Leerstandsmeldungen
Zusammenfassung
Der Magistrat kann derzeit aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht gegen Leerstand vorgehen. Eine Wiederherstellung des Zweckentfremdungsverbots liegt in der Verantwortung des Landesgesetzgebers. Der Magistrat kann jedoch auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung bestimmte Daten erheben, um die Situation zu analysieren.
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Thema Wohnen verfolgenStellungnahme des Magistrats
Eine Intervention des Magistrats entsprechend dem ehemals geltenden Zweckentfremdungsverbot durch das Wohnungsamt mit zielgenauem Eingreifen im Einzelfall ist derzeit mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Das Wohnraumzweckentfremdungsverbot wieder einzuführen obliegt dem Landesgesetzgeber. Nach der Datenschutz-Grundverordnung EU darf der Magistrat die dafür benötigten personenbezogenen Daten nur dann erheben, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die ihm übertragen wurde. Möglich auf dieser Basis wären Untersuchungen z.B. auf der Grundlage augenscheinliche Erhebungen, Überprüfungen von Versorgerdaten (Energie, Wasser), Eigentümergespräche, Gespräche mit Schlüsselpersonen und statistische Auswertungen des Einwohnermelderegisters.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Der Weg dieser Vorlage
Am 26. April 2021 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf V 1878 — Anfrage vom 30. November 2020.