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Ärztemangel in Sossenheim

Vorlagentyp: STMagistrat
14 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgen

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 02.05.2011, ST 705

Betreff: Ärztemangel in Sossenheim Einleitend möchte der Magistrat darauf hinweisen, dass die Anregungen des Ortsbeirates 06 OM 4974 und OM 4978 wegen der parallelen Problembeschreibung gleichlautend beantwortet wurden. Nach dem derzeit noch gültigen Versorgungsgesetz hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die ambulante medizinische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen übertragen. Danach hat die KV Hessen dafür zu sorgen, dass überall dort, wo Menschen leben, auch eine ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gewährleistet ist, bzw. diese zeitnah erreicht werden kann. Diese Aufgabe wird als "Sicher-stellungsauftrag" bezeichnet. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen legt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes sowie der Richtlinien des Bundes-ausschusses der Ärzte und Krankenkassen, den Umfang und die Art der Gewährleistung des "Sicherstellungsauftrages" fest. In den Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % besteht (Überversorgung), wird eine Sperrung für das entsprechende Fachgebiet vorgenommen. Das geschieht unabhängig davon, ob ein Arzt einer bestimmten Fachrichtung in einem Stadtteil niedergelassen ist oder nicht. Nach diesen Vorgaben ist das gesamte Stadtgebiet Frankfurts als ein Versorgungsgebiet ausgewiesen, in dem nicht nach einzelnen Stadtteilen differenziert wird. Im Versorgungsge-biet Frankfurt besteht zurzeit eine Überversorgung für fast alle ärztlichen Fachbereiche (s. auch Bedarfsplan vom 15. April 2010, veröffentlicht im Internet unter http://www.kvhessen.de). Nur in der Fachgruppe der Hausärzte dürfen noch vier Zulassungen für die Stadt Frankfurt am Main erfolgen. Derzeit gibt es jedoch keine Vorgaben, wo im Versorgungsgebiet Frankfurt niedergelassene Ärzte ihre Praxis eröffnen, bzw. bereits bestehende Arztpraxen eine Praxisverlegung inner-halb des gesperrten Planungsbereiches vornehmen. Die Auswahl, an welchem Ort ein Arzt eine Praxis eröffnet, obliegt ausschließlich seiner unternehmerischen Freiheit. Da der nie-dergelassene Arzt das unternehmerische Risiko für sich und seine Mitarbeiter alleine trägt, wählt er den Standort seiner Praxis überwiegend nach betriebswirtschaftlichen Gesichts-punkten aus. Der Magistrat sieht die wohnraumnahe flächendeckende hausärztliche Versorgung der Men-schen in allen Frankfurter Stadtteilen als einen bedeutenden Bestandteil für die medizinische Betreuung und Gesundheit der Bewohner an. In mehreren Gesprächen mit der Kassenärztli-chen Vereinigung hat er daher auf das Ungleichgewicht zwischen dem Anspruch einer flä-chendeckenden wohnraumnahen hausärztlichen Versorgung und den Konzentrationen von ärztlichen Niederlassungen, insbesondere in sozial besser gestellten Vierteln der Stadt Frankfurt hingewiesen. Auch im Hinblick auf diese Entwicklung fordert der Hessische Sozialminister im Rahmen der anstehenden Novellierung des bundesweit geltenden Versorgungsgesetzes eine stärkere Beteiligung der Länder an der ärztlichen Bedarfsplanung. Ein wesentlicher eingebrachter Eckpunkt der Gesetzesnovellierung ist die geplante Flexibilisierung der Bedarfsplanung. Diese könnte zukünftig sicherstellen, dass im Stadtgebiet Frankfurt am Main die ärztliche Ver-sorgung konkret an dem stadtteilnahen Versorgungsbedarf angepasst werden kann. Es ist beabsichtigt, den Ländern die Rechtsaufsicht über den jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einzuräumen. Im Rahmen eines Mitberatungsrechtes sollen zudem die vom Ausschuss getroffenen Planungsbeschlüsse zukünftig dem Land vorgelegt werden. Somit erhält das Land die Möglichkeit diese Beschlüsse zu beanstanden, bzw. unter bestimmten Voraussetzungen die Option, eigenständig einen für die Sicherstellung der ärzt-lichen Versorgung erforderlichen Beschluss zu erlassen. Bis zur Umsetzung der neuen Strukturreform hat der Magistrat keine direkte Einflussnahme darauf, wo ein Arzt seine Praxis eröffnet. Er wird jedoch bei den Verantwortlichen der Kas-senärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer, der Landesverbände der Kran-kenkassen in Hessen sowie der Ersatzkassen auf eine schnellst möglichste Umsetzung hin-wirken, damit die Patientinnen und Patienten in Frankfurt am Main auch weiterhin bestmög-lich medizinisch versorgt werden. Anlage 1 (ca. 148 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 24. Januar 2011OFOF 1707/6Ärztemangel in SossenheimOrtsbeiratsantrag · CDU, SPD
  2. 8. Februar 2011OMOM 4978Ärztemangel in SossenheimDirektanregung
  3. 2. Mai 2011Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 Wochen
    STST 705Ärztemangel in Sossenheim
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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