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Die Schloßhecke und die Bauaufsicht

Vorlagentyp: AFreie_Wähler
111 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Anfrage vom 21.09.2009, A 1062

Betreff: Die Schloßhecke und die Bauaufsicht Die Grundstücksflächen im Bereich der Schloßhecke sind seit vielen Jahren im Blickpunkt von Investoren, die diese Flächen verwerten wollen. Die meisten Anwohner sowie viele Ginnheimer Bürgerinnen und Bürger möchten jedoch diese Grünfläche erhalten und auch künftig als Grünfläche sichern. Dieses vorausgesetzt, fragen wir den Magistrat:

  1. Seit dem
  2. September 1965 besteht der B-Plan 62c NW, der den Bereich .Schlosshecke' teils als "Mischgebiet", teils als "Kleingartenfläche" bestimmt. Eine Immobilienfirma hat dort ab 2005 Kleingartenflächen aufgekauft, um auf zwölf Grundstücken Doppelhäuser zu bauen und zu verkaufen. Für den Grundstückserwerb wurden bislang mehr als eine Million Euro investiert. Frage: Welche Gründe könnte es nach Ansicht des Magistrats seitens der Immobilienfirma dafür gegeben haben, Kleingartenflächen für mehr als eine Million Euro zu kaufen, ohne über konkrete Hinweise zu verfügen, dieses erworbene Grundstück in absehbarer Zeit als Bauland zu verwerten?
  3. Die betreffende Immobilienfirma hat zur Realisierung ihrer Vorstellungen von der Verwertung der Grundstücke einen ehemaligen Fachpolitiker beauftragt, in ihrem Sinne tätig zu werden. Das brachte den gewünschten Erfolg. Denn eine Bauvoranfrage seitens der Immobilienfirma bezüglich der Errichtung von sechs Doppelhäusern wurde positiv beschieden. Für diesen positiven Bauvorbescheid wurde durch die Bauaufsicht Befreiung von den Festsetzungen eines B-Plans erteilt, obwohl die gesetzlich vorgegebenen Tatbestände für eine Befreiung nicht gegeben waren. Frage: Was veranlasste die Bauaufsicht dazu, wissentlich und damit vorsätzlich gegen geltendes Recht zu verstoßen und einen rechtswidrigen Bauvorbescheid zu Gunsten der Immobilienfirma zu erteilen, der für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren bindend ist?
  4. Für den nachfolgenden eingereichten Bauantrag wurde von der Bauaufsicht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit verkürzten Fristen zugunsten der Immobilienfirma angeordnet, obwohl das wegen der zuvor erteilten Befreiung unzulässig ist. Frage: Was veranlasste die Bauaufsicht dazu erneut zu Gunsten der Immobilienfirma gegen geltendes Recht zu verstoßen?
  5. Der Bauantrag der Immobilienfirma wurde nachfolgend faktisch rechtswidrig abgelehnt. Rechtswidrig deshalb, weil wegen des positiven Bauvorbescheids, der für das Baugenehmigungsverfahren bindend ist, eine Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen. Frage: Was veranlasste den oder die Unterzeichner der Ablehnungsverfügung, auch hier gegen geltendes Recht zu verstoßen?
  6. Sollte die Bauaufsicht in der Angelegenheit "Schloßhecke" mehrfach gegen geltendes Recht verstoßen haben, stellt sich die Frage nach persönlichen Verantwortlichkeiten dafür. Frage: Werden persönliche Verantwortlichkeiten in der Bauaufsicht bei festgestellten Rechtsverstößen Folgen haben und wenn ja, welche?
  7. Bei einem möglichen Widerspruch der Immobilienfirma gegen den politischen Beschluss gegen die weitere Bebauung der Schloßhecke könnten rechtswidrige Verfahrensfehler seitens der Stadt zu Schadensersatzansprüchen der Firma führen. Fragen:
    • a)Hat die Immobilienfirma bereits Widerspruch gegen die Ablehnungsverfügung der Stadt eingelegt?
    • b)Welche Größenordnung könnten die Schadensersatzansprüche erreichen?
    • c)Welche Kosten könnten bei den Schadensersatzansprüchen eingeklagt werden?
    • d)Könnten auch Grundstückskosten, die vor dem Bauvorbescheid angefallen sind, in die Berechnung mit einfließen? Bericht des Magistrats vom 06.11.2009, B 923 Bericht des Magistrats vom 16.04.2010, B 230 Bericht des Magistrats vom 04.11.2011, B 450 Versandpaket: 23.09.2009 Aktenzeichen: 63 0

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. September 2009Sie sind hier
    AA 1062Die Schloßhecke und die Bauaufsicht
    STVV-Anfrage · Freie_Wähler
  2. 6. November 2009BB 923Die Schloßhecke und die BauaufsichtMagistratsbericht
  3. 16. April 2010BB 230Bauvorhaben Schloßhecke - Vertrag zwischen Magistrat und Bauträger Die Schloßhecke und die Bauaufsicht Keine Bebauung der SchloßheckeMagistratsbericht
  4. 4. November 2011Antwort des Magistrats · nach 111 WochenBB 450Bauvorhaben in Ginnheim - Auf der SchloßheckeMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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