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Kosten, Wirksamkeit und fehlende ordnungsrechtliche Erfolgskontrolle des Projekts "Mietenmonitor"

Vorlagentyp: AAfD
2 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Das Projekt "Mietenmonitor" wurde als Informationskampagne zur Stärkung des Verbraucherschutzes initiiert, hat jedoch Einschränkungen hinsichtlich seiner rechtlichen Wirksamkeit und des tatsächlichen Marktnutzens. Die Anfrage stellt Fragen zur Kostenstruktur, Rücklaufquoten und der Überprüfung der Mietpreisanpassungen, sowie zur Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher Mittel für dieses Projekt.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Antwort steht aus

Der Magistrat muss bis zum 21.12.2026 antworten. Noch 87 Tage.Warum?

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Fragen an den Magistrat

Das Projekt "Mietenmonitor" ist laut Stellungnahme B245 vom 14.08.2026 des Magistrats als Informationskampagne zur Stärkung des Verbraucherschutzes konzipiert. Das erklärte Ziel des Amtes für Wohnungswesen besteht darin, über rechtliche Regelungen und die Anwendung des qualifizierten Frankfurter Mietspiegels aufzuklären. Es hat dezidiert nicht zum Ziel, standardmäßig ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten, sondern soll das rechtssichere Handeln der Vertragsparteien stärken. Im Einzelfall bleibt es somit den Mieterinnen und Mietern überlassen, zivilrechtlich zu klagen und ein individuelles finanzielles Risiko einzugehen.

Vor dem Hintergrund des erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwands stellt sich die Frage nach dem messbaren Nutzen dieses Instruments. Wenn die Stadt Frankfurt am Main Haushaltsmittel für ein System aufwendet, das keinerlei rechtliche Bindungswirkung entfaltet und das tatsächliche Marktverhalten nach dem Versenden von Informationsbriefen nicht überprüft, droht das Projekt zu einer reinen Statistik ohne realen Mehrwert für den Wohnungsmarkt zu werden.

Dabei normiert das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) klare öffentlich-rechtliche Befugnisse der Kommunen gegen Mietpreisüberhöhungen:

Gemäß § 5 Abs. 2 WiStrG sind Entgelte unangemessen hoch, wenn sie infolge des Ausnutzens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen, die in der Gemeinde in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 WiStG kann diese Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Dass auf dem Frankfurter Wohnungsmarkt ein massiver Nachfrageüberhang herrscht, ist unumstritten. Dennoch agiert das Wohnungsamt beim "Mietenmonitor" primär als Informationsdienstleister und Statistik.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Wie hoch beziffern sich die gesamten personellen und sachlichen Kosten für das Projekt Mietenmonitor seit dessen Einführung?
  2. Wie viele Vermieter bzw. Inserenten wurden im Rahmen des Projekts seit dem Start der Kampagne insgesamt angeschrieben, und wie hoch ist die exakte Rücklaufquote bzw. der Prozentanteil der Vermieter, die aktiv schriftlich oder telefonisch auf das Schreiben reagiert haben?
  3. Auf welche Weise und durch welche konkreten Verfahren prüft der Magistrat, ob die verschickten Informationsschreiben zu einer tatsächlichen Anpassung, Senkung oder Rücknahme der in den Online-Portalen geforderten Mieten geführt haben? Wie gestaltet sich hierbei die konkrete Vorgehensweise des Amtes für Wohnungswesen nach einer erfolgten Rückmeldung seitens der Vermieter und wie wird mit den Vorgängen verfahren, bei denen keinerlei Rückmeldung erfolgte?
  4. Gibt es ein systematisches, softwarebasiertes oder manuelles Nachfass-Verfahren bei den betroffenen Inseraten, um zu überprüfen, ob das jeweilige Wohnungsangebot nach dem Anschreiben zu einem niedrigeren Preis neu eingestellt oder stattdessen unverändert vermietet wurde?
  5. Wenn eine Überprüfung der tatsächlichen Mietpreisanpassung nicht stattfindet: Wie rechtfertigt der Magistrat den fortdauernden Einsatz von Steuergeldern für eine reine Informationskampagne, deren realer, marktrelevanter Nutzen nicht nachgewiesen oder kontrolliert werden kann?
  6. Welchen rechtlichen oder praktischen Mehrwert bietet der Mietenmonitor gegenüber den ohnehin bestehenden, kostenfreien Informationsangeboten der Stadt, wie dem Online-Rechner zum qualifizierten Mietspiegel, sowie den etablierten Beratungsleistungen der Mieterschutzvereine oder Rechtsberatungen?
  7. Wie wurde mit dem Angebot des Eigentümerverbandes Haus & Grund aus dem Jahr 2025 verfahren, die durch den Mietenmonitor identifizierten Verdachtsfälle proaktiv zu begleiten und welche konkreten Gründe führten gegebenenfalls dazu, dieses Kooperationsangebot zur Erzielung einvernehmlicher und rechtssicherer Mietpreisanpassungen nicht anzunehmen oder nicht weiterzuverfolgen?
  8. Wie bewertet der Magistrat das Risiko, dass der Mietenmonitor durch seine Hinweisschreiben Fehlvorstellungen über die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Mietpreisbremse erzeugt, nachdem das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33029 C 130/25) die Verlängerung der hessischen Mieterschutzverordnung für unwirksam erklärt hat? Inwiefern läuft diese akute Rechtsunsicherheit dem erklärten Projektziel, "das rechtssichere Handeln der Vertragsparteien zu stärken", entgegen, und auf welche Weise stellt die Stadt in ihren Beratungs- und Informationsangeboten sicher, dass angeschriebene Mieter transparent über die veränderten zivilrechtlichen Risiken infolge des Urteils aufgeklärt werden?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 14. August 2026BB 245Konsequenzen des Urteils Az. 33029 C 130/25 zur Unwirksamkeit der hessischen MieterschutzverordnungMagistratsbericht
  2. 22. September 2026Sie sind hier
    AA 32Kosten, Wirksamkeit und fehlende ordnungsrechtliche Erfolgskontrolle des Projekts „Mietenmonitor“
    STVV-Anfrage · AfD

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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