Gema-Gebühren bei Vereinen
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats behandelt die GEMA-Gebühren für gemeinnützige Vereine in Frankfurt, die bei öffentlich wiedergegebener Musik zu entrichten sind. Die Stadtverwaltung informiert über die Regelungen zur Unterstützung durch das Land Hessen sowie über Beratungsangebote. Ziel ist es, Vereinen die Nutzung von Musik bei Veranstaltungen zu ermöglichen und sie über Fördermöglichkeiten zu informieren.
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Thema Kultur verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu Frage 1: Nach aktueller Rechtslage müssen gemeinnützige Vereine GEMA-Gebühren bezahlen, sobald bei ihren Veranstaltungen urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich wiedergegeben wird. Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie nicht ausschließlich für Vereinsmitglieder bestimmt ist, wenn Eintrittsgelder erhoben werden oder wenn andere Personen wie Gäste, Zuschauer:innen oder Gemeinden teilnehmen dürfen. Typische Beispiele für öffentliche Veranstaltungen sind Vereinsfeste, Konzerte von Vereinsorchestern, Sportveranstaltungen mit Musik im Hintergrund, sowie Musik auf den Websites, in den sozialen Medien oder in den Youtube-Videos des jeweiligen Vereins. Einige Ämter und Betriebe der Stadtverwaltung Frankfurt, beispielsweise der Palmengarten mit seinen sonntäglichen Promenadenkonzerten mit Musikvereinen oder die Stabsstelle Sauberes Frankfurt, übernehmen die GEMA-Gebühren für Vereine und sehen dafür vertragliche Regelungen vor. Das AmkA übernimmt die GEMA-Gebühren beispielsweise im Rahmen von amtseigenen oder Kooperationsveranstaltungen mit Vereinen. Die neue Förderung des Landes Hessen betrifft insbesondere gemeinnützige Vereine, deren Tätigkeit dem Gemeinwohl dient und die "die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern" (§ 52 AO). Von der Regelung erfasst sind also alle Vereine und Organisationen mit Sitz in Hessen, die unabhängig von ihrer rechtlichen Organisationsform ehrenamtlich tätig sind oder vorwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gefördert werden können bis zu vier Veranstaltungen pro Kalenderjahr mit einer Veranstaltungsfläche von maximal 500 m², sofern kein Eintrittsgeld erhoben wird. Geförderte Bereiche sind beispielsweise Kunst, Kultur, Musik, Bildung und Sport. Zu Frage 2: In Frankfurt gibt es eine große Bandbreite kulturell aktiver Vereine, die von der Unterstützung des Landes Hessen bei den GEMA-Musikgebühren profitieren können. Dazu zählen beispielsweise Migrant:innenselbstorganisationen, Kulturvereine, Vereinsorchester, Sportvereine und Jugendvereine. Die Stadt Frankfurt am Main hat keine Kenntnis darüber, welche dieser möglichen Vereine die Unterstützung des Landes bereits in Anspruch genommen haben. Zu Frage 3 und 4: In eigener Zuständigkeit informiert das Land über seine eigenen Informationskanäle. Ob dabei gezielt bestimmte Vereine angeschrieben werden, obliegt dem Land. Im Rahmen einer Anmeldung im GEMA-Portal, werden Vereine automatisch darüber informiert, dass das Land Hessen die Kosten übernimmt. Darüber hinaus haben auch einzelne Ämter und Betriebe der Stadtverwaltung Frankfurt Informationen hinterlegt: Der Fachbereich Musik innerhalb des Kulturamtes berät in entsprechend gelagerten Fällen über die Möglichkeit der Unterstützung bei den Gema-Kosten und verweist dabei auf das Kulturportal, auf dem nähere Informationen zu finden sind: https://www.kultur-frankfurt.de/portal/de/Kulturdezernat/Kulturfoerderung/2191/2 790/0/0/11.aspx Der Palmengarten, die Stabstelle Sauberes Frankfurt und das Amt für multikulturelle Angelegenheiten informieren die Vereine vorab über die Möglichkeit der Unterstützung bei den GEMA-Kosten im Rahmen der gemeinsamen Veranstaltungs- und Aktionsplanung. Das Jugend- und Sozialamt informiert die Träger und Vereine, die sich im Zuschussbereich befinden, über eine Verteilerliste über wichtige Angelegenheiten und aktuelle Entwicklungen. Dabei werden alle Träger und Vereine gleichermaßen informiert: Es gibt in Bezug auf die Informationspolitik keine Unterscheidungen zwischen migrantischen Vereinen oder Vereinen anderer Ausrichtungen und Schwerpunkte. Als Serviceleistung für Einrichtungen und Interessierte aus dem Bereich Offene Kinder- und Jugendarbeit erscheint beispielsweise der Newsletter 51. D62, mit dem wichtige Informationen über den Fachbereich, wie z. B. über das "Gema-Paket" verbreitet werden: https://hessen.de/presse/gema-befreiung-fuer-ehrenamt-zum-1-januar-2025
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 20. Oktober 2025KAKA 62Gema-Gebühren bei VereinenKAV-Anfrage
- 12. Januar 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 12 WochenSTST 88Gema-Gebühren bei VereinenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab