Vertragliche Vereinbarungen der Stadt Frankfurt mit der AWO bezüglich der Unterkünfte für Asylbewerber - Teil 13
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Zusammenfassung
Die Anfrage zielt darauf ab, die Rolle des Maklers bei der Anmietung der Liegenschaft Gutleutstraße zu klären. Es wird hinterfragt, welche Leistungen der Makler erbracht hat und warum die Stadt die Forderung des Maklers als unbegründet bezeichnet hat. Das erwartete Ergebnis ist eine transparente Aufklärung der vertraglichen Vereinbarungen und der finanziellen Verpflichtungen.
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Thema Wohnen verfolgenFragen an den Magistrat
Im Zusammenhang mit den für die Anmietung der Liegenschaft Gutleutstraße angefallenen Maklerkosten hatte die zuständige Dezernentin gegenüber der Presse angegeben, dass "ein Makler am Zustandekommen der Mietsache beteiligt gewesen, dies sei vom Vermieter bestätigt worden". Den im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen ist dies jedoch nicht zu entnehmen. Dort findet sich die Rechnung des Maklers an die AWO vom 27.04.2016 über € 339.150 (3 Monatsmieten zu € 95.000 zuzüglich Mehrwertsteuer). Die AWO hatte diese Rechnung nicht beglichen, sondern als unbegründete Forderung zurückgewiesen. Dennoch hatte sie dann mit Datum vom 14.06.2016 mit dem Makler eine sog. "Abgeltungsvereinbarung" geschlossen. In dieser Vereinbarung stellte die AWO fest, dass sie keinen Auftrag an den Makler erteilt und mit diesem auch keine Vereinbarung geschlossen hatte und hatte insoweit den Anspruch des Maklers sowohl dem Grund als auch der Höhe nach bestritten, gleichwohl dann aber die einmalige Zahlung eines Betrages von € 249.900 als Abgeltung vereinbart. In mehreren Schreiben der Stadt, die sich in den Unterlagen befinden, wird ebenfalls die Beteiligung eines Maklers bestritten - und damit auch die Grundlage dessen Forderungen. Auch aus weiteren Schreiben wird deutlich, dass ein Makler nicht involviert war. Aus einem internen Schreiben des zuständigen Dezernats vom 08.09.2015 geht hervor, dass die Stadt Kenntnis von der Liegenschaft als mögliches Objekt für eine Nutzung als Flüchtlingsunterkunft über einen durch den Stadtverordnetenvorsteher vermittelten Kontakt hatte. Diesem Schreiben ist zu entnehmen. dass der spätere Eigentümer der Immobilie, der sich damals noch in Kaufverhandlungen über das Objekt befand, mitteilte, dass er Zugriff auf die Liegenschaft hat und diese der Stadt als Unterkunft zur Verfügung stellen könne. Die Stadt fand das Objekt als geeignet und suchte nach einem Betreiber, den sie dann in der AWO fand. Die AWO mietete dann anschließend die Immobilie vom Eigentümer, der diese zwischenzeitlich erworben hatte. Der dazugehörige Mietvertrag (ein Standardmietvertrag von wenigen Seiten Umfang) wurde vom Anwalt der AWO gegen ein Honorar von mehr als € 40.000 erstellt (geschätzter Zeitaufwand 2 Stunden). Die Beteiligung eines Maklers ist an keiner Stelle erkennbar. Es bleibt der Widerspruch, dass die AWO als Mieterin und Empfängerin der Maklerrechnung dessen Beteiligung am Mietvertrag bestreitet, der Vermieter dies jedoch - jedenfalls nach Angaben der Dezernentin - bestätigt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
- In welcher Weise war der Makler am "Zustandekommen der Mietsache beteiligt", d. h. welche Leistungen hat der Makler konkret erbracht?
- Wann und wem gegenüber hat der Vermieter dies bestätigt?
- Gibt es für diese Bestätigung des Vermieters schriftliche Unterlagen?
- Falls 3. zutreffend: welche sind dies und wo genau lassen diese sich in den vom Magistrat im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen finden?
- Wer hat den Makler beauftragt und zu welchem Zeitpunkt erfolgte dies?
- Welchen konkreten Auftrag hatte der Makler?
- Gibt es über die Beauftragung des Maklers und dessen konkreten Auftrag schriftliche Unterlagen?
- Falls 7. zutreffend: welche sind dies und wo genau lassen diese sich in den vom Magistrat im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen finden?
- Aus welchen Gründen wurde in mehreren Schreiben städtischer Mitarbeiter, die sich in den vom Magistrat zur Verfügung gestellten Unterlagen finden, die Forderung des Maklers als unbegründet bezeichnet und die Zahlung daher abgelehnt, wenn diese nach Angaben der Dezernentin korrekt und begründet war?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 22. Januar 2020Sie sind hierAA 654Vertragliche Vereinbarungen der Stadt Frankfurt mit der AWO bezüglich der Unterkünfte für Asylbewerber - Teil 13STVV-Anfrage · AfD
- 28. August 2020Antwort des Magistrats · nach 31 WochenBB 407Vertragliche Vereinbarungen der Stadt Frankfurt mit der AWO bezüglich der Unterkünfte für Asylbewerber - Teil 13Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION