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Effektivität von Integrationskursen stärken

Vorlagentyp: B
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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 08.02.2019, B 30

Betreff: Effektivität von Integrationskursen stärken Vorgang: A 366/18 FDP Stellungnahme Integrationskurse werden vom BAMF organisiert, finanziert und verantwortet. In den Integrationskursen werden allgemeinsprachliche Deutschkenntnisse bis zum Sprachniveau B1 vermittelt. Leistungsbeziehende im SGB II, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zur Integration in Arbeit und Ausbildung oder zur Teilnahme an Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff SGB II verfügen, werden in der Regel über die Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen, sofern darauf ein Anspruch besteht. Die Teilnahme an einem Integrationskurs ist vorrangig vor der Teilnahme an Eingliederungsleistungen des SGB II. Neben der Verpflichtung von Leistungsbeziehenden im SGB II zur Teilnahme über die Eingliederungsvereinbarung gemäß § § 15 SGB II werden Drittstaatler im Rahmen des § 44a AufenthG zur Teilnahme verpflichtet. Im Zuge der Verpflichtung der Teilnehmenden auf Grundlage des § 44a AufenthG werden die Teilnehmenden von den Kurskosten befreit. Teilnehmende im SGB II-Leistungsbezug, die nicht auf Grundlage des AufenthG verpflichtet werden können (EU-Bürger, deutsche Staatsbürger), stellen einen Antrag auf Kostenbefreiung beim BAMF. Dies vorangestellt nimmt der Magistrat wie folgt Stellung: Zu Frage 1 Wie viele Integrationskurse wurden im letzten Jahr von der Stadt Frankfurt bzw. vom Jobcenter angeboten? Integrationskurse werden grundsätzlich nicht von der Stadt Frankfurt am Main selbst, bzw. vom Jobcenter (JC), angeboten, sondern vom BAMF bzw. den von ihm zugelassenen Sprachkursträgern. In Frankfurt am Main sind neben dem städtischen Eigenbetrieb Volkshochschule 33 weitere Träger (Stand Dezember 2018) vom BAMF zugelassen und mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt. Organisation und Finanzierung der Kurse obliegen dem BAMF. In der veröffentlichten Geschäftsstatistik zum Integrationskurs 2017 des BAMF wird die Anzahl der begonnenen und beendeten Integrationskurse für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 ohne Wiederholerkurse in Frankfurt am Main mit 347 bzw. 212 angegeben.[1] Für das Jahr 2018 stellt das BAMF bislang nur die Daten für das erste Halbjahr bis 30.06.2018 zur Verfügung. In diesem Zeitraum lag die Anzahl der begonnenen bzw. beendeten Integrationskurse (ohne Wiederholerkurse) in Frankfurt am Main bei 161 bzw. 88.

Zu Frage 2 Wie hoch waren die Teilnehmerzahlen zu Kursbeginn und wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer meldeten sich für den Sprachtest zum Ende des Kurses an? Die Teilnehmerzahlen der Integrationskurse werden durch das BAMF erhoben, wobei lediglich die Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmerinnen und -teilnehmer (ohne Kurswiederholer) erfasst wird. So weist die Geschäftsstatistik des BAMF für 2017 4.402 neue Teilnehmende in Frankfurt am Main aus, für das erste Halbjahr 2018 1.822. Die Anzahl der Teilnehmenden, die sich im Verlauf der Kurse zum Sprachtest gemeldet haben, wird vom BAMF nicht erfasst und ist dem Magistrat nicht bekannt. Zu Frage 3 Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer schafften davon nicht den B1 Sprachtest?

Bestehensquoten werden durch das BAMF erfasst. Die bundesweite Bestehensquote lag 2017 bei 48,7%. Bei der Volkshochschule Frankfurt lag die durchschnittliche Bestehensquote im selben Jahr bei 55,61%. Daten der 33 weiteren Frankfurter Kursanbieter bzw. eine Auswertung bezogen auf die Stadt Frankfurt am Main legt das BAMF nicht vor. Zu Frage 4 Wie oft dürfen die B1 Sprachtests wiederholt werden? Welche Konsequenzen hat die/ der Kurteilnehmer/in zu erwarten, wenn er mehrfach durch den B1 Sprachtest fällt? Mittels der Prüfung "Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)", der nach dem Sprachkurs des Integrationskurses durchgeführt wird, werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und B1(skalierend) festgestellt (vgl. § 17 IntV). Wird das Sprachniveau B1 nicht erreicht, kann der/die Teilnehmende 300 Unterrichtseinheiten wiederholen, im Anschluss ist ein zweiter Versuch der Prüfung kostenfrei. Beim erneuten Nichtbestehen haben Teilnehmende die Möglichkeit, den Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) und den Test "Leben in Deutschland" auf eigene Kosten mehrfach zu wiederholen. Vonseiten des SGB II-Leistungsträgers erfolgen keine Konsequenzen, wenn der Test DTZ nicht mit B1 bestanden wird, sofern der Teilnehmende am Sprachkurs ordnungsgemäß teilgenommen hat. Zu Frage 5 Welche Sprachangebote gibt es über B1 hinaus? Über die Integrationskurse hinaus bieten verschiedene Sprachkursträger allgemeinsprachliche Deutschkurse auf den Niveaus B2/ C1/ C2 mit den zugehörigen Prüfungen (telc- und Goethe-Zertifikate sowie TestDaF) an. Die Volkshochschule Frankfurt a.M. bietet darüber hinaus Zusatzangebote zu Grammatik- und Schreibtraining, Sprech- und Wortschatztraining sowie Prüfungstraining auf verschiedenen Niveaus an. Das BAMF organisiert und finanziert seit 2016 berufsbezogene Deutschkurse auf der Grundlage der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV nach § 45a AufenthG). In Frankfurt werden von unterschiedlichen vom BAMF zugelassenen Trägern berufsbezogene Deutschkurse auf den folgenden Sprachstufen (Zielniveaus) angeboten: A2, B1, B2, C1. Die Kurse umfassen ein Stundenkontingent über je 300-400 Unterrichtseinheiten. Darüber hinaus werden fachspezifische Spezialmodule für akademische Heilberufe angeboten. Weitere fachspezifische Spezialmodule (nicht-akademische Heilberufe, gewerblich-technische Berufe, Handel) befinden sich im Zulassungsverfahren des BAMF. Zu Frage 6 Erhalten die Sprachschulen für bestandene Sprachtests einen Zuschlag? Wenn ja, wie hoch ist dieser pro Test? Gibt es auf Trägerbasis eine vergleichende Überprüfung der Bestehensquote? Wie wird mit gravierenden Abweichungen umgegangen? Das BAMF bezahlt für bestandene Sprachtests keinen Zuschlag. Eine vergleichende Überprüfung der Sprachkursträger nach Bestehens-Quoten ist dem Magistrat nicht bekannt und läge in der Verantwortung des BAMF. Zu Frage 7 Wie hoch sind die Kosten für einzelne Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die zu einem Integrationskurs verpflichtet sind? Welche Kosten werden vom BAMF oder Jobcenter übernommen? Nach § 9 Abs. 1, S.1 Integrationskursverordnung (IntV) gelten aktuell folgende Kostenbeiträge: - 1,00 Euro pro Unterrichtsstunde für Teilnehmende, die sich vor dem 01.07.2012 beim Träger angemeldet haben, - 1,20 Euro pro Unterrichtsstunde für Teilnehmende, die sich ab dem 01.07.2012 und vor dem 01.01.2016 bei einem Träger angemeldet haben, - 1,55 Euro pro Unterrichtsstunde für Teilnehmende, die sich ab dem 01.01.2016 und vor dem 01.07.2016 beim Träger angemeldet haben, - 1,95 Euro pro Unterrichtsstunde für Teilnehmende, die sich ab dem 01.07.2016 beim Träger angemeldet haben. Wenn Teilnehmende einen Kostenbeitrag pro Unterrichtseinheit bezahlen, wird der Differenzbetrag zu dem geltenden Kostenerstattungssatz von 3,90 Euro pro Unterrichtseinheit und Teilnehmer/in im Rahmen des Abrechnungsverfahrens durch das BAMF erstattet. Sofern Teilnehmende zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurden, übernimmt das BAMF den vollen Kostenerstattungssatz. Die Kosten für den Integrationskurs werden ausschließlich vom BAMF erstattet. Zu Frage 8 Welche Sanktionen haben Kursteilnehmerinnen und Teilnehmer zu erwarten, wenn sie mehrfach unentschuldigt fehlen? Gibt es ein Monitoring auf Anbieterbasis? Wenn ja, wie sieht dieses aus? Die Verpflichtung eines Ausländers zur Teilnahme am Integrationskurs besteht gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 AufenthG. Der Kursteilnehmende hat sich nach § 7 Abs. 2 IntV spätestens einen Monat nach Erhalt seiner Verpflichtung bei einem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassenen Integrationskursträger zum Integrationskurs anzumelden und ordnungsgemäß teilzunehmen. Die nichtordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs verpflichteter Teilnehmender kann folgende Auswirkungen nach sich ziehen (Sanktionen 1. -5. gem. Aufenthaltsgesetz): 1 Im Falle von Bezug öffentlicher Mittel eine Leistungskürzung durch die bewilligende Stelle (z.B. BA, Jobcenter, Sozialämter) für die Zeit der Nichtteilnahme für den Integrationskurs in Höhe von 30% der zu bewilligenden Leistung. 2 Außerdem kann bei Verletzung der Teilnahmepflicht der Sprachkursträger den voraussichtlichen Kostenbeitrag für den Integrationskurs vorab durch Gebührenbescheid erheben. 3 Einleitung eines Bußgeldverfahrens. 4 Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Verkürzung der Verlängerungsfrist. 5 Ferner kann die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden.

Wird dem Jobcenter (JC) Frankfurt bekannt, dass Fehlzeiten bei Teilnehmenden im Leistungsbezug SGB II entstanden sind, wird das Vorliegen von wichtigen Hinderungsgründen geprüft. Liegen keine wichtigen Hinderungsgründe vor, werden Sanktionen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassen. Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung. Ein Monitoring auf Anbieterbasis ist dem Magistrat nicht bekannt. Zu Frage 9 Werden die Fehltage von den jeweiligen Sprachschulen an das Jobcenter übermittelt? Wenn nein, wie wird das Jobcenter über mögliches Fernbleiben der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer informiert? Seit dem 29.12.2017 sind die Sprachkursträger verpflichtet, eine nicht-ordnungsgemäße Teilnahme von aufenthaltsrechtlich verpflichteten Teilnehmenden an die verpflichtende(n) Stelle(n) zu melden. Eine Mitteilung muss insbesondere erfolgen, wenn - Teilnehmende unentschuldigt am Tag des Kursbeginns nicht am Unterricht teilnehmen, - Teilnehmende an mindestens drei zusammenhängenden Unterrichtstagen entschuldigt oder unentschuldigt nicht am Unterricht teilnehmen, - Teilnehmende in einem Kursabschnitt insgesamt mehr als 30 % der Unterrichtsstunden entschuldigt oder unentschuldigt fehlen." (Anlage 1 des Trägerrundschreibens 19/2017 des BAMF: Aktualisierung der Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid). Für aufenthaltsrechtlich nicht verpflichtete Teilnehmende ist die Meldung von Fehlzeiten über die Teilnahmebescheinigung vorgesehen. Fehlen Teilnehmende mehr als 30 % eines Unterrichtsmoduls (= 100 UEs), liegt keine ordnungsgemäße Teilnahme vor. Es werden keine Teilnahmebescheinigungen ausgestellt. Zu Frage 10 Wurde bisher die Möglichkeit genutzt, die Anwesenheit der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer digital zu erfassen und direkt an entsprechende Stellen weiterzuleiten? Wenn ja, bei welchen Sprachschulen in Frankfurt ist diese Vorgehensweise bereits Praxis? Wenn nein, aus welchen Gründen wurde bisher von einer digitalen Erfassung der Anwesenheit abgesehen? Die Entscheidung, digitale Klassenbücher zu nutzen, obliegt den jeweiligen Sprachkursanbietern. An der Schnittstelle zwischen BAMF, Kursträgern und verpflichteten Institutionen stellt die Integrationsgeschäftsdatei (InGe-Online) den Datenaustausch sicher. Zu Frage 11 Wie wird im Falle einer analogen Anwesenheitserfassung garantiert, dass die Kursteilnehmerinnen und Teilnehmer nicht nachträglich ihre vermeintliche Anwesenheit vermerken? Durch entsprechende Anweisungen des BAMF an die Kursleiterinnen und Kursleiter, die Eintragung in die Unterschriftsfelder zu überwachen und nachträgliches Eintragen zu verhindern (nicht überschreibbare Querstriche). Zu Frage 12 Wie viele der geschilderten Sanktionen in Frage 8 wurden in den letzten zwei Jahren durch das Jobcenter in Frankfurt vollzogen? Sanktionen auf Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II können verschiedene Ursachen haben. Einer Sanktion geht eine Pflichtverletzung voraus. Leistungsbezieher verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach §15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen. Die Anzahl von Sanktionen nach einzelnen Ursachen wird statistisch nicht erhoben. Von März 2017 bis April 2018 wurden 707 Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verhängt. Welcher Anteil auf Versäumnisse in einem Integrationskurs zurückzuführen ist, lässt sich nicht ermitteln. Zu Frage 13 Findet durch das Jobcenter Frankfurt eine Überprüfung der jeweiligen Sprachkurse statt? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden die Kursangebote überprüft? Wenn nein, aus welchen Gründen findet keine Überprüfung statt? Die Überprüfung von Sprachkursen und Sprachkursträgern ist Aufgabe des BAMF. Zu Frage 14 Welche weiterführenden Programme werden von der Stadt Frankfurt bzw. dem Jobcenter für Absolventen der Integrationskurse angeboten, damit diese erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden können? Die unter Antwort 5 aufgeführten Angebote sind erfahrungsgemäß sehr geeignet, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu unterstützen. In 2017 wurden zehn Berufssprachkurse gemäß §45a AufenthG von der Volkshochschule Frankfurt am Main durchgeführt bzw. begonnen. Insgesamt 17 vom BAMF zugelassene Träger bieten in Frankfurt am Main berufssprachliche Kurse nach DeuFöV an. Darüber hinaus stehen Absolventeninnen und Absolventen der Integrationskurse grundsätzlich alle Angebote des JC Frankfurt zur Eingliederung in Arbeit/Ausbildung offen. Für die Teilnahme an qualifizierenden Maßnahmen ist jedoch mindestens das Sprachniveau B2 erforderlich. In der Regel kommen für Absolventeninnen und Absolventen der Integrationskurse folgende Maßnahmen in Betracht: - Teilnahme an aktivierenden Maßnahmen, wie Aktivcenter, - Teilnahme an Maßnahmen zum Coaching und zur Vermittlung in Arbeit/Ausbildung, - Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit, - Teilnahme von Berufsvorbereitungskursen (U 25-jährige). Darüber hinaus können Absolventeninnen und Absolventen von Integrationskursen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (gemäß § 16 SGB II i.V.m. 45 SGB III) bzw. einen Bildungsgutschein (gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 81 SGB III) erhalten. Zu Frage 15 Werden im Rahmen der unter Punkt 14 aufgezählten Programmen noch weitere Sprachkurse für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer angeboten? Wenn ja, um welche Sprachniveaus handelt es sich? Wenn die Deutschkenntnisse für die Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung oder Weiterbildung nicht ausreichend sind, erhalten Absolventeninnen und Absolventen von Integrationskursen eine Teilnahmeberechtigung für einen berufsbezogenen Deutschkurs (DeuFöV). (s. Frage 5). Das für die Integration in Arbeit bzw. Ausbildung erforderliche Deutschsprachniveau ist abhängig von dem ermittelten Zielberuf des Leistungsbeziehenden, der sich nach den beruflichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten des Leistungsbeziehenden sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt richtet. Zu Frage 16 Wie wurden diese Programme/Kurse von den Absolventen der Integrationskurse angenommen? Bitte um detaillierte Aufschlüsslung nach einzelnen Programmen bzw. Kursen. Berufsbezogene Deutschförderung: Durchschnittlich erhalten monatlich - 7 Leistungsberechtigte die Teilnahmeberechtigung für einen Deutschkurs mit Zielniveau A2, - 20 Leistungsberechtigte eine Teilnahmeberechtigung für einen Deutschkurs mit Zielniveau B1, - 103 Leistungsberechtigte eine Teilnahmeberechtigung für einen Deutschkurs mit Zielniveau B2, - 10 Leistungsberechtigte eine Teilnahmeberechtigung für einen Deutschkurs mit Zielniveau C1 Zu Frage 17 Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben bereits an einem Projekt des Frankfurter Arbeitsmarktprogramms teilgenommen? Bitte Teilnehmerzahl nach Projekten aufteilen. Das Frankfurter Arbeitsmarktprogramm (FRAP) richtet sich an spezielle Zielgruppen mit Maßnahmen, die von den Regelangeboten des SGB II/SGB III nicht erreicht bzw. nicht gefördert werden können. Schwerpunkte der kommunalen Beschäftigungspolitik sind:

a) Beratungs-, Qualifizierungs- und Bildungsangebote für Langzeitarbeitslose b) Beratungs- und Qualifizierungsangebote sowie Ausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene c) seit 2015 auch Orientierung- und Bildungsangebote für Geflüchtete vor der Anerkennung. Die angebotenen Maßnahmen, an denen auch Flüchtlinge teilnehmen, dienen der Kompetenzerhebung, dem Sprach- und Bildungserwerb sowie der Vorbereitung auf Maßnahmen des Jobcenters bzw. als Orientierung für Ausbildung und Beruf. Zwischen 2015 und April 2018 haben ca. 600 Geflüchtete an den FRAP - Maßnahmen teilgenommen. Asylberechtigte gehören nicht zur Zielgruppe des FRAP. Sie sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II und haben direkten Zugang zu Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter Frankfurt.

Zu Frage 18 Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Frankfurter Arbeitsmarktprogrammes konnten bereits erfolgreich in den Frankfurter Arbeitsmarkt integriert werden? Bezüglich der Ziele und Schwerpunkte des Frankfurter Arbeitsmarktprogramms siehe Antwort zu Frage 17. Die FRAP-Angebote für Geflüchtete sind in erster Linie Orientierungsmaßnahmen zum Erkennen der eigenen Kompetenzen und persönlichen Ressourcen sowie zur Verbesserung von Sprach- und Bildungskompetenzen. Sie sollen auf Angebote vom JC Frankfurt und der Bundesagentur für Arbeit vorbereiten und qualifizieren. Die Angebote dienen nicht der direkten Vermittlung in den

  1. Arbeitsmarkt. Die Volkshochschule Frankfurt a. M. hat ein Modellprojekt im FRAP durchgeführt mit dem Titel "Mein Weg, ich weiß, was ich kann". Das Modellprojekt bot 15 geflüchteten Menschen ohne Integrationskursberechtigung die Möglichkeit des weiterführenden Deutscherwerbs nach dem Besuch eines Erstorientierungskurses an der Volkshochschule Frankfurt a. M. (300 Stunden bis Niveau A1/A2). 100 von insgesamt 300 Stunden des FRAP-Modellprojekts waren berufskundliche Information, praktische Erkundungen am Arbeitsmarkt sowie die Erarbeitung individueller Kompetenzprofile und Übungen zur Selbstpräsentation. Zu Frage 19 Welche Möglichkeiten werden genutzt, um Integrationskursabsolventen gezielt in Berufen auszubilden, in denen Fachkräfte- oder Hilfsarbeiter (z. B. in der Pflege, im Handwerk o.ä.)dringend gesucht werden? Leistungsberechtigte nach SGB II haben Zugang zu Landes- oder ESF-finanzierten Programmen, sofern sie in Frankfurt am Main angeboten werden. Für Geflüchtete wurden Programme aufgelegt, die Sprachförderung, berufliche Orientierung und Hinführung an eine Ausbildung (z. B. durch eine Einstiegsqualifizierung) beinhalten. Im JC Frankfurt nehmen Leistungsberechtigte SGB II an folgenden Programmen teil: - Wirtschaft integriert - Projekt Hessen mobil - Initiative Telekom - kommunales Programm berufliche Integration für Flüchtlinge in Frankfurt RheinMain (BiFF), - Initiative Sozialwirtschaft integriert.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Juni 2018AA 366Effektivität von Integrationskursen stärkenSTVV-Anfrage · FDP
  2. 8. Februar 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 33 Wochen
    BB 30Effektivität von Integrationskursen stärken
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Ausschusses für Bildung und Integration
Sitzung 29 · 25.03.2019
TO I, TOP 14
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 30 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTIONFrankfurter
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER

KAV
Sitzung 33 · 06.05.2019
TO II, TOP 14
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 30 dient zur Kenntnis. Beschlussausfertigung(en): § 3808,

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

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