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Kahlschlag etlicher Laubbäume in der Leimenrode 29

Vorlagentyp: B
12 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren3 Sitzungen
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Zusammenfassung

Der Bericht des Magistrats behandelt die Genehmigung von Baumfällungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der Leimenrode 29. Aufgrund der baurechtlichen Vorgaben war eine Erhaltung der Bäume nicht möglich, jedoch wurde die Nachpflanzung von fünf Bäumen und fünf Sträuchern als Auflage festgesetzt.

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Thema Stadtplanung verfolgen

Bericht

Die durchgeführten Baumfällungen stehen im Zusammenhang mit dem baurechtlich zulässigen und genehmigten Bauvorhaben auf dem Grundstück Leimenrode 29. Die Bäume hätten im Zuge dieser Baumaßnahme nicht erhalten werden können, da der Abstand zwischen Gebäude und den Baumstandorten zu gering war. Die zur Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Wurzelkappungen hätten zu gravierenden Schädigungen der Bäume geführt, so dass eine Erhaltung nicht möglich gewesen wäre. Entscheidend für die Lage der Wurzelkappungen ist nicht die Gebäudekante, sondern die Lage der Baugrube zuzüglich des notwendigen Arbeitsraumes. Gemäß Baumschutzsatzung ist die Fällung zu genehmigen, wenn bei Erhaltung der Bäume ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben nicht verwirklicht werden kann. Mit der erteilten Baugenehmigung war hier die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit gegeben, so dass die Baumfällungen aufgrund § 3 Abs. 1d der Baumschutzsatzung vom Magistrat genehmigt werden mussten. Grundsätzlich bietet das Baurecht die Möglichkeit, durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestehende Bäume zu schützen. Hiervon hat die Stadt Frankfurt am Main in dem vorliegend geltenden, seit dem 21.6.1977 rechtsverbindlichen Bebauungsplan NW 1b Nr. 2 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Erhalt der Bäume konnte daher baurechtlich nicht gefordert werden. Insgesamt wurden 10 Bäume zur Fällung genehmigt. Bestandserfassungen bei Einzelbaumfällungen zur Tierwelt können aufgrund der gesetzlichen Regelungen durch die Untere Naturschutzbehörde nicht regelhaft eingefordert werden, wenn, wie im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht zu erwarten ist. In der Baumfällgenehmigung wurde die Nachpflanzung von fünf Bäumen und fünf Sträuchern als Auflage festgesetzt. In Bereichen, in denen nach dem Baugesetzbuch (§ 34 oder § 30 BauGB) ein grundsätzliches Baurecht existiert, gibt es derzeit aufgrund der Rechtslage keine rechtlichen Möglichkeiten, Baumfällungen, die im Zuge eines baurechtlich zulassungspflichtigen Vorhabens erfolgen müssen, zu verhindern. Neben den o.g. Genehmigungsvorgaben der Baumschutzsatzung liegt dies auch daran, dass der Bundesgesetzgeber durch § 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz bei zulässigen Bauvorhaben die Eingriffsregelung aus der Anwendung genommen hat. Der Magistrat erreicht dennoch bei zahlreichen Bauvorhaben die Erhaltung von Bäumen, indem in Kooperation zwischen den Fachämtern und den Antragstellenden Auflagen zum Baumschutz festgesetzt und Möglichkeiten zur Umplanung z.B. von Tiefgaragen, Feuerwehraufstellflächen oder Leitungstrassen gefunden werden. Darüber hinaus können Baumschutzmaßnahmen für Bäume festgesetzt werden, die außerhalb einer Baustelle stehen, aber oft aus Unachtsamkeit der Baufirmen geschädigt werden. Der hier geltende Bebauungsplan setzt als Maß der baulichen Nutzung eine zwingend viergeschossige Bauweise, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 fest. Das genehmigte Bauvorhaben hält diese Festsetzungen ein. Die erteilte Baugenehmigung schließt auch die Prüfung der Erhaltungssatzung E39 mit ein. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf im Geltungsbereich der Satzung nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes dadurch beeinträchtigt wird. Dies war bei der beantragten Bebauung nicht der Fall, sodass hier ein Genehmigungsanspruch bestand. Das genehmigte Gebäude passt sich zudem besser in die Struktur der Umgebung ein als die bislang vorhandene Bebauung. Der Magistrat ist im Baugenehmigungsverfahren an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, hier der Bebauungsplan aus den 1970er Jahren unter Anwendung der Baunutzungsverordnung von 1962. Über beantragte Nachverdichtungsmaßnahmen entscheidet der Magistrat im Baugenehmigungsverfahren in erster Linie aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen, aber auch regelmäßig soweit möglich unter Abwägung weiterer Belange, wie Klimaschutz oder Wohnraumversorgung. Für die Liegenschaft Eschersheimer Landstraße 28 wurde im Juni 2022 eine Bauvoranfrage für zwei Mehrfamilienhäuser positiv beschieden. Der Abbruch der ehemaligen Druckerei und des Kfz-Betriebes sind bereits genehmigt. Der Bauantrag auf Grundlage der Voranfrage befindet sich derzeit in Bearbeitung. Die Etablierung einer weiteren Wohnnutzung im Blockinnenbereich ist unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit, insbesondere der Wohnruhe, zu begrüßen. Die Struktur der vorhandenen gewerblichen Bebauung ist jedoch für eine Weiternutzung zu Wohnzwecken ungeeignet. Mit dem Abbruch der Gewerbebebauung wird eine Entsiegelung und Schaffung qualitätvoller Freiräume möglich. Befreiungen werden nicht zu erteilen sein. Die Nachverdichtung der Eschersheimer Landstraße 28 erfolgt mit Augenmaß und mit größtmöglicher Rücksicht auf vorhandene Bäume. Diese sind auch der Grund, weshalb bislang keine Genehmigung erteilt wurde. Hinsichtlich des Baumschutzes befinden sich die zuständigen Fachbehörden untereinander im Austausch. Derzeit sind keine Anträge für Nachverdichtungsprojekte im Bereich der E39 anhängig. Der weiterhin geltende Bebauungsplan setzt die bauplanungsrechtlichen Parameter.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 2. Dezember 2022AA 175Kahlschlag etlicher Laubbäume in der Leimenrode 29STVV-Anfrage · Gartenpartei
  2. 24. Februar 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 Wochen
    BB 111Kahlschlag etlicher Laubbäume in der Leimenrode 29
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
OBR 3
Sitzung 19 · 23.03.2023
TO I, TOP 56
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 111 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPVolt
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP und Volt gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung)

Ausschusses für Klima- und Umweltschutz
Sitzung 17 · 27.04.2023
TO I, TOP 21
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 111 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Sonstige:
ÖkoLinX-ELF (Zurückweisung)Gartenpartei (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Gartenpartei (= Kenntnis)

Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 17 · 02.05.2023
TO I, TOP 30
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 111 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPAfDVoltFRAKTIONBFF-BIG
Ablehnung:
Linke
Sonstige:
ÖkoLinX-ELF (Zurückweisung)Gartenpartei (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung) Gartenpartei (= Kenntnis)

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