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Kommunales Risikomanagement

Vorlagentyp: B
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Bericht des Magistrats vom 14.06.2019, B 221

Betreff: Kommunales Risikomanagement Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.02.2019, § 3734 Anlage 7 - E 8/19 CDU/SPD/GRÜNE - Die Branddirektion und das Service-Center Veranstaltungen des Ordnungsamtes sind seit vielen Jahren engagierte Partner bei der Sicherheit von Großveranstaltungen. Die Branddirektion nimmt hierbei die Aufgaben gemäß § 17 HBKG (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, Brandsicherheitsdienst) sowie als Rettungsdienstträger gemäß dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) wahr und berät in Fragen des vorbeugenden Brandschutzes. Das Service-Center Veranstaltungen nimmt alle Anträge seitens des Veranstalters an, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem Antragsteller und erteilt einen Großteil der für Veranstaltungen benötigten Genehmigungen. Nach der Beantragung einer Großveranstaltung durch den Veranstalter fertigen die Sicherheitsbehörden, nach Anhörung durch die Genehmigungsbehörde, eine Stellungnahme zur Veranstaltung. Die brandschutztechnische Stellungnahme der Branddirektion umfasst die Frage von Feuerwehr-Zufahrten zu sowie von Feuerwehrbewegungs- und Aufstellflächen auf dem Veranstaltungsgelände und den angrenzenden Bereichen. Im Rahmen der Stellungnahme werden auch Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes zur geplanten Großveranstaltung betrachtet, wie z.B. Anzahl und Größe der Rettungswege und Notausgänge, Entfluchtungsmöglichkeiten, Anzahl geeigneter Feuerlöscher und anderer Einrichtungen des Vorbeugenden Brandschutzes. Des Weiteren wird durch die Feuerwehr geprüft, ob zusätzliche Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes erforderlich sind. Auf Grundlage der vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Informationen erfolgt eine eigenständige Bewertung der Großveranstaltungen bezüglich der Erforderlichkeit eines Brandsicherheitsdienstes durch die Branddirektion. Sofern ein Brandsicherheitsdienst notwendig ist, erfolgt die Bemessung und Anordnung des Brandsicherheitsdienstes gegenüber dem Veranstalter oder den Betreibern/Eigentümern der Versammlungsstätten ebenfalls durch die Branddirektion, da Art und Umfang des erforderlichen Brandsicherheitsdienstes während der Veranstaltung gemäß § 17 HBKG durch die Leitung der Feuerwehr festgelegt wird. Der Bereich Veranstaltungssicherheit der Branddirektion erarbeitet für jede Großveranstaltung gemeinsam mit dem Bereich Einsatzplanung und dem Rettungsdienstträger ein auf die Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes, des Abwehrenden Brandschutzes und des Rettungsdienstes abgestimmtes Konzept, das in einen Einsatzplan für die beteiligten oder betroffenen Einheiten mündet. Hierbei spielt die Einsatztaktik im Brandschutz und im Rettungsdienst eine wesentliche Rolle, um auch in den von der Großveranstaltung nur mittelbar betroffenen Bereichen innerhalb der Stadt Frankfurt am Main die Einhaltung der Hilfsfrist gewährleisten zu können. Das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Schutzziel für die Stadt Frankfurt am Main ist ein hohes Gut und muss auch während Großveranstaltungen gewährleistet sein. Der Einsatzplan ist letztlich das operativ-taktische Planungsinstrument der Gefahrenabwehrplanung. Er regelt auch die Übernahme der Einsatzleitung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr im Gefahrenfall. Die Feuerwehr übernimmt damit jedoch nicht die Aufgaben und die Verantwortung der Veranstaltungsleitung, sondern unterstützt diese. Für den Bereich Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen gibt es keine eigenständige Rechtsgrundlage. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Vorhaltung eines Sanitätsdienstes kann nur im Rahmen einer entsprechenden Auflage im Rahmen der jeweiligen Genehmigungen durch die Genehmigungsbehörde erfolgen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Großveranstaltungen wird die Branddirektion, Sachgebiet Rettungsdienstträger, deshalb durch die Genehmigungsbehörde zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Sanitätsdienstes einbezogen. Wird durch den Rettungsdienstträger festgestellt, dass ein Sanitätsdienst vorgehalten werden muss, erfolgt die Bemessung des Umfangs. Dieser orientiert sich an der vom Land Hessen vorgegeben "Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen" sowie den Erfahrungswerten aus vergangenen Veranstaltungen. Während beim alltäglichen Einsatz des Rettungsdienstes die Individualmedizin im Vordergrund steht, bergen Großveranstaltungen eine Reihe von Risiken, die eine Vielzahl von Verletzten bis hin zum Massenanfall von Verletzten möglich machen. Trotz der besonderen Umstände einer Großveranstaltung sollen Besucher einer Veranstaltung bei Bedarf eine an den örtlichen Standards angepasste medizinische Versorgung erhalten. Die Planungen eines Sanitätsdienstes bei Großveranstaltungen müssen daher unbedingt an die eingeübten Konzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des öffentlichen Rettungsdienstes angepasst sein. Bei der Abstimmung des vom Veranstalter zu erstellenden Sicherheitskonzeptes bildet das Service-Center Veranstaltungen in der Regel eine Lenkungsgruppe, an der die Branddirektion, Vorbeugender Brandschutz und Rettungsdienstträger sowie die Polizei mitarbeiten. Je nach Veranstaltung können auch weitere Behörden mit einbezogen werden. Die meisten Großveranstaltungen, die im Stadtgebiet Frankfurt stattfinden, sind wiederkehrend. Die Erfahrungen aus bereits durchgeführten Veranstaltungen fließen in die aktuellen Planungen ein, die Konzepte werden somit stetig weiterentwickelt. So wurden über die letzten Jahre bei immer mehr Veranstaltungen Sicherheitskonzepte erstellt und mit den Jahren immer weiter optimiert. Daraus resultiert, dass mittlerweile für jede Großveranstaltung im Stadtgebiet Frankfurt am Main ein mit allen Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept besteht. Besondere Anforderungen an die Planungen der Branddirektion stellen Großveranstaltungen dar, bei denen es keine Lenkungsgruppe gibt, wie z.B.: - Veranstaltungen bei denen mehrere Gebietskörperschaften beteiligt sind (Genehmigungsbehörde Regierungspräsidium Darmstadt). - Veranstaltungen auf privatem Gelände ohne (gesamt-)zuständige Genehmigungsbehörde (z.B. Wireless-Festival). - Veranstaltungen ohne Veranstalter (z.B. Bahnhofsviertelnacht, Silvester). Viele kommerzielle Veranstalter engagieren Experten für Veranstaltungssicherheit, die in Absprachen mit der Branddirektion, der Polizei und dem Service-Center Veranstaltungen für die jeweilige Veranstaltung ein Sicherheitskonzept erstellen. Veranstaltungen, die überwiegend durch ehrenamtlich Tätige geplant und durchgeführt werden, jedoch dennoch so groß sind, dass ein Sicherheitskonzept notwendig ist, werden selbstverständlich in der Erstellung dessen durch die Sicherheitsbehörden unterstützt. Darüber hinaus wurde im Jahr 2017 ein Fördertopf ins Leben gerufen, der nichtkommerziellen Veranstaltern, die seitens der Sicherheitsbehörden mit zusätzlichen Sicherheitsauflagen belegt wurden, Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung seitens der Stadt Frankfurt am Main aufzeigt. Die Beantragung solcher Zuschüsse erfolgt ebenfalls über das Service-Center Veranstaltungen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Januar 2019EE 8Produktbereich: 11 Ordnung und Sicherheit Produktgruppe: 11.04 Ordnung und Sicherheit Kommunales RisikomanagementEtatantrag · CDU, SPD, GRÜNE
  2. 14. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 Wochen
    BB 221Kommunales Risikomanagement
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 32 · 26.08.2019
TO I, TOP 19
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 221 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneAfDLinkeFDPBFFFRAKTION
Sonstige:
Frankfurter (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRANKFURTER (= Kenntnis)

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