Drogenpolitik: Welche Unterschiede gibt es zwischen Frankfurt und Zürich?
Zusammenfassung
Der Bericht thematisiert die Unterschiede in der Drogenpolitik zwischen Frankfurt und Zürich, insbesondere die vier Säulen der Drogenhilfe. Es wird vorgeschlagen, ein Konzept für ein Modellprojekt zum Konfliktmanagement im öffentlichen Raum in Frankfurt zu entwickeln, um die Lebensqualität im Bahnhofsviertel zu verbessern.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenBericht
Der Frankfurter Weg unterscheidet vom Zürcher Weg nur eine der vier Säulen: Beratung statt Überlebenshilfe. Wie bedeutsam ist dieser Unterschied? Frankfurt und Zürich stützen sich in ihrer Drogenpolitik weitgehend auf die gleichen vier Säulen. Was in Zürich "Schadensminderung" genannt wird, ist in Frankfurt mit "Harm Reduction" überschrieben. Die Säule "Therapie" in Zürich wird in Frankfurt mit "Beratung/Therapie" benannt. Die Säule "Repression" in Frankfurt lautet in Zürich allerdings "Repression/Regulierung". Der "Regulierung" kommt in Zürich eine besondere Bedeutung zu. Dies zeigt sich unter anderem bei der Duldung des "Ameisenhandels" in den Konsumräumen, d.h. des Drogenhandels für den Eigenbedarf, was in Deutschland rechtlich nicht zulässig ist. Ein relevanter Unterschied ist darüber hinaus, dass - in Unterscheidung zu Deutschland - das 4-Säulen-Modell in der Schweiz ein nationales Modell ist. Drogenabhängige Menschen finden überall in der Schweiz niedrigschwellige Hilfeangebote wie Konsumräume etc. vor. Im Ballungsraum Rhein-Main gibt es kein dem Frankfurter Drogenhilfesystem vergleichbares Angebot. Alle vier hessischen Drogenkonsumräume befinden sich in Frankfurt. Die rund 420 000 Einwohner-Stadt Zürich beschäftigt im Projekt sip züri 60 Mitarbeitende auf 31 Vollzeitstellen. Die Kosten betragen umgerechnet 3,7 Millionen Euro pro Jahr. Die sip züri-Mitarbeitenden leisten keine Straßensozialarbeit wie sie in Frankfurt von den OSSIP-Mitarbeitenden geleistet wird. Ihr Aufgabenfeld ist Konfliktvermittlung für ein tolerantes Miteinander im öffentlichen Raum. Sie sind vernetzt mit der Stadtverwaltung sowie mit sozialen Institutionen, verweisen und vermitteln Betroffene an weitergehende Hilfen, leisten im Notfall Erste Hilfe und schalten bei Konflikten, die sie nicht moderierend lösen können, die Polizei ein. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.1.2021, § 7004, wurde der Magistrat beauftragt, - "ein Konzept für den Aufbau und die Etablierung eines Modellprojektes zum Konfliktmanagement im öffentlichen Raum für Frankfurt, beginnend mit dem Bahnhofsviertel, zu entwickeln. Dazu sollen auch externe Sachverständige hinzugezogen werden. Mit dem Modellprojekt soll zunächst das Bahnhofsviertel für alle Nutzerinnen- und Nutzergruppen lebenswert erhalten werden. Das interdisziplinäre städtische Konfliktmanagement soll Konflikte zwischen Nutzer- und Nutzerinnengruppen eindämmen und Verdrängung entgegenwirken. Im Modellprojekt erprobte Ansätze, die sich als wirksam erwiesen haben, sollen in der Folge im Rahmen einer Ausweitung auf andere Plätze, Orte, Stadtteile oder Quartiere übertragen werden, in denen es zu vergleichbaren Konflikten im öffentlichen Raum kommt." Ein solches Konzept wird selbstverständlich auch Aussagen zu den erforderlichen Haushaltsmitteln umfassen. Angesichts der o.g. Kosten von sip züri ist aber bereits erkennbar, dass für ein solches Projekt in Frankfurt erhebliche, zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich wären. Zu diesem Thema tagte bereits im Juni 2019 eine AG der "Montagsrunde" mit Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft legte dar, dass nach § 10a BtmG in Verbindung mit der Verordnung über die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen keine Spielräume für einen wie auch immer gearteten Handel im Drogenkonsumraum gegeben sind. Vielmehr käme es hier zu Straftaten, wie zum Beispiel dem Verschaffen von Gelegenheiten, zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtmG). Einrichtungen, die einen Handel dulden würden, müssten der Rechtslage entsprechend geschlossen werden. Leitungen und Mitarbeitende der Einrichtungen könnten strafrechtlich belangt werden. Für alle Menschen gelten die gleichen Regeln im öffentlichen Raum. Es ist alles erlaubt, was nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt oder gegen Straf- und Nebengesetze. Dies gilt in Deutschland und der Schweiz gleichermaßen. Bereits 1990 trafen sich in Frankfurt am Main Vertreter*innen der Städte Amsterdam, Zürich, Hamburg und Frankfurt, um gemeinsam die "Frankfurter Resolution" zu verfassen. In der Resolution wurde festgehalten, "dass der Versuch der Eliminierung des Drogenangebots und des Drogenkonsums aus unserem Kulturkreis gescheitert ist und die Nachfrage nach Drogen trotz aller Aufklärungsbemühungen weiter anhält. Die Sucht nach Drogen ist ein gesellschaftliches Phänomen, das die Drogenpolitik nicht verhindern, sondern nur regulieren und allenfalls begrenzen kann. Eine Drogenpolitik, die Sucht ausschließlich mit Strafrecht und Zwang zur Abstinenz bekämpfen will, ist gescheitert. Kriminalisierung steht der Drogenhilfe und Drogentherapie im Weg und weist Polizei und Justiz eine Aufgabe zu, die sie nicht lösen können." Um ein Verbot auf der Straße konsequenter umsetzen zu können, müsste eine Verständigung darüber stattfinden, wo der Drogenkonsum und der Drogenkleinsthandel stattdessen stattfinden könnten. In den vier Konsumräumen in Frankfurt konsumieren jährlich 4.000 bis 5.000 Drogenabhängige bis zu 200.000-mal Drogen nicht auf der Straße, sondern in geschützten Räumen. Die Konsumräume wurden zwischen 1994 bis 1996 auf der Grundlage strafrechtlicher Gutachten von Dr. Körner der Generalstaatsanwaltschaft erstellt. Dieses Gutachten, das in Frankfurt eine politische Mehrheit fand, war ein innovativer und mutiger Schritt. Es sollte noch bis April 2000 dauern, bis das Betäubungsmittelgesetz mit dem § 10a die Rechtsgrundlage zur Einrichtung von Konsumräumen ermöglichte. Mit dem § 10a BtMG wurde ein bundeseinheitliches Rahmengesetz geschaffen, das die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis zu regeln. Bereits bestehende Einrichtungen wurden durch das Gesetz legalisiert, und es wurde die Grundlage für weitere Drogenkonsumräume geschaffen. Klientinnen und Klienten können über Take-Home-Regelungen ein Substitutionsmittel für einen oder mehrere Tage erhalten, wenn ihr Arzt oder ihre Ärztin sie als stabil genug einschätzen. Take-Home-Regelungen sind sinnvolle und notwendige Angebote, haben jedoch keine zwangsläufige Auswirkung auf den öffentlichen Raum. Drogenkonsumierenden in Frankfurt, die Opiate konsumieren, ein Naloxon-Notfall-Kit zur Verfügung zu stellen, ist eine wichtige Maßnahme der Schadenminimierung. Nach der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung ist vorgesehen, ein hessenweites niedrigschwelliges Naloxon-Take-Home-Programm aufzulegen, das den betroffenen Abhängigen und ihren Angehörigen nach einer Erste-Hilfe-Schulung den Opiatantagonisten zugänglich macht. (Die Umsetzung hat dementsprechend durch das HSM zu erfolgen.) Ein Notfall-Kit kostet 49 €. In Zürich erfolgt die Umsetzung von Verboten durch die Polizei, (wenn das Konfliktmanagement nicht greift.) In Frankfurt sind Polizei und Stadtpolizei für die Durchsetzung von Verboten zuständig. Der Konsum von Drogen ist nicht verboten, jedoch der Besitz oder der Handel. Seit 01.09.2020 ist für die Koordination von OSSIP-Streetwork der Verein Jugendberatung und Jugendhilfe e.V. zuständig. 2020 wurde die trägerübergreifende Dokumentation weiterentwickelt. Ebenfalls 2020 wurde die Erkennbarkeit der OSSIP-Mitarbeitenden nach Außen durch einheitliche, gut sichtbare Umhängetaschen verbessert. Die Kernprozesse von Einzelfallhilfe, Streetwork und sozialräumlicher Arbeit werden derzeit weiterentwickelt. In Zürich und in Frankfurt gibt es wie in anderen Städten auch eine stetige Fluktuation in der Drogenszene. In Frankfurt werden im Rahmen der Konsumraumdokumentation jedes Jahr 20% - 30% Personen neu in die Dokumentation aufgenommen, etwa der gleiche Anteil verlässt jedes Jahr die Szene oder tritt zumindest nicht mehr in Erscheinung. (Insofern lässt sich die Frage nicht eindeutig beantworten.) In Zürich mit 415.000 Einwohner*innen (Stand 2018) ist die Szene weniger sichtbar. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Teil des Szenegeschehens in Wohnräume verlagert hat. Grundsätzlich hält Zürich wie die gesamten Schweiz abgestufte Hilfestrukturen vor und stellt genügend Wohnraum zur Verfügung. Siehe Antwort 10. Nein. Lag die Anzahl der Konsumraumnutzenden laut der ersten Konsumraumdokumentation 2003 noch bei 4.038 Personen, waren es 2019 insgesamt 4.152 Personen. Im Rahmen der persönlichen Freizügigkeit kann sich jede Person in Frankfurt aufhalten, die dies möchte. Einschränkungen dieser Freizügigkeit können ausländer- oder strafrechtliche Belange sein. Hierzu gibt es keine Analysen. Zu beobachten ist allerdings, dass nicht die Angebote der Hilfseinrichtungen Hauptanziehungspunkt für die Drogenabhängigen sind, sondern der Drogenmarkt. Interkommunale verbindliche Absprachen und Auffangstrukturen für Drogenabhängige wären sicherlich sinnvoll. Wie unter Punkt 8. ausgeführt, ist der Konsum von Betäubungsmitteln nicht verboten, jedoch der Besitz oder Handel. Dies gilt auch für Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften. Daraus ergibt sich eine polizeirechtliche Maßnahme, die hoheitliche Aufgabe der Polizei ist. Dies gilt in Zürich ebenso wie in Frankfurt. Nein. Grundsätzlich ist in allen Gemeinschaftsunterkünften der Drogenkonsum und der Drogenhandel nicht erlaubt. Wird dies beobachtet, gibt es abgestufte Sanktionsmodelle. Bei der Betreuung und Behandlung von drogensüchtigen Geflüchteten gibt es keine rechtlichen Probleme. Die EU-Freizügigkeit erlaubt Menschen, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. Dezember 2020AA 816Drogenpolitik: Welche Unterschiede gibt es zwischen Frankfurt und Zürich?STVV-Anfrage · FDP
- 12. März 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 106Drogenpolitik: Welche Unterschiede gibt es zwischen Frankfurt und Zürich?Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: IBF und Gartenpartei (= Kenntnis)