Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Grenzen der Religionsfreiheit?

Vorlagentyp: ARÖMER
13 Wochen bis zur Antwort2 Stationen im Verfahren

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Thema Schulen und Bildung verfolgen

Inhalt

Anfrage vom 10.06.2014, A 615

Betreff: Grenzen der Religionsfreiheit? Die FAZ berichtete am 04.06.2014 unter dem Titel "Salafismus - Frankfurter Magistrat sieht Grenze überschritten" über die Reaktion des Magistrats auf verschiedene Vorfälle in der Stadt, an denen die Beteiligung von sog. Salafisten vermutet wird. Wie die FAZ meldet, plant der Magistrat "entschieden gegen Salafismus" vorzugehen. Die zuständigen Magistratsmitglieder - der Stadtkämmerer und der Bürgermeister - hätten hierzu ausgeführt, dass "mit den jüngsten Ereignissen ist eine Grenze überschritten" sei. Mit den Ereignissen sind zum einen die Vorfälle im Jugendhaus Gallus und zum anderen die Zerstörung eines Kunstwerks im Portikus gemeint. Im Jugendhaus Gallus wurden nach Presseberichten Mitarbeiter von Salafisten bedroht. In der Kunstausstellung Portikus hatten drei Männer - ebenfalls vermutlich Salafisten - lautstark gegen die Installation "God is great" des britischen Konzeptkünstler John Latham (1921-2006) protestiert. Einer der Männer habe einen Koran aus der Skulptur an sich gerissen und die Statue des Künstlers dabei zerstört. In einem Kommentar führte Matthias Alexander in der FAZ aus, dass es beunruhigend sei, "welchen Geländegewinn der Islamismus in den vergangenen Wochen in Frankfurt verzeichnen konnte" und "wie leicht es radikalen Muslimen fällt, die offene Gesellschaft dazu zu bringen, eben noch allgemein zugängliche Räume der Kommunikation stillschweigend zu schließen". Der Magistrat plant, "deutlicher aufzuklären und gemeinsam mit muslimischen Gemeinden gegen extremistische Strömungen vorzugehen". Bereits mit der Beschlussfassung über den Haushalt 2014 sei das Amt für multikulturelle Angelegenheiten personell gestärkt worden. Die zuständige Dezernentin für Integration erklärte hierzu: "Extremistischen oder fundamentalistischen Tendenzen aller Art muss gleichermaßen entgegengetreten werden und zwar gemeinsam vom gesamten Magistrat." In dem von ihr verwalteten Amt für Multikulturelle Angelegenheiten (AmkA) sei man "bereits in der Vorbereitung geeigneter Schulungen für Mitarbeiter von Jugendeinrichtungen". Auch eine "einschlägige Materialiensammlung" sei in Arbeit, die zur Aufklärung über das "Phänomen Salafismus" beitragen soll. Die genannten Vorfälle und die Reaktionen des Magistrats offenbaren zwei grundsätzliche Probleme im Verhältnis von Religionsgemeinschaften und Staat. Zum einen sind Religionsgemeinschaften hinsichtlich der von ihnen verkündeten Glaubensinhalte völlig frei und unterliegen insoweit keiner staatlichen Kontrolle oder Beschränkungen. Dies gilt grundsätzlich auch für fundamentale Gruppierungen innerhalb von Glaubensgemeinschaften, so z.B. für ultraorthodoxe Juden, aber auch für Salafisten. Der Begriff Salafisten ist nicht eindeutig definiert und wird für verschiedene Gruppen verwendet, deren gemeinsames Merkmal eine ultrakonservative Ausrichtung mit wörtlicher Auslegung des Koran ist. Bei zahlreichen islamistischen Terroristen - etwa den Attentätern des 11.09.2001 - wird eine Verbindung zum Salafismus angenommen. Während gegen terroristische Aktivitäten oder andere religiös motivierte rechtswidrige Handlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen werden kann, ist die Glaubensüberzeugung des Einzelnen frei und unterliegt keiner Beschränkung. Die als fundamental oder radikal bezeichneten Anhänger des Islam geben an, rechtgläubig zu sein und als einzige den Koran richtig zu verstehen und auszulegen. Diesen Anspruch erheben auch andere Gruppierungen, die eine andere - und möglicherweise modernere oder zeitgemässere - Auslegung bevorzugen, wobei die Übergänge zwischen den einzelnen - kaum zu überblickenden - Gruppen und Untergruppen fliessend sind. In keinem Fall obliegt es jedoch staatlichen Stellen, Glaubensinhalte zu bewerten oder zu beurteilen, ob eine bestimmte Gruppe den "richtigen" oder den "falschen" Glauben vertritt. Theoretisch könnte der Gesetzgeber bei religiös motivierten Handlungen die Grenze zwischen zulässig und unzulässig dort ziehen, wo allgemeingültige Gesetze verletzt werden. In diesem Fall wäre eindeutig bestimmbar, welche religiösen Handlungen erlaubt sind und welche nicht. Diesen Weg gehen jedoch weder der Gesetzgeber noch die Gerichte, insbesondere nicht das Bundesverfassungsgericht. Zahlreiche Gesetze und Urteile haben für verschiedene Religionsgemeinschaften Sonderregelungen geschaffen, die von den jeweiligen Gruppen mit der Begründung eingefordert wurden, dass ihre Glaubensüberzeugung ihnen bestimmte - eigentlich gesetzwidrige - Handlungen vorschreiben. Als Beispiele seien hier nur die Sonderregelungen zur rituellen Schächtung oder Beschneidung von Säuglingen genannt. Es ist ganz offensichtlich, dass diese zahllosen Sonderregelungen Anhänger von Glaubensgemeinschaften ermutigen, in gleicher Weise weitere Sonderregelungen zu fordern, die ihrem Glauben entsprechen. Insoweit ist es verständlich, dass fundamentale Anhänger einer islamischen Glaubensrichtung sich durch ein öffentlich ausgestelltes Kunstwerk provoziert fühlen, das aus ihrer Sicht ihre heilige Schrift - den Koran - herabwürdigt und beleidigt. Auch der Hinweis auf die Freiheit der Kunst vermag gerade in Frankfurt nicht zu überzeugen, nachdem vor etlichen Jahren die jüdische Gemeinde die Aufführung eines - vorgeblich oder tatsächlich - antisemitischen Theaterstücks erfolgreich verhinderte. Auch hier hatten sich Autor und Regisseur auf die Freiheit der Kunst berufen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Wie plant der Magistrat konkret "entschieden gegen Salafismus" vorzugehen ?
  2. Wie definiert der Magistrat den Begriff "Salafismus" bzw. "Salafisten" angesichts der widersprüchlichen Angaben in der Literatur ?
  3. Wie bzw. woran beabsichtigt der Magistrat konkret, die "Salafisten" zu erkennen, gegen die er entschieden vorgehen möchte ?
  4. Wie definiert der Magistrat die Grenze, die nach seinen Ausführungen "mit den jüngsten Ereignissen .... überschritten" ist ?
  5. Teilt der Magistrat die Auffassung des FAZ-Kommentators, dass es beunruhigend sei, "welchen Geländegewinn der Islamismus in den vergangenen Wochen in Frankfurt verzeichnen konnte" und "wie leicht es radikalen Muslimen fällt, die offene Gesellschaft dazu zu bringen, eben noch 6. allgemein zugängliche Räume der Kommunikation stillschweigend zu schließen" ?
  6. Falls 5. zutreffend: welche konkreten Massnahmen plant der Magistrat, um eine Wiederholung ähnlicher Ereignisse sicher auszuschliessen ?
  7. Auf welche Weise plant der Magistrat, "deutlicher aufzuklären und gemeinsam mit muslimischen Gemeinden gegen extremistische Strömungen vorzugehen" ?
  8. Wer soll Adressat der unter 7. angeführten Aufklärung sein ?
  9. Betrifft das von der Integrationsdezernentin angekündigte entschiedene Entgegentreten gegenüber "extremistischen oder fundamentalistischen Tendenzen" ausschliesslich den Salafismus ?
  10. Falls 9. zutreffend: wie begründet der Magistrat die Beschränkung auf eine bestimmte Untergruppe des Islam angesichts der gebotenen Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ?
  11. Falls 9. unzutreffend: welchen fundamentalistischen Tendenzen des Islam oder anderer Religionsgemeinschaften beabsichtigt der Magistrat ebenfalls entschieden entgegenzutreten ?
  12. Was konkret soll die vom Magistrat angekündigte "geeignete Schulung für Mitarbeiter von Jugendeinrichtungen" beinhalten ?
  13. Was konkret soll die nach Angaben des Magistrats in Arbeit befindliche "einschlägige Materialiensammlung" konkret enthalten ?
  14. Sieht der Magistrat in den zahlreichen Sonderregelungen für einzelne Religionsgemeinschaften mit Ausnahmen von allgemeingültigen Gesetzen eine Ermutigung für Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften, ebenso Sonderrechte einzufordern - etwa ein Verbot, religiöse Schriften in Kunstwerke zu inkorporieren ?
  15. Sieht der Magistrat für die Stadt Frankfurt als internationale und multikulturelle Metropole nicht die Notwendigkeit des gegenseitigen interkulturellen Verständnisses und der Rücksichtnahme, die auch eine Einschränkung der Kunstfreiheit bedeuten kann ?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 10. Juni 2014Sie sind hier
    AA 615Grenzen der Religionsfreiheit?
    STVV-Anfrage · RÖMER
  2. 12. September 2014Antwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 349Grenzen der Religionsfreiheit?Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen