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Transparente Kommunikation der Erkenntnisse zu den Vorwürfen gegen den ehemaligen Hauptamtsleiter

Vorlagentyp: B
14 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen

Zusammenfassung

Der Magistrat befasst sich mit den Vorwürfen gegen den ehemaligen Hauptamtsleiter und betont die Wichtigkeit der Korruptionsprävention in der Stadtverwaltung. Es wird vorgeschlagen, die internen Regularien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um zukünftige Interessenkollisionen zu vermeiden.

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Thema Sicherheit verfolgen

Bericht

Das Thema "Korruption" bzw. deren Aufdeckung und Bekämpfung, hat für den Magistrat spätestens seit den 1980iger Jahren einen hohen Stellenwert und wird entsprechend auch in der Stadtverwaltung sehr ernst genommen; die Korruptionsprävention geht alle gemeinsam an. Insofern ist es dem Magistrat ein großes Anliegen, die nun bekannt gewordenen Vorwürfe gegen den ehemaligen Leiter des Hauptamtes und Stadtmarketing im Sinne des Antrages auch stadtintern aufzuarbeiten.

Wie bereits mit Bericht des Magistrats vom 24.04.2023, B 167, zur A 206 vom 15.03.2023 ausgeführt, wurde seitens des Magistrates nach Bekanntwerden der Vorwürfe unmittelbar gehandelt: Nachdem die Mitteilung in Strafsachen (sog. Mistra) der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 22.02.2023 beim Hauptamt und Stadtmarketing eingegangen ist, hat Frau Bürgermeisterin Dr. Nargess Eskandari-Grünberg am 23.02.2023 davon Kenntnis erlangt und das Personaldezernat und das Personal- und Organisationsamt informiert. Bekanntermaßen erfolgte die kurzfriste Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Betroffenen über dessen Details - wie in solchen Fällen üblich - Vertraulichkeit vereinbart wurde.

Wie sich im Zuge der weiteren Aufklärung ergab, war Herr Peter Feldmann bereits im Sommer 2022 über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Herrn Tarkan Akman informiert. Warum diese Informationen durch Herrn Peter Feldmann seinerzeit nicht an die zuständigen Stellen weitergegeben wurden, ist dem Magistrat nicht bekannt. Insofern konnten die klaren und bewährten stadtinternen Regularien seinerzeit keine Wirkung entfalten.

Grundsätzlich wird damit sehr deutlich, dass das individuelle - u. U. sogar vorsätzliche - Fehlverhalten Einzelner, auch durch präventive Regelungen bedauerlicherweise nicht immer verhindert werden kann.

Mithin sind auch solche Fälle, in denen Amtsträger:innen ihre amtliche Stellung dazu ausnutzen Dritten, (wie z. B. Familienangehörigen) Anstellungen außerhalb der Stadtverwaltung (insb. bei Unternehmen, die mit der Stadt dienstlichen Kontakt haben) zu verschaffen, in der Praxis nicht immer zu verhindern.

Solche Absprachen oder Beeinflussungen finden in der Regel im Geheimen statt, ohne dass d. Arbeitgeber:in davon Kenntnis erlangen kann und sind häufig das Ergebnis nicht mehr tolerable Interessenskollisionen.

Selbstverständlich hat der Magistrat größtes Interesse daran, mögliche Interessenskollisionen, die unter Umständen zu strafbaren Handlungen führen können, von vornherein zu unterbinden: Nach den bestehenden städtischen Regelungen dürfen Beschäftigte keine dienstlichen Handlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder ihre Angehörigen richten oder ihnen oder ihren Angehörigen einen Vorteil verschaffen. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, denen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, §§ 52 ff. StPO. Überall, wo es zu Verknüpfungen zwischen privaten und dienstlichen Interessen kommen kann, müssen sich die Beschäftigten im dienstlichen und persönlichen Umgang größte Zurückhaltung auferlegen.

Interessenverknüpfungen sind nicht mehr tolerabel, wenn die Gefahr besteht, dass aufgrund privater Kontakte die dienstliche Objektivität beeinträchtigt wird. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei

- Privatgeschäften mit . .

- Nebentätigkeiten bei . .

- Beschäftigung von Angehörigen bei . .

- Darlehensgewährung durch . .

. . Firmen, mit denen dienstliche Berührungspunkte bestehen.

Des Weiteren wird in den städtischen Regelungen explizit darauf hingewiesen, dass alle Beschäftigten auf der sicheren Seite wären, die beispielsweise private Kontakte jedweder Art zu Firmen, mit denen auch dienstliche Berührungspunkte bestehen oder finanzielle oder sonstige Beteiligungen auch d. Ehepartner:in an Firmen der jeweiligen Amts- oder Betriebsleitung von vornherein offenlegen.

Darüber hinaus existieren in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main, AGA, klare Regelungen für den Umgang mit Fällen von Verdacht auf oder Erkenntnis über Pflichtverletzungen. In der AGA I ist unter Abschnitt 2.33 "Pflichtverletzungen, Strafverfahren, besondere Vorkommnisse im Personalbereich" geregelt: "(1) Pflichtverletzungen, die nach Auffassung d. zuständigen Dezernentin/Dezernenten u. U. die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfordern, sind von ihr/ihm unverzüglich schriftlich dem Personaldezernat zu melden. Die Meldung muss den Sachverhalt umfassend erkennen lassen. In besonderen Fällen und in Eilfällen sind die zuständigen Stellen vorab telefonisch zu informieren.

(2) Kann der Verdacht einer Straftat städtischer Beschäftigter (insbesondere Veruntreuung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Falschbeurkundung) nicht eindeutig ausgeschlossen werden, ist abweichend von Absatz 1 das Personal- und Organisationsamt - bei möglicher Korruptionsrelevanz (insbesondere Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Betrug, Untreue, Verrat von Dienstgeheimnissen, Preisabsprachen, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Duldung von Straftaten, Strafvereitelung) auch das Antikorruptionsreferat - unmittelbar und unverzüglich, ggf. vorab telefonisch, durch die Amtsleitung zu informieren. Darüber hinaus ist in Fällen von Unregelmäßigkeiten bei Kassengeschäften das Revisionsamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Von einer Anhörung angeschuldigter Beschäftigter ist zunächst in jedem Fall Abstand zu nehmen. Das Personal- und Organisationsamt sowie das Antikorruptionsreferat prüfen dann - erforderlichenfalls im Benehmen mit anderen zu beteiligenden Stellen -, ob vor einer Anhörung ggf. andere Maßnahmen zu ergreifen sind. Eine unverzügliche Information ist auch dann erforderlich, wenn (noch) keine konkreten Hinweise auf Fehlverhalten bestimmter Beschäftigter vorliegen.

(3) Das Personal- und Organisationsamt sowie das Antikorruptionsreferat entscheiden, ob aufgrund des Verhaltens städtischer Beschäftigter die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten sind.

(4) Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Unregelmäßigkeiten oder Tatsachen die den Verdacht von Unregelmäßigkeiten rechtfertigen, auf dem Dienstweg zu melden. In Antikorruptionsangelegenheiten steht das Antikorruptionsreferat auch für direkte und persönliche Beratungen zur Verfügung.

(5) In jedem Falle, in dem der Beschäftigungsstelle ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter bekannt wird, hat sie das Personal- und Organisationsamt, bei möglicher Korruptionsrelevanz auch das Antikorruptionsreferat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dabei ist es gleichgültig, ob dienstliche oder außerdienstliche Angelegenheiten berührt werden."

Sofern es in Einzelfällen zu Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder andere Behörden kommt, unterstützt der Magistrat sowie die Stadtverwaltung die Ermittlungen in jedem Fall uneingeschränkt. So geschehen auch im durch den Antrag aufgegriffenen Vorgang. Den entsprechenden Presseinformationen der Staatsanwaltschaft ist insoweit seitens des Magistrates nichts hinzuzufügen. Die Ermittlungsverfahren werden selbstverständlich seitens der Stadt Frankfurt am Main aktiv unterstützt.

Sofern Mitglieder des Magistrats oder Mitarbeitende der Stadtverwaltung Einblick in Ermittlungsergebnisse bekommen, werden die Erkenntnisse der Behörden selbstverständlich auch genutzt, um gegebenenfalls Strukturen oder Abläufe zu hinterfragen und bei Bedarf anzupassen. Mit der Einrichtung der Hinweisgeber:innenstelle beim Antikorruptionsreferat ist die Stadt Frankfurt am Main aktiv einen weiteren Schritt gegangen, der die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bereits vorwegnimmt.

Der Magistrat hat, vor allem auch im Namen der ganz überwiegenden Mehrzahl der Beschäftigten, die hoch engagiert, zuverlässig und objektiv arbeiten, ein hohes Interesse an der Verhinderung und ggf. Aufdeckung von persönlichem Fehlverhalten. Ungeachtet der bisher bereits bestehenden Regelungen sowie präventiven Schulungen ist allerdings nach allen Erfahrungen persönliches Fehlverhalten in großen Organisationen, wie es die Stadtverwaltung ist, nie gänzlich auszuschließen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. März 2023NRNR 627Transparente Kommunikation der Erkenntnisse zu den Vorwürfen gegen den ehemaligen HauptamtsleiterSTVV-Antrag · GRÜNE, SPD, FDP, Volt
  2. 26. Juni 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    BB 279Transparente Kommunikation der Erkenntnisse zu den Vorwürfen gegen den ehemaligen Hauptamtsleiter
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Sonderausschusses für Controlling und Revision
Sitzung 20 · 11.09.2023
TO I, TOP 10
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 279 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Sonstige:
FRAKTION (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Kenntnis)

Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
Sitzung 20 · 25.09.2023
TO I, TOP 21
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 279 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Sonstige:
ÖkoLinX-ELF (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Kenntnis)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 23 · 26.09.2023
TO II, TOP 20
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 279 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG

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