Schwarz-grüne Amnesie bei der Wasserversorgung?
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Thema Umwelt und Energie verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 11.08.2014, B 303
Betreff: Schwarz-grüne Amnesie bei der Wasserversorgung? Vorgang: A 522/14 LINKE. Frage 1: Warum hat sich der Magistrat dazu verpflichtet gefühlt, einen Tag vor der EU-Parlaments-Entscheidung dieses Interessenbekundungsverfahren zu initiieren? Das Interessenbekundungsverfahren wurde gestartet, da der laufende Wasserkonzessionsvertrag zum 15.9.2015 ausläuft. Für die Umsetzung der Richtlinie wurde eine Übergangsfrist von 2 Jahren bis zum 18.04 2016 eingeräumt. Bis dahin müsste im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung der EU-Richtlinie eine Einschätzung zur Notwendigkeit der Ausschreibung einer Wasserkonzession vorgenommen werden, welche mit rechtlichen Unsicherheiten belegt wäre. Daher ist das Vorgehen der Stadt rechtskonform. Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gelten die EU-weit anzuwendenden Richtlinien, sowie die Prinzipien die der EuGH in angewandter Rechtsprechung für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen erlassen hat und die seither Richtschnur bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession sind. Die Bezeichnung "Dienstleistungskonzession" ist ein gemeinschaftsrechtlicher Rechtsbegriff und präzisiert in Verbindung mit der Rechtsprechung des EuGH zwingend und abschließend präzise die Voraussetzungen, die innerhalb der EU zu beachten und einzuhalten sind, nämlich ein transparentes, wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren vom öffentlichen Auftraggeber zu gewährleisten. Damit ist ein klarer Rechtsrahmen geschaffen und die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet. Dass dies weiterhin gilt, zeigt die Tatsache, dass die Wasserversorgung von der EU-Konzessionsrichtlinie ausgenommen blieb. Daher regelt die neue EU-Richtlinie RL 2014/25 vom 26.02.2014 EWR, die die RL 2004/17 EU seit Februar d. J. abgelöst hat, für den Wasserbereich Folgendes: . . "Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern, die im öffentlichen Sektor tätig sind, und Auftraggebern, die im privaten Sektor tätig sind, gewahrt bleibt.". . In Artikel 10 der o. g. Richtlinie ist der Bereich Wasser geregelt; dort heißt es: 1) In Bezug auf Wasser gilt diese Richtlinie für folgende Tätigkeiten: a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. DE 28.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 94/281 2) Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen: a) mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; b) mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung. 3) Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in den Artikeln 8 bis 11 genannt ist; b) die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch des Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterscheidet sich wesentlich von der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, sodass die in der Anfrage A 522 genannte Vorschrift des Vergabekoordinierungsrichtlinie von 2204/18 EG nicht zutreffend und damit nicht anwendbar ist. Da es sich bei der Vergabe des Wasserkonzessionsvertrages um eine Konzessionsvergabe nach Art. 10 Abs. 1 und 2 handelt, sind diese Vorschriften als Primärrecht seitens der Stadt Frankfurt am Main einzuhalten. Andernfalls sind geschlossene Konzessionsverträge nichtig. Die Stadt Frankfurt am Main hat somit die EU-Vorgabe befolgt und eingehalten. Frage 2: Sieht der Magistrat im Bestreben einer europaweiten Ausschreibung der Wasserkonzession keinen Widerspruch zu seiner Position im Bericht B151/2013? Es besteht kein Widerspruch zu den Aussagen im Bericht B 151/2013, denn die erwartete Formalisierung des Vergabeverfahrens durch einen neuen Wettbewerbsrahmen, der ein Vorantreiben der Privatisierung seitens der EU befürchten lies, ist nicht eingetreten. Schon jetzt ist eine Kommune, die ihre Trinkwasserversorgung nicht durch ihr eigenes Stadtwerk erbringen lässt, verpflichtet, bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession die Grundsätze der europäischen Verträge, nämlich Transparenz und Nicht-Diskriminierung im Vergabeverfahren (in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung) anzuwenden. Entsprechend ist seitens der Stadt Frankfurt am Main zur Neuvergabe ein EU-weites Bekanntmachungs- und Interessenbekundungsverfahren eingeleitet worden. Frage 3: Wie will der Magistrat sicherstellen, dass durch eine europaweite Ausschreibung das besondere Gut Lebensmittel Wasser "kein Handelsgegenstand auf wettbewerblich organisierten Märkten" wird und "kurzfristige Renditeziele die Oberhand über das Ziel der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressource Wasser gewinnen"? Mit der Vergabe der Konzession ist für den Konzessionsnehmer nicht ein unmittelbarer Vorteil zum Gewinn verbunden. Er bekommt über die Konzession lediglich ein befristetes Nutzungsrecht von bis zu max. 20 Jahren in öffentlichen Wegen eine Leitung zu verlegen und zu betreiben. Die vom Konzessionsnehmer berechneten Entgelte/Gebühren, die er in Bezug auf den Verbrauch seinen Kunden berechnet, unterliegen einem regelmäßigen Benchmark-Vergleich innerhalb der Branche und den Behörden. Zuständig für die Überprüfung der Entgelte sind die Landeskartellbehörden, die in jüngster Zeit einige Verfügungen zu Preissenkungen erlassen haben und im Falle der Gebührenerhebung die regelmäßige Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde (HMDIS). Weiterhin sind im Vertrag Regelungen zur engen Koordination bei der Planung und Koordinierung von Maßnahmen vorgesehen, durch die die Stadt Frankfurt am Main direkt Einfluss auf Maßnahmendurchführungen innerhalb eines mittelfristigen Zeitrahmens nehmen kann. Weiterhin wird die Stadt als Konzessionsgeber nur einen solchen Konzessionsnehmer im Vergabeverfahren auswählen, der sich zu einer qualitativ hochwertigen, effizienten und nachhaltigen sowie zuverlässigen und kundenorientierten Trinkwasserversorgung unter Berücksichtigung der geltenden wasserwirtschaftlichen- und Umweltbestimmungen verpflichtet. Frage 4: Wie will der Magistrat durch eine europaweite Ausschreibung sicherstellen, dass Investitionen in das Leitungsnetz nicht zurückgefahren und ökologisch sinnvolle Maßnahmen zur Grundwasserbewirtschaftung nicht vernachlässigt werden, wenn schon in der Leistungsbeschreibung im Interessenbekundungsverfahren eine Klausel für eine Investitionsverpflichtung fehlt? Eine Interessenbekundung ist ein Verfahren zur Bewerbung um eine Konzession. Erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und nach der Auswahl geeigneter zuverlässiger Bewerber erhalten die zum weiteren Verfahren zugelassenen Bewerber Kenntnis von den Bedingungen, die ihnen mit der Konzession auferlegt werden, z. B. in Form einer Leistungskonkretisierung, zu der sie dann jeweils ein verbindliches Angebot zu erstellen haben. Diese Angebote werden dann zu bewerten sein, wobei auch Anforderungen zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Leitungsnetzes und ein sinnvolles, nachhaltiges wasserwirtschaftliches Konzept eine wesentliche Rolle spielen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 14. März 2014AA 522Schwarz-grüne Amnesie bei der Wasserversorgung?STVV-Anfrage · LINKE.
- 11. August 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenBB 303Schwarz-grüne Amnesie bei der Wasserversorgung?Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf6 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und RÖMER; LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER (= Kenntnis) ELF Piraten (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE. und ELF Piraten (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen ELF Piraten (= Zurückweisung)