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Extremismus - Teil 1

Vorlagentyp: ARÖMER
14 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren

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Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Anfrage vom 07.07.2014, A 631

Betreff: Extremismus - Teil 1 Zwei Vorfälle - im Jugendhaus Gallus und im Portikus - haben den Magistrat und die Öffentlichkeit dazu veranlasst, sich mit dem Thema des religiösen Extremismus - konkret in Form des Salafismus - zu beschäftigen. Die gesamte Diskussion wie auch die bisherigen Äusserungen des Magistrats zeigen jedoch eine Problematik auf, die in ihrer ganzen Komplexität bislang nicht thematisiert wurde. So äusserte sich z.B. die Integrationsdezernentin in einem am 10.06.2014 in der FNP erschienenen Interview über die aktuellen Ereignisse um die Schliessung des Jugendhauses Gallus und den Portikus. Angesprochen auf die vermutlich salafistischen Täter, sagte die Dezernentin: "Mit Extremisten reden wir nicht, gegen Extremismus kämpfen wir". Einige Zeilen weiter führt sie dagegen das genaue Gegenteil aus: "Es ist wichtig, dass die Menschen miteinander reden". Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, mit wem der Magistrat reden will und wem nicht und wie er die beiden Personengruppen voneinander abgrenzt. Diese Frage (Frage 1558 der 31. Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2014) konnte er erwartungsgemäss auch nicht beantworten. Er führte hierzu aus: "Die Kriterien sind somit die in der Präventionsarbeit oder in Aussteigerprogrammen allgemein üblichen. . . Extremisten, die den Rechtsstaat und die demokratische Grundordnung bekämpfen, haben mit allen Massnahmen der Strafverfolgung zu rechnen. Im beginnenden Prozess der Anwerbung und Radikalisierung sieht der Magistrat jedoch eine Chance, mit Aufklärung, Information und Unterstützung das dauerhafte Abgleiten in den Extremismus zu verhindern". Diese Antwort zeigt die völlige Hilflosigkeit des Magistrats und ist geprägt von überflüssigen Banalitäten: Was soll z.B. dem Fragesteller die Feststellung sagen, dass "Extremisten, die den Rechtsstaat bekämpfen, mit allen Massnahmen der Strafverfolgung zu rechnen haben" ? Es ist doch wohl selbstverständlich, dass Personen (und nicht nur Extremisten), die den Rechtsstaat bekämpfen und dabei gegen Gesetze verstossen, mit einer Strafverfolgung zu rechnen haben. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Auch die weiteren Ausführungen der Dezernentin sind geprägt von Hilflosigkeit. So führt sie aus, dass der Salafismus besonders bei Jugendlichen gut ankomme, wobei es sich meist um Jugendliche handele, "die in der Schule oder in der Familie Probleme haben, die nicht in der Gesellschaft ankommen". Diese würden von Salafisten gezielt angesprochen. Dagegen müssten "alle Akteure" aktiviert werden: Familie, Schule, Jugendtrainer, Jugendhäuser. Offen bleibt die Frage, wie dies konkret aussehen soll. Die Dezernentin schildert dann den Fall einer Lehrerin, die sie anrief und berichtete, dass einer ihrer Schüler ständig Waffen malte. Die Lehrerin habe "dann herausgefunden, dass der Junge allein als Flüchtling in der Stadt ist, kaum Kontakte hatte, kaum Sprachkenntnisse . .". Offensichtlich gibt es in Frankfurt Schulen, an denen Lehrer über Monate nicht bemerken, dass ein Schüler keine deutschen Sprachkenntnisse besitzt und diese fehlenden Sprachkenntnisse erst dann auffallen, wenn der Schüler Waffen malt. Immerhin hat die Dezernentin erkannt, dass die - nicht weitere spezifizierte - Aufgabe schwierig zu lösen ist: "Für die neuen Herausforderungen gibt es jedoch keine einfachen Rezepte. Neue rechte Parteien, Populisten wie die AfD bieten plumpe Antworten an, ebenso Fundamentalisten wie beispielsweise der Salafismus. Sie nutzen die realen Ängste vieler Menschen aus, um Zulauf oder Wählerstimmen zu gewinnen. Aber wirkliche Lösungen haben sie nicht". Hier stellt sich die Frage, woher sie ihre Kenntnisse über die "plumpen" Antworten anderer Parteien bezieht und was sie unter "Populisten" versteht. Immerhin zeigt das Interview, dass sie selbst nicht einmal "plumpe" Antworten hat, sondern überhaupt keine. Mit seinem Bericht B 207 vom 13.06.2014 führt der Magistrat aus, gegen "extremistische" Tendenzen vorzugehen, insbesondere auch gegen "islamistische Aktivitäten", die vor allem der "salafistischen Szene" zugerechnet werden. Zur konkreten Umsetzung führt der Magistrat aus, dass "Aktivitäten von Salafisten - wie das Auftreten und Verhalten von radikalisierten jungen Erwachsenen im Gallus - ... auch in den Stadtteilen, in Jugendzentren und in allen anderen Einrichtungen auf unterschiedlichen Ebenen sowohl mit pädagogischen aber auch mit ordnungsrechtlichen Mitteln entschieden entgegengetreten werden" muss. Das eigentliche Problem hat der Magistrat jedoch nicht erkannt oder will es nicht erkennen. Zunächst stellt sich die Frage nach der Definition des von allen verwendeten Begriffs "Extremist" bzw. in concreto "Salafist" und dessen Abgrenzung zu anderen Personen bzw. Gruppen. Wer - wie der Magistrat - fordert, gegen bestimmte Gruppen "vorzugehen" bzw. diese zu "bekämpfen", muss selbstverständlich in der Lage sein, diese Gruppen klar zu identifizieren und ihn von anderen abzugrenzen. Der Magistrat hat bislang jedoch an keiner Stelle ausgeführt, was er konkret unter "Extremist" oder "Salafist" versteht und woran er diese erkennen will. Der Duden definiert einen Extremisten als "extrem, radikal eingestellten Menschen", wobei sich die Einstellung sowohl auf politische als auch religiöse Positionen beziehen kann. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definierte im Jahr 2000 Extremismus in Form einer definitio ex negativo als "fundamentale Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaats". Darunter fallen für ihn alle Bestrebungen, die sich gegen den "Kernbestand" des Grundgesetzes bzw. der freiheitlich demokratische Grundordnung insgesamt richten. Das ist zumindest eine Definition, führt jedoch nicht weiter. Der Magistrat beantwortete in der 31. Fragestunde der Stadtverordnetenversammlung am 26.06.2014 die Frage 1581, die die Differenzierung unterschiedlicher Gruppen des islamischen Glaubens zum Gegenstand hatte. Ausgangspunkt der Frage war die Tatsache, dass innerhalb der 1,5 Mrd Menschen umfassenden und in fast sämtlichen Staaten beheimateten Glaubensgemeinschaft des Islam unzählige Gruppen und Untergruppen existieren, die teilweise völlig gegensätzliche und sich widersprechende Positionen vertreten, dabei jedoch alle für sich den "einzig richtigen" Islam reklamieren. Der - insbesondere nicht-islamische - Laie ist nicht in der Lage, auch nur ansatzweise festzustellen, welche dieser Gruppen bzw. deren - legitime oder nicht-legitime - Vertreter tatsächlich "den Islam" vertreten oder nicht. Hierzu führt der Magistrat in seiner Antwort aus, dass "Glaubenslehren und Standpunkte der muslimischen Bevölkerung ... ein Bestandteil des Alltags wie auch des demokratischen Diskurses" sind, andererseits jedoch "fundamentalistischen oder extremistischen Kräften" entgegenzutreten sei. Der Magistrat unterscheidet somit klar zwischen "Glaubenslehren und Standpunkten der muslimischen Bevölkerung" als Bestandteil der Gesellschaft sind und "fundamentalistischen Kräften" des Islam, die bekämpft werden müssen - also nicht Bestandteil der Gesellschaft sind. Er verrät jedoch nicht, worin der Unterschied zwischen Islam und fundamentalistischem Islam liegt und vor allem nicht, wie im konkreten Fall Vertreter der einen und der anderen Glaubensrichtung zu unterscheiden sind. Es liegt im Wesen eines Glaubensbekenntnisses, dass dieses als gedankliches Konstrukt ausschliesslich dem Gläubigen selbst bekannt ist. Selbst wenn sich dieser Dritten gegenüber offenbaren würde (z.B. "Ich bin Sunnit" oder "Ich bin Salafist") bedeutet dies keineswegs, dass diese Offenbarung auch zutrifft. Daher ist im Einzelfall nicht feststellbar, welchem Glauben eine bestimmte Person zugehört. Hinzu kommt, dass der Islam keine organisierte Glaubensgemeinschaft ist, sondern jeder Muslim jederzeit seine Glaubensrichtung -z.B. von Sunnit zu Schiit oder von Schiit zu Salafist - ändern kann, ohne dass dies in irgendeiner Form dokumentiert werden müsste. Dagegen ist z.B. ein Wechsel von der evangelischen in die katholische Kirche mit einem von einer Behörde zu dokumentierenden Kirchenaustritt und -eintritt verbunden. Damit wird deutlich, dass Extremisten oder Salafisten nur schwierig zu identifizieren sind. Doch selbst wenn eine Identifizierung möglich wäre, würde dies nicht weiterführen. Eine salafistische Glaubensüberzeugung als solche ist weder verboten noch strafbar - im Gegenteil: sie ist sogar vom Grundrecht der Glaubensfreiheit besonders geschützt. Verboten oder strafbar können lediglich Handlungen sein, die sich aus dieser Glaubensüberzeugung ergeben und als solche strafbar sind (und selbst dann wird die religiöse Motivation einer Straftat teilweise strafbefreiend bewertet). Insoweit besteht für den Staat - und damit auch für die Stadt Frankfurt - wohl überhaupt keine Rechtsgrundlage, um gegen Salafisten "vorzugehen" oder diese zu "bekämpfen", jedenfalls solange diese keine Straftaten begehen oder planen. Selbst das Abwerben oder Bekehren von salafistischen Jugendlichen ist dem Magistrat aufgrund des Neutralitätsgebotes verwehrt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Lehnt es der Magistrat - wie die Integrationsdezernentin ausführt - ab, mit Extremisten zu reden?
  2. Wie stellt sich der Magistrat konkret die Aktivierung "alle Akteure" in Familie, Schule, Jugendhäusern gegen den Salafismus vor?
  3. An welcher Frankfurter Schule stellen Lehrer fehlende deutsche Sprachkenntnisse bei Schülern erst dann fest, wenn diese ständig Waffen malen?
  4. Was versteht der Magistrat unter dem Begriff "rechte Parteien"?
  5. Was versteht der Magistrat unter dem Begriff "Populisten"?
  6. Was versteht der Magistrat unter dem Begriff "plumpe" Antworten?
  7. Wie plant der Magistrat konkret gegen "extremistische" Tendenzen vorzugehen?
  8. Wie plant der Magistrat konkret gegen "islamistische Aktivitäten" vorzugehen?
  9. Welche "ordnungsrechtlichen Mittel" plant der Magistrat bei seinen unter 7. und 8. aufgeführten Aktionen einzusetzen und auf welcher Rechtsgrundlage soll dies erfolgen?
  10. Was versteht der Magistrat unter dem Begriff "Extremist"?
  11. Was versteht der Magistrat unter dem Begriff "Salafist"?
  12. Wie plant der Magistrat konkret gegen die unter 10. und 11. aufgeführten Gruppen bzw. Personen "vorzugehen" bzw. dies zu "bekämpfen"?
  13. Plant der Magistrat bei der "Bekämpfung" der genannten Personen bzw. Gruppen auch den Einsatz von Gewalt oder Waffen?
  14. Welche Rechtsgrundlage sieht der Magistrat, gegen "Extremisten" oder "Salafisten" vorzugehen oder diese zu bekämpfen, solange sich deren Einstellung auf das reine Glaubensbekenntnis beschränkt und diese keine strafbaren Handlungen begehen oder planen?
  15. Vertritt der Magistrat die Auffassung, dass eine salafistische Einstellung (ohne dass strafbare Handlungen begangen oder geplant werden) nicht vom Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1) erfasst ist?
  16. Auf welcher Rechtsgrundlage glaubt der Magistrat befugt zu sein, salafistische Jugendliche von ihrer Überzeugung abbringen zu können?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 7. Juli 2014Sie sind hier
    AA 631Extremismus - Teil 1
    STVV-Anfrage · RÖMER
  2. 10. Oktober 2014Antwort des Magistrats · nach 14 WochenBB 399Extremismus - Teil 1Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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