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Mehrbelastung des LWV Hessen wegen systemwidriger Leistungen

Vorlagentyp: B
28 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Magistrat wird aufgefordert, sich für eine Neuregelung der Pflegeleistungen nach § 43a SGB XI einzusetzen, da die derzeitige Regelung als systemwidrig angesehen wird. Ziel ist es, eine gerechtere Finanzierung für Bewohnerinnen und Bewohner in gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe zu erreichen.

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Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Bericht

Der Antrag NR 532 fordert den Magistrat auf, sich hinsichtlich der Leistungen nach § 43 a SGB XI bei der Bundes- und Landesregierung für eine Neuregelung einzusetzen. Der Paragraf 43a im Sozialgesetzbuch XI besagt, dass Bewohnerinnen und Bewohnern in gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe nur maximal 266 Euro pro Monat als Pflegeleistung zur Verfügung stehen - unabhängig von ihrem festgestellten Pflegegrad. Der damit bestehende Unterschied im Anspruch auf Pflegeleistungen zwischen Klientinnen und Klienten, die sich in häuslicher oder in der Pflege in besonderen Wohnformen befinden, werden im Antrag NR 532 als "systemwidrig" bezeichnet. Verschiedene Verbände haben sich zu dieser Thematik öffentlich in ähnlicher Weise positioniert. So wurde im Bundestag bereits eine Petition zu diesem Sachverhalt (Nr.131037 vom 22.02.2022) eingereicht. Der Deutsche Bundestag hat jedoch am 26.01.2023 beschlossen dieser Petition und damit einer gesetzlichen Neuregelung nicht entsprechen zu können. Der Petitionsausschuss sieht ein parlamentarisches Tätigwerden als nicht erforderlich an, da in einem früheren Urteil vom Bundessozialgericht 2001 diese Systematik als verfassungsgemäß beurteilt wurde. Wenn die Regelung in § 43a SGB XI nach Ansicht des BSG nicht gegen Art. 3 GG verstößt, so die Schlussfolgerung, kann weiter auch kein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention vorliegen. Der Magistrat bedauert die Entscheidung des Deutschen Bundestages. Unabhängig der eigenen Positionierung kann der Magistrat, wenn auf Bundesebene keine Gesetzesänderung angestrebt wird, derzeit keine Alternative zur Veränderung der Finanzierung herbeiführen. Demzufolge ist eine Mehrbelastung, die sich in der Verbandsumlage niederschlägt, aktuell nicht abzuwenden. Der Magistrat wird das Thema in Gesprächen mit Vertreter:innen auf Bundes- und Landesebene jedoch immer wieder platzieren und sich für eine Änderung der derzeitigen gesetzlichen Regelung einsetzen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. November 2022NRNR 532Mehrbelastung des LWV Hessen wegen systemwidriger LeistungenSTVV-Antrag · CDU
  2. 26. Mai 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 28 Wochen
    BB 229Mehrbelastung des LWV Hessen wegen systemwidriger Leistungen
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 19 · 06.07.2023
TO I, TOP 112
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 229 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltFRAKTION
Sonstige:
Linke (Kenntnis)ÖkoLinX-ELF (Kenntnis)BFF-BIG (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE., ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG (= Kenntnis)

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