Städtebauliches Entwicklungskonzept .Griesheim - nördlich der Bahn.
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Stellungnahme des Magistrats vom 05.05.2014, ST 609
Betreff: Städtebauliches Entwicklungskonzept "Griesheim - nördlich der Bahn" Für die Umsetzung des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Entwicklungskonzepts verhandelt der Magistrat zurzeit mit einem externen Dienstleister über die Vertragsgestaltung und das Leistungsbild. Nach Vertragsabschluss kann entsprechend der Vorgaben aus dem Entwicklungskonzept mit der aufsuchenden Beratung privater Grundstückseigentümer und gewerblicher Betreiber mit dem Ziel der behutsamen Koordinierung einer konzeptentsprechenden Nutzung begonnen werden. Aus diesem Grunde wäre es nicht zielführend, bereits jetzt baurechtliche Beseitigungsanordnungen zu erlassen, zumal aus Gründen der gesetzlich geforderten Gleichbehandlung nicht nur gegen Kfz.-Betriebe vorgegangen werden kann. Ergänzend zur Stellungnahme des Magistrats vom 05.08.2013, ST 1183, kann nach einer Ortsbegehung am 12.03.2014 mitgeteilt werden, dass zwischenzeitlich die Kfz.-Nutzung auf den Grundstücken Mainzer Landstr. 563-565 und Eichenstr. 71-73 aufgegeben wurde.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. November 2013MM 218Städtebauliches Entwicklungskonzept „Griesheim - nördlich der Bahn“Magistratsvortrag
- 29. Dezember 2013OFOF 913/6Städtebauliches Entwicklungskonzept .Griesheim - nördlich der Bahn.Ortsbeiratsantrag · SPD
- 21. Januar 2014OAOA 453Städtebauliches Entwicklungskonzept „Griesheim - nördlich der Bahn“ Vortrag des Magistrats vom 18.11.2013, M 218Anregung
- 5. Mai 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 609Städtebauliches Entwicklungskonzept .Griesheim - nördlich der Bahn.Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab