Kurzzeitparkzone in der Bonameser Hainstraße
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2015, ST 715
Betreff: Kurzzeitparkzone in der Bonameser Hainstraße Das Parken in der Bonameser Hainstraße ist lediglich auf der in Fahrtrichtung linken Fahrbahnseite erlaubt. Das Parken auf der rechten Seite ist wegen der zu geringen Fahrbahnbreite aus rechtlichen Gründen unzulässig, ohne dass es hierzu einer besonderen darauf hinweisenden Beschilderung bedarf (Verbot der Überbeschilderung). Um rechtskonformes Parkverhalten und damit eine ungehinderte Zufahrt zur Metzgerei zu gewährleisten, wird das Straßenverkehrsamt-Verkehrssicherheit im Rahmen der motorisierten Streifenfahrten unzulässiges Parkverhalten ahnden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 26. Januar 2015OFOF 746/10Kurzzeitparkzone in der Bonameser HainstraßeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 10. Februar 2015OMOM 3856Kurzzeitparkzone in der Bonameser HainstraßeDirektanregung
- 18. Mai 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 715Kurzzeitparkzone in der Bonameser HainstraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab