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Mietenstopp muss für alle ABG-Wohnungen gelten

Vorlagentyp: B
17 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren1 Sitzung

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Thema Wohnen verfolgen

Bericht

Im Sinne eines verantwortungsvollen und nachhaltigen Einsatzes öffentlicher Mittel befürwortet der Magistrat grundsätzlich, alle geeigneten Instrumente zu prüfen und nutzen, um die damit verbundenen preisdämpfenden Effekte langfristig zu sichern.

Eine Ausweitung des Mietenstopps auf den geförderten Wohnungsbau der ABG Frankfurt Holding schätzt der Magistrat allerdings aktuell und mit Blick auf seine Gesamtstrategie eines fairen Mietmarkts und bezahlbaren Wohnraums nicht als prioritär ein. Bereits heute wirken die geltenden Begrenzungen der Mieterhöhungsmöglichkeiten sowohl im Förderweg 1 und 2 im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete dämpfend auf die Mietpreisentwicklung.

Die Förderung im Förderweg 1 setzt sich aus kommunaler Förderung und Förderung gemäß der "Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung" zusammen. Die anfängliche Netto-Kaltmiete beträgt ab 6,50 €/m² Wohnfläche, was im bundesweiten Vergleich unterdurchschnittlich ist. Darüber hinaus darf eine Mieterhöhung weder die für Frankfurt am Main aktuell geltende gesetzliche Kappungsgrenze (Hessische Mieterschutzverordnung (HMiSchuV)), noch den durch das Statistische Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland übersteigen. Dabei darf zu keinem Zeitpunkt die Mietobergrenze gem. Ziff. 3.2.3 der "Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung" (in der jeweils gültigen Fassung) überschritten werden. Zudem wurde die Mieterhöhungsmöglichkeit in den letzten Jahren schrittweise gedämpft. Die Miete darf maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (nach dem jeweils gültigen Mietspiegel) abzüglich 25 Prozent angehoben werden. Der Mietzins bei Wiedervermietung ist maximal auf die zuletzt verlangte Miete beschränkt. Zudem wurde die Bindungsdauer seit April 2025 auf wahlweise 40 Jahre verlängert.

Der Förderweg 2 ist ein städtisches Förderprogramm, das in dieser Form in keiner anderen hessischen Kommune existiert. Für den Förderweg 2 beträgt die anfängliche Netto-Kaltmiete ab 9,50 €/m² Wohnfläche. Auch in dieser Förderlinie sind die Mieterhöhungsmöglichkeiten reguliert. Eine Mieterhöhung darf weder die für Frankfurt am Main aktuell geltende gesetzliche Kappungsgrenze (HMiSchuV), noch den durch das Statistische Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland übersteigen. Mit der Überarbeitung der Förderrichtline und dem Beschluss im April 2025 ist eine Mieterhöhung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM nach dem jeweils gültigen Mietspiegel) abzüglich 10 Prozent. Der Mietzins bei Wiedervermietung ist maximal auf die zuletzt verlangte Miete beschränkt. Die Begrenzung auf 10 Prozent unter der OVM stellt eine klare Verbesserung im Vergleich zur vorherig geltenden Regelung dar.

Darüber hinaus müssen die Regularien des Land Hessen als Fördergeber und der Stadt Frankfurt eingehalten werden. Diese beinhalten solche zur Mieterhöhung, insbesondere zur Anpassung von Instandhaltungs- und Verwaltungskostenpauschalen.

Der Magistrat setzt derzeit vielmehr seinen Schwerpunkt auf die quantitative Stärkung des geförderten Wohnungsbaus. Im Mittelpunkt stehen dabei die Erhöhung der finanziellen Mittel, die in die Ausweitung der Zahl geförderter Wohnungen durch Neubau sowie der verstärkte Ankauf von Belegrechten fließen. Niedrige geförderte Einstiegsmieten, zusätzliche Belegrechte und die Schaffung neuer geförderter Wohnungen bilden somit aktuell den Fokus des Magistrats.

Mit Beschluss vom 3. April 2025 hat die Stadtverordnetenversammlung die Richtlinien zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen und Zuschüssen in den Förderwegen 1 und 2 des Frankfurter Programms zum Neubau bezahlbarer Mietwohnungen aktualisiert und die Förderkonditionen deutlich verbessert. Auch die neu gefassten Förderprogramme sehen Begrenzungen von Miethöhen bereits vor.

Im aktuellen Haushaltsjahr stehen für den Bau von geförderten Wohnungen rund 200 Mio. € zur Verfügung. Damit wurde das ursprüngliche Investitionsvolumen von 100 Mio. € zunächst um 60 Mio. € aus Bundesinfrastrukturmitteln und anschließend um weitere 40 Mio. € im Rahmen der Haushaltseinigung 2026 aufgestockt. Durch diese deutliche Erhöhung der Investitionsplanung ist es möglich, die Anzahl geförderter Wohnungen langfristig gezielt zu erhöhen. In den Jahren 2026 und 2027 werden über 1.000 geförderte Neubauwohnungen in die Erstvermietung gehen. Zudem befinden sich über 1.000 geförderte neue Wohnungen in Planung.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Dezember 2025NRNR 1471Mietenstopp muss für alle ABG-Wohnungen geltenSTVV-Antrag · Linke
  2. 17. April 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 Wochen
    BB 146Mietenstopp muss für alle ABG-Wohnungen gelten
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 1 · 19.05.2026
TO I, TOP 98
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 146 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDAfDVoltFDP
Ablehnung:
Linke
Sonstige:
BFF (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, AfD, Volt, FDP und ÖkoLinX-ELF-PARTEI gegen Linke (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Kenntnis)

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