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Armutseinwanderung in Frankfurt: Kostenexplosion für Sozialhilfe

Vorlagentyp: B
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Inhalt

Bericht des Magistrats vom 24.01.2014, B 21

Betreff: Armutseinwanderung in Frankfurt: Kostenexplosion für Sozialhilfe Vorgang: A 444/13 FREIE WÄHLER Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die zitierte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen für Hessen keine präjudizierende Wirkung entfaltet. Die Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage ist uneinheitlich. Insoweit wird exemplarisch auf die gegenteilige Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.11.2013 (L 15 AS 365/13 B ER) hingewiesen. Die Rechtsfrage ist beim BSG anhängig. Vor diesem Hintergrund werden die Fragen wie folgt beantwortet: Zu 1 Dem Magistrat liegen aktuelle Daten zum Stichtag 30.06.2013 vor. Laut Bürgeramt, Statistik und Wahlen sind im ersten Halbjahr 2013 insgesamt 1.151 Bulgaren und 1.842 Rumänen nach Frankfurt zugezogen. Im gleichen Zeitraum sind 743 Bulgaren und 1.224 Rumänen weggezogen. Insgesamt waren 5.598 Bulgaren und 6.621 Rumänen am 30.06.2013 in Frankfurt am Main mit Hauptwohnung gemeldet. Über die Zahl der Sinti und Roma liegen keine Informationen vor, da im Melderegister nur die Staatsangehörigkeit und nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe erfasst wird. Derartige Erhebungen sind sozialdatenschutzrechtlich nicht zulässig. Bei der Betrachtung der melderechtlichen Daten ist zu beachten, dass diese nur eine bedingte Verlässlichkeit über die Zahl der Zuwanderer aufzeigt, da eine Anmeldung jederzeit möglich ist, aber häufig - gerade wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden - nicht erfolgt. Zudem meldet sich der Personenkreis häufig bei Wegzug nicht wieder ab. Zu 2 In der Regel bestehen aufgrund des Leistungsausschlusses nach a) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II in den ersten drei Monaten nach Einreise und bei längerem Aufenthalt, wenn sich der Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und b) § 23 SGB XII, da regelhaft das Ziel der Einreise, die Erlangung von Sozialhilfe ist, keine Ansprüche auf Transferleistungen. Personen ohne Leistungsanspruch können vorhandene Angebote der Wohnungslosenhilfe nutzen, z. B. Kleiderkammern und Waschmöglichkeiten. Bei den Übernachtungen in der Notübernachtungsstätte Ostpark liegt die Zahl der Bulgaren und Rumänen schätzungsweise bei täglich zwischen 25 und 50 Personen. Der Kostenaufwand für diesen Personenkreis beziffert sich vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 auf insgesamt 201.350 €. Die erwarteten Kosten bis zum Jahresende liegen bei ca. 300.000 €. Eine Differenzierung nach Volkszugehörigkeit erfolgt nicht. Ferner nutzt der Personenkreis die humanitären Sprechstunden des Gesundheitsamtes und der Elisabeth-Straßenambulanz sowie Krankenhäuser. Eine einmalige Auswertung der Krankenhauskosten aus dem Jahr 2012 hat ergeben, dass bis August 2012 ca. 800.000 € an Krankenhilfekosten für osteuropäische Patienten gezahlt wurden. Die geschätzten Jahresaufwendungen lagen 2012 bei ca. 1.200.000 €. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen rechnet der Magistrat im Vergleich zum Vorjahr mit höheren Aufwendungen. Zu 3 Mit Stand zum 01.02.2013 befanden sich 56 Bulgaren und 133 Rumänen im Leistungsbezug nach dem SGB XII oder AsylbLG sowie mit Stand Juli 2013 (Quelle: Statistikservice der Bundesagentur für Arbeit) 1.829 Personen der genannten Staatsangehörigkeiten nach dem SGB II. Eine belastbare Prognose der Auswirkungen des in Hessen nicht gültigen Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen ist nicht möglich. Zu 4 Mit Stand Juli 2013 (Quelle: Statistikservice der Bundesagentur für Arbeit) bezogen 1.829 Personen der genannten Staatsangehörigkeiten Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II im Jobcenter Frankfurt am Main. Basierend auf dem Kurzbericht 16/2013 des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ist im Jahr 2014 bundesweit mit einer Nettozuwanderung von 100.000 bis 180.000 Bulgaren und Rumänen in die Bundesrepublik zu rechnen. Von dieser Schätzung ausgehend muss für die Stadt Frankfurt mit ca. 1.800 Zuwanderern gerechnet werden. Wie hoch deren Anteil an Leistungsbeziehenden nach dem SGB II sein könnte, ist nicht zu prognostizieren. Zu 5 Die Stadt Frankfurt am Main hat die gesetzliche Verpflichtung, die kommunalen Leistungen nach dem SGB II (vor allem Kosten für Unterkunft und Heizung, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 3 und § 28) in tatsächlicher Höhe zu tragen. In 2014 erfolgt eine Beteiligung des Bundes an den kommunalen Leistungen gemäß § 46 Abs. 5 Satz 3 SGB II in Höhe von 27,6 % (2013 = 30,4 %) der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), hinzu kommt ein Aufschlag in Höhe von 3,2 % (2013 = 3,2 %) der KdU-Kosten für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Bei einer Steigerung dieser Kosten gelten ebenfalls die gleichen Erstattungssätze; die davon nicht abgedeckten Kosten verbleiben zu Lasten der Stadt und sind zunächst aus dem restlichen Sozialetat zu decken. Sollte dies nicht ausreichen, muss ein Ausgleich im gesamtstädtischen Rahmen erfolgen. Zu 6 Nein. Aus dem Haushalt des Amts für multikulturelle Angelegenheiten werden bereits Maßnahmen des Fördervereins Roma (z. B. Kita Schaworalle) gefördert. Eine mögliche Ausweitung dieser Arbeit ist haushalterisch abzusichern. Zu 7 Die zuständigen Dezernate werden sich diesbezüglich fachpolitisch abstimmen und weiter am dezernatsübergreifenden Runden Tisch unter der Federführung des Sicherheitsdezernenten arbeiten. Zu 8 Nein. Der Magistrat wird einer Gefährdung des "Sozialen Friedens" auch weiterhin präventiv entgegenwirken. Zu 9 Der Magistrat wird in Kooperation mit weiteren Dienststellen auch weiterhin die öffentliche Sicherheit gewährleisten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 13. Oktober 2013AA 444Armutseinwanderung in Frankfurt: Kostenexplosion für SozialhilfeSTVV-Anfrage · FREIE_WÄHLER
  2. 24. Januar 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    BB 21Armutseinwanderung in Frankfurt: Kostenexplosion für Sozialhilfe
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
KAV
Sitzung 15 · 10.02.2014
TO II, TOP 13
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 21 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Bildung und Integration
Sitzung 27 · 17.02.2014
TO I, TOP 26
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 21 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDPFreie WählerPiratenRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 27 · 20.02.2014
TO I, TOP 13
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 21 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDPFreie WählerPiratenRömer
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER

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