Anbringung von Wartelinien im Goldbergweg
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Zusammenfassung
Der Ortsbeirat hat die Anbringung von Wartelinien im Goldbergweg vorgeschlagen. Der Magistrat widerspricht diesem Vorschlag, da die bestehenden Markierungen als Warteblöcke klassifiziert werden, die nicht mehr angebracht oder erneuert werden dürfen. Die Verkehrsteilnehmenden müssen sich an die allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung halten.
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E-Mail-Abo einrichtenStellungnahme des Magistrats
Entgegen der Auffassung des Ortsbeirates handelt es sich bei den Fahrbahnmarkierungen am Knotenpunkt Goldbergweg/Hansenweg nicht um Wartelinien (Verkehrszeichen (VZ) 341 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), sondern um sogenannte Warteblöcke. Warteblöcke sind keine Verkehrszeichen nach der StVO und dürfen nicht mehr angebracht werden. Im Bestand Vorhandene müssen nach Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde zwar nicht entfernt werden, dürfen aber auch nicht mehr erneuert werden. Am Knotenpunkt Goldbergweg/Mathildenstraße sind Wartelinien unzulässig. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des § 1 StVO, wonach sich Verkehrsteilnehmende so verhalten müssen, dass Andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden. Verkehrsteilnehmende müssen die Fahrgeschwindigkeit so weit verringern, dass sie in die vorfahrtsberechtigte Straße einsehen und sich vergewissern können, dass kein Fahrzeug dort verkehrt. Im Zweifel müssen Verkehrsteilnehmende bis zum kompletten Stillstand abbremsen. Der Anregung des Ortsbeirates wird nicht entsprochen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. November 2020OFOF 1837/5Anbringung von Wartelinien im GoldbergwegOrtsbeiratsantrag · CDU
- 27. November 2020OMOM 6950Anbringung von Wartelinien im GoldbergwegDirektanregung
- 26. März 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 705Anbringung von Wartelinien im GoldbergwegStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab