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Fuhrpark des Oberbürgermeisters

Vorlagentyp: B
31 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Regelungen und den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für die Mitglieder des Magistrats. Es wird erläutert, dass den hauptamtlichen Magistratsmitgliedern kein eigener Fuhrpark zur Verfügung steht, sondern dass sie ein Dienstkraftfahrzeug zur Nutzung erhalten, welches auch privat verwendet werden kann. Ziel ist es, die Nutzung der Fahrzeuge transparent zu gestalten und die wirtschaftlichen Aspekte zu berücksichtigen.

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Bericht

Dem Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen beim Magistrat liegen verschiedenen Regelungen zugrunde (bspw. Magistratsbeschlüsse, Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main, Richtlinien über die Beschaffung von Personenkraftfahrzeugen für die Stadtverwaltung, Richtlinien über die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen). Entgegen der Auffassung in der Anfrage steht den hauptamtlichen Magistratsmitgliedern jeweils kein eigener Fuhrpark zur Verfügung. Den hauptamtlichen Amtsträgern auf Magistratsebene wird nach geübter und jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ein Dienstkraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt, sofern sie dies auch tatsächlich in Anspruch nehmen wollen. Dieses kann auch zum persönlichen Gebrauch benutzt werden. Diese Regel besteht seit dem 26. Juni 1961. Dem Oberbürgermeister steht - wie auch den übrigen hauptamtlichen Magistratsmitgliedern - ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung. Dies ist ein Leasingfahrzug (BMW-Kombi) mit einer Vertragsdauer von einem Jahr. Ein wie in der Anfrage bezeichneter Fuhrpark des Oberbürgermeisters ist nicht vorhanden. Darüber hinaus sind dem Hauptamt und Stadtmarketing, nicht dem Oberbürgermeister, insgesamt drei im Eigenturm stehende Dienstkraftfahrzeuge (Hersteller Mercedes-Benz E 200 blueEFFICIENCY, Opel Combo und VW Caddy Kombi) zugeordnet. Diese Fahrzeuge werden aufgrund der Aufgabenstellung des Amtes insbesondere im Rahmen von protokollarischen und logistischen Einsätzen (Beförderung von Delegationsteilnehmern aus dem In- und Ausland, hohe Würdenträger und Gäste der Stadt Frankfurt am Main etc.), für den Transport von sperrigen und/oder hochwertigen Gütern zu Veranstaltungsorten und tägliche Botenfahrten in die Verwaltungsstelle Höchst genutzt. Aufgrund der Zuständigkeit für den zentralen Postbetrieb für die gesamte Stadtverwaltung wird die Anzahl der Dienstwagen ebenfalls für mögliche Versandfahrten vorgehalten. Sofern das Dienstkraftfahrzeug für Magistratsmitglieder nicht zur Verfügung steht (bspw. Wartung, Gewährleistung) wird selten eines der anderen Fahrzeuge genutzt. Darüber hinaus wird in Einzelfällen ein Kraftfahrzeug der Werkstatt als Ersatzwagen zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge durch die Mitglieder des Magistrats tangiert auch die Persönlichkeitsrechte der Berechtigten. Bei der Beantwortung der Anfrage sind diese schutzwürdigen Belange zu achten. Einzelne Angaben können daher mit Rücksicht hierauf nur allgemein beantwortet werden. Dies vorangestellt beantwortet der Magistrat die Fragen wie folgt: zu 1: Dem Dezernenten steht seit 2012 ein Dienstkraftfahrzeug auf Leasingbasis zur Verfügung. zu 2-5: siehe Vorbemerkung zu 6: Grundsätzliche Überlegungen zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit spielen für Entscheidungen des Magistrats immer eine große Rolle. Dabei werden Daten zur Auslastung von Dienstkraftahrzeugen, wirtschaftliche Aspekte (bspw. Abschreibungen-AfA), Nutzungszwecke, Wegfall von Transportaufgaben sowie neue Formen der Mobilität bei perspektivischen Ersatzbeschaffungen berücksichtigt. zu 7-9: Die private Nutzung ist wie oben beschrieben bei allen Magistratsmitgliedern grundsätzlich möglich. zu 10: Für die Inanspruchnahme der zugeordneten Dienstkraftfahrzeuge der Magistratsmitglieder für private Zwecke wird kein Nutzungsentgelt erhoben. Für die Privatnutzung erfolgt generell eine Versteuerung des geldwerten Vorteils im Einzelfall. Die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils erfolgt nach den "Richtlinien über die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen". Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren sowie im Rahmen des persönlichen Einkommenssteuerveranlagungsverfahren eine Auswahl der Besteuerungsmethode (pauschale oder individuelle Nutzwertermittlung) getroffen werden. zu 11: Ja. zu 12: Das Hauptamt und Stadtmarketing. zu 13 und 14: Zur Dokumentation der durchgeführten Fahrten sind für die städtischen Kraftfahrzeuge nach den Vorgaben der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main Fahrtenbücher von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu führen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 3. November 2020AA 797Fuhrpark des OberbürgermeistersSTVV-Anfrage · FDP
  2. 11. Juni 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 31 Wochen
    BB 251Fuhrpark des Oberbürgermeisters
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 3 · 13.07.2021
TO I, TOP 239
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 251 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltBFF-BIGFRAKTION
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELF
Sonstige:
IBF (Kenntnis)Gartenpartei (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: IBF und Gartenpartei (= Kenntnis)

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