflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt…
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Entlassung der sechs landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Hoferweiterungsflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“, Teilbereich Bergen-Enkheim: Lindenhof, Tannenhof, Charlottenhof, Stegweidhof, A
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Thema Umwelt und Energie verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 11.08.2014, B 311
Betreff: Entlassung der sechs landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Hoferweiterungsflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main", Teilbereich Bergen-Enkheim: Lindenhof, Tannenhof, Charlottenhof, Stegweidhof, Am Gisisberg und Oberpfortenhof Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 26.06.2014, § 4653 - OA 498/14 OBR 16 - Schutzzweck der Zone II des Landschaftsschutzgebietes, in der die genannten Betriebe liegen, ist unter anderem die "Bewahrung der von einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägten Kulturlandschaft" (§ 2 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, LSG-VO, zweiter Spiegelstrich). Die Ausweisung bewahrt demnach die landwirtschaftliche Nutzung vor anderen Nutzungsansprüchen, so dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes die Gewährleistung gibt, Landwirtschaft im Ballungsraum auch langfristig betreiben zu können. Der in der Verordnung verwendete Begriff der Kulturlandschaft beinhaltet auch die baulichen Anlagen, die der Nutzung und Entwicklung dieser geschützten Kulturlandschaft dienen, wie zum Beispiel Ställe, Silos, Maschinenhallen und Wohnhäuser der landwirtschaftlichen Betriebe. Diese sind somit kein Widerspruch zum Landschaftsschutzgebiet, sondern Bestandteil dieser von Menschenhand gestalteten und genutzten Landschaft. Bestätigt wird dieser Sachverhalt auch durch das Schreiben des früheren Fachbereiches ländlicher Raum, dem heutigen Amt für den ländlichen Raum - Hochtaunuskreis, vom 4. Juni 2009 an das Regierungspräsidium Darmstadt, in dem die landwirtschaftliche Fachbehörde folgende "Definition" aus dem Landwirtschaftlichen Fachplan Südhessen für die Feldflur wiedergibt: "Unter Feldflur wird das durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägte Offenland verstanden. Hierzu zählen landwirtschaftliche Flächen (...) sowie eingestreute Bereiche wie Feldgehölze, Brachflächen, Gehöfte etc." Auch aus Sicht der Landwirtschaftsverwaltung sind somit Gehöfte der landwirtschaftlichen Betriebe selbstverständlicher Bestandteil der landwirtschaftlichen Kulturlandschaft. Aus diesem Verständnis heraus wäre es widersinnig, landwirtschaftliche Gehöfte aus einem Landschaftsschutzgebiet planerisch oder auf dem textlichen Wege auszuschließen, weil sie prägender Bestandteil der Feldflur und des Schutzgebietes sind und von den landwirtschaftlichen Betrieben heraus die Nutzung der Landschaft ausgeht. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hat eine im Ausweisungsverfahren von 2009 von der Landwirtschaftsverwaltung vorgeschlagene Freistellung landwirtschaftlicher Hof- und Gebäudeflächen von den landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen abgelehnt, da entsprechende Genehmigungsverfahren stets zu einvernehmlichen Lösungen mit den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben geführt und eine Einbindung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude in der Landschaft garantiert haben, ohne dabei die berechtigten betrieblichen Wünsche der Landwirte außer Acht zu lassen. 2010 hat der Staatsekretär des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Amt für den ländlichen Raum mitgeteilt, dass die Freistellung (Dispens) landwirtschaftlicher Vorhaben von der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht "mit dem Sinn und Zweck der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nicht kompatibel" ist, und ergänzte: "Ist in einer Landschaftsschutzverordnung der geforderte Dispens enthalten, indiziert dies nach meiner Auffassung eher, dass die Verordnung nicht wirklich erforderlich ist." Das Regierungspräsidium Darmstadt vertritt auf aktuelle Nachfrage die Position, dass Hofflächen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten nicht teilgelöscht oder textlich von der Genehmigungspflicht befreit werden können. Der Magistrat, Untere Naturschutzbehörde, als Genehmigungsbehörde für Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet ist sich seiner Aufgabe, die landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu sichern, auch im Hinblick auf die Genehmigung von landwirtschaftlichen Vorhaben sehr bewusst. Vorhaben von vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben, die nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch der Landwirtschaft dienen und damit privilegiert im Außenbereich zulässig sind, werden innerhalb und außerhalb von Landschaftsschutzgebieten gleichermaßen behandelt. Auf Nachfrage hat uns auch der Kreislandwirt, Herr Dr. Mehl, bestätigt, dass er keine Nachteile für landwirtschaftliche Betriebe im Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt a.M." erkennen kann. Landschaftsschutzgebiete schützen die landwirtschaftliche Feldflur vor landwirtschaftsfremden Nutzungen. Landwirtschaftliche Hofstellen vorhandener Betriebe können auch in Landschaftsschutzgebieten im Rahmen ihrer Privilegierung genutzt und baulich erweitert werden. Die geschilderten Sachverhalte führen daher zum Ergebnis, dass eine Teillöschung landwirtschaftlicher Betriebe aus dem Landschaftsschutzgebiet oder eine textliche Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht befürwortet werden kann. Im Hinblick auf den abschließenden Hinweis, die Gebäude des Tower-Cafes und die Freiflächen des Alten Flugplatzes Kalbach/Bonames lägen nicht im Landschaftsschutzgebiet, wird darauf hingewiesen, dass diese Schilderung nicht richtig ist. Gebäude und Freiflächen liegen im Landschaftsschutzgebiet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 10. November 2013OFOF 210/16Entlassung von sechs landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Hoferweiterungsflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich Bergen-Enkheim mit den Hofstellen: Lindenhof, Tannenhof, CharlottenOrtsbeiratsantrag · WBE
- 6. Mai 2014OAOA 498Entlassung der sechs landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Hoferweiterungsflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“, Teilbereich Bergen-Enkheim: Lindenhof, Tannenhof, Charlottenhof, Stegweidhof, AAnregung
- 11. August 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 39 WochenBB 311Entlassung der sechs landwirtschaftlichen Hofstellen inklusive Hoferweiterungsflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“, Teilbereich Bergen-Enkheim: Lindenhof, Tannenhof, Charlottenhof, Stegweidhof, AMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, WBE, SPD und FREIE WÄHLER gegen GRÜNE (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FREIE WÄHLER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, ELF Piraten und RÖMER (= Kenntnis)