Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen
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Stellungnahme des Magistrats vom 15.06.2015, ST 832
Betreff: Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen Der Magistrat hat für die in Aufstellung befindlichen Milieuschutzsatzungen mit dem Vortrag an die Stadtverordnetenversammlung M 217 vom 12.12.2014 einen Kriterienkatalog als Handlungsleitlinie für den Vollzug von Milieuschutzsatzungen vorgelegt. Dieser Katalog ist an der Frankfurter, aber auch bundesweiten Praxis in der Anwendung von Milieuschutzsatzungen abgeleitet. In einer Handlungsleitlinie für die am 19.05.2015 in Kraft tretende Milieuschutzsatzung Bockenheim werden für die Zulässigkeit und Nichtzulässigkeit von baulichen Maßnahmen im Sinne des § 172 (1) Nr. 2 BauGB, erstmals diese Kriterien aufgeführt, die zwischen Standard- und Luxussanierung unterscheiden. Der Kriterienkatalog stellt eine allgemeingültige Vermutungsgrenze dar, wobei in Einzelentscheidungen der jeweilige städtebauliche und Ausstattungs- Standard zu beachten ist. Liegen bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Bauanträgen Hinweise vor, dass die bauliche Maßnahme zu einer nachteiligen Veränderung der sozialen Zusammensetzung führt oder die Verdrängung verstärken würde, ist das Vorhaben als Verstoß gegen die Ziele der Milieuschutzsatzung zu bewerten und unter Berücksichtigung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Kriterien zu versagen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Januar 2015OFOF 617/2Zur Wirkmächtigkeit von MilieuschutzsatzungenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 9. Februar 2015OAOA 601Zur Wirkmächtigkeit von Milieuschutzsatzungen Vortrag des Magistrats vom 12.12.2014, M 217Anregung
- 15. Juni 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 21 WochenSTST 832Zur Wirkmächtigkeit von MilieuschutzsatzungenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab