Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Thema Schulen und Bildung verfolgenInhalt
Anfrage vom 25.05.2016, A 35
Betreff: Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz Heilpraktiker üben die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig aus, ohne eine Approbation als Arzt bzw. Psychologischer Psychotherapeut zu besitzen. Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis. Es gibt weder eine vorgeschriebene Regelausbildung noch eine staatlich geregelte Prüfung, jedoch eine behördliche Erlaubnis. Diese ist zu erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung für die Erlaubnis ist nach § 2 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) vom 17.02.1939 ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss und der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Eignung für eine ordnungsgemäße Berufsausübung fehlt sowie der Nachweis hinreichender Kenntnisse und Fähigkeiten, sodass die Ausübung der Heilkunde durch sie keine Gefahr für die Volksgesundheit wird. Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller ferner einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Für die Zulassung zuständig ist in Frankfurt das Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten (32.23.1), Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main. Das Gesundheitsamt wird innerhalb des Antragsverfahrens vom Ordnungsamt mit der Kenntnisüberprüfung beauftragt. Die Überprüfung für den Allgemeinen Heilpraktiker beinhaltet 60 Multiple-Choice-Fragen. Bei erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Überprüfung, erfolgt der mündliche Teil der Überprüfung an einem separaten Termin. Der schriftliche und mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
- Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde;
- Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktiker;
- Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie;
- Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der Erkrankung des Bewegungsapparats, der degenerativen und der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen, der rheumatischen oder Autoimmunerkrankungen sowie sonstiger schwerwiegender Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen;
- Grundkenntnisse psychischer Krankheiten;
- Erkennung und Versorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände;
- Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (zum Beispiel Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung);
- Praxishygiene; Desinfektion und Sterilisation;
- Kenntnisse der sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergebenen Pflichten;
- Kenntnisse der Durchführung grundlegender invasiver Maßnahmen, insbesondere Injektions- und Punktionstechniken;
- Deutung grundlegender Laborwerte;
- Kenntnisse der grundlegenden medizinischen Fachterminologie. Wie die Auflistung zeigt, umfasst die Überprüfung sämtliche Bereiche der Humanmedizin, die sich auch in der Approbationsordnung für Ärzte finden. Deren Ausbildung dauert jedoch mindestens 6 Jahre, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in insgesamt vier schriftlichen und mündlichen Prüfungen abgefragt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Heilpraktikergesetz keine besondere Ausbildung voraussetzt, können die in der Überprüfung abgefragten Kenntnisse nur sehr oberflächlich sein und sich nur auf Laien-Niveau bewegen. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob die Prüfung geeignet ist, tatsächlich festzustellen, ob der Kandidat durch seine "heilkundliche" Tätigkeit keine Gefährdung für den Patienten darstellt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
- Wie viele Anträge auf Zulassung als Heilpraktiker werden durchschnittlich pro Jahr in Frankfurt gestellt?
- Was ist dem Magistrat über die Berufsausbildung und die Motivation der Antragsteller bekannt ?
- Wie viele der Antragsteller bestehen die Überprüfung beim ersten Versuch im Durchschnitt ?
- Was sind die Ursachen bzw. Gründe für das Nichtbestehen der Überprüfung ?
- Wie viele der beim ersten Versuch erfolglosen Antragsteller melden sich zu einer weiteren Überprüfung ?
- Wie überprüft der Magistrat konkret die persönlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller ?
- Wer ist zuständig für die Formulierung der Multiple-Choice-Fragen der Überprüfung ?
- Wer fungiert als Prüfer bei der mündlichen Überprüfung ?
- Nach welchen Vorgaben und Kriterien erfolgt die mündliche Überprüfung ?
- Werden in der schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung sämtliche der genannten Sachgebiete bei jedem Antragsteller geprüft ?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. Mai 2016Sie sind hierAA 35Überprüfung nach dem HeilpraktikergesetzSTVV-Anfrage · AfD
- 22. August 2016Antwort des Magistrats · nach 13 WochenBB 205Überprüfung nach dem HeilpraktikergesetzMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate