.Spießrutenlauf. in Alt-Nieder-Eschbach? - Teil 2
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Anfrage vom 16.11.2009, A 1098
Betreff: "Spießrutenlauf" in Alt-Nieder-Eschbach? - Teil 2 Auf Anfrage der NPD (A 884/09) teilte der Magistrat sinngemäß mit, dass er sich mit dem Eigentümer eines Verbindungsweges im Stadtteil Nieder-Eschbach in Verbindung setzen wolle, um diesen an seine Verkehrssicherungspflicht zu erinnern. Vier Monate lang passierte nichts, was den Anfragesteller veranlasste, in der Fragestunde am 12. November erneut nachzuhaken. Daraufhin teilte der Magistrat in seiner Antwort auf die Frage 1292 des Anfragestellers mit, dass eine zustellungsfähige Anschrift des Eigentümers ermittelt würde, da unter der im Telefonbuch genannten Nummer eine Kontaktaufnahme misslungen sei und, dass dieser gemäß § 903 BGB im Übrigen mit seiner Sache beliebig verfahren könne.
Ich frage den Magistrat:
- Ist es dem Magistrat nicht möglich, im Grundbuch eine zustellungsfähige Anschrift des Eigentümers des in der Vorlage A 884/09 näher bezeichneten Weges zu ermitteln?
- Wieso ist der Magistrat sonst gehalten, den Eigentümer eines Grundstückes das innerhalb der Gemarkung der Stadt Frankfurt am Main liegt, über das Telefonbuch zu ermitteln, bzw. zu kontaktieren? Der Magistrat teilt in der Vorlage B 551/09 zu Frage 3. und 4. der Vorlage A 884/09 mit: "Grundsätzlich trägt der Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Somit obliegt die Verpflichtung und Verantwortung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von Dritten zu verhindern, allein dem Eigentümer des Grundstückes." Bei der Beantwortung der Frage 1292 beruft er sich diesbezüglich jedoch auf den § 903 BGB, wonach der Eigentümer nach Belieben mit seiner Sache verfahren und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen kann. Der § 903 BGB sagt aber darüber hinaus aus, dass dies nur zutrifft, "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen".
- Erachtet der Magistrat die Rechte von Fußgängern, welche durch die mangelhafte Sicherung des Weges bei dessen Benutzung unter Umständen körperlich in Mitleidenschaft gezogen werden könnten (der Weg ist für Jedermann zugänglich und wurde nicht etwa durch Türen oder Tore für Dritte unzugänglich gemacht), nicht als "Rechte Dritter" im Sinne des § 903 BGB?
- Besteht für den Eigentümer des Weges nicht eine Verkehrssicherungspflicht, selbst wenn es sich dabei um sein privates Eigentum handelt?
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 16. November 2009Sie sind hierAA 1098.Spießrutenlauf. in Alt-Nieder-Eschbach? - Teil 2STVV-Anfrage · NPD
- 8. Februar 2010Antwort des Magistrats · nach 12 WochenBB 71"Spießrutenlauf" in Alt-Nieder-Eschbach? - Teil 2Magistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate