Arbeiten im Garten des Oberbürgermeisters durch das Grünflächenamt
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenInhalt
Anfrage vom 19.10.2018, A 398
Betreff: Arbeiten im Garten des Oberbürgermeisters durch das Grünflächenamt Vorgang: Zwischenbescheid des Magistrats vom 06.05.2019 Der Oberbürgermeister lässt Gartenarbeiten in seinem privaten Anwesen vom Grünflächenamt bei Rechnungsstellung durchführen. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
- In welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit hat das Grünflächenamt seit dem Amtsantritt des Oberbürgermeisters im Jahre 2012 in dessen Privatanwesen Gartenarbeiten durchgeführt?
- Wie viele Rechnungen in welcher Höhe mit welchen Arbeiten hat das Grünflächenamt dem Oberbürgermeister in dieser Zeit gestellt?
- Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die Arbeiten im Privatanwesen des Oberbürgermeisters durch ein öffentliches Amt?
- Wie werden die insoweit erzielten Einnahmen steuerrechtlich behandelt?
- Wie oft und zu welchem Anlass hat der Oberbürgermeister sein privates Anwesen für Repräsentations- und sonstige dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt? Begründung: Die beschriebene Praxis der Durchführung von Gartenarbeiten durch das Grünflächenamt im privaten Anwesen des Oberbürgermeisters begegnet im Hinblick auf die heute üblichen Compliance-Grundsätze Bedenken und erscheint nicht mehr zeitgemäß. Anhand der vorliegenden Rechnungen muss zudem überprüft werden, ob Leistung und Gegenleistung in einem adäquaten Verhältnis zueinander stehen. Des Weiteren ist in Erfahrung zu bringen, auf welcher Rechtsgrundlage die vorliegende Praxis beruht. Der in der letzten Fragestunde erwähnte Magistratsbeschluss vom 08.05.1978 kann hierbei keine Rechtsgrundlage darstellen, zumal ein Magistratsbeschluss nicht nach freiem Gutdünken erlassen werden kann, sondern seinerseits auf einer kommunalrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen muss. In dem dortigen Beschluss ist lediglich festgehalten, dass die Kosten für die baulichen Maßnahmen und für sonstigen Repräsentations- und Verwaltungsaufwand analog der Regelungen bei den Liegenschaften Sachsenhäuser Landwehrweg 41 und Nansenring 31 für das seinerzeitige, im Eigentum der Stadt stehende Anwesen Nansenring 31 durch die Stadt zu übernehmen ist. Hierbei wurde explizit eine Regelung für eine städtische Liegenschaft getroffen, die vom damaligen Oberbürgermeister Dr. Walter Wallmann zu 33% zu Repräsentations- und sonstige dienstliche Zwecke genutzt wurde. Der Magistratsbeschluss vom 08.05.1978 betrifft somit den damaligen zu regelnden Einzelfall und kann natürlich nicht im Jahre 2018 als Rechtsgrundlage für Gartenarbeiten im privaten Anwesen des jetzigen Oberbürgermeisters Feldmann herangezogen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Oktober 2018Sie sind hierAA 398Arbeiten im Garten des Oberbürgermeisters durch das GrünflächenamtSTVV-Anfrage · FDP
- 20. September 2019Antwort des Magistrats · nach 48 WochenBB 362Arbeiten im Garten des Oberbürgermeisters durch das GrünflächenamtMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION