Parken in der Seeheimer Straße
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Stellungnahme des Magistrats vom 08.06.2009, ST 847
Betreff:
Parken in der Seeheimer Straße
Bei der Seeheimer Straße handelt es sich um eine Einbahnstraße, die sich in einer Tempo-30-Zone befindet und in der das Radfahren gegen die Einbahnstraße zugelassen ist. Eine Parkordnung ist hier nicht vorgeschrieben. In der Praxis wird auf der in Fahrtrichtung linken Seite längs des Bordsteins geparkt. Bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass auf der in Fahrtrichtung rechten Seite vereinzelt ordnungwidrig halb auf dem Gehweg und halb auf der Fahrbahn geparkt wird.
Das Parken kann beidseitig halb auf dem Gehweg halb auf der Fahrbahn gestattet werden. Voraussetzung ist neben der entsprechenden Beschilderung, dass auf beiden Straßenseiten alle Stellplätze (bei einer Restgehwegbreite von 1,20m) mit einer Breite von 1,80 m markiert werden. Die dann noch verbleibende Fahrtbahnbreite von ca. 3,40 m würde auch weiterhin das Radfahren gegen die Einbahnstraße ermöglichen.
Das gesetzliche Haltverbot im 5-Meter-Bereich kann durch Markierung einer Grenzmarkierung (Verkehrszeichen 299 Straßenverkehrs-Ordnung) auf die Bedürfnisse der Müllentsorgung und den Anforderungen für Rettungswege angepasst werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. April 2009OFOF 769/5Parken in der Seeheimer StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 24. April 2009VV 957Parken in der Seeheimer StraßeAnfrage
- 8. Juni 2009Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 10 WochenSTST 847Parken in der Seeheimer StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab