Bedarfsampel in der Hunsrückstraße in Höhe des Heimchenwegs
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Stellungnahme des Magistrats vom 11.01.2016, ST 53
Betreff: Bedarfsampel in der Hunsrückstraße in Höhe des Heimchenwegs Die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor der Fußgängerschutzanlage in der Hunsrückstraße beträgt 30 km/h. Im Abstand von ca. 50m ist davor bereits das Verkehrszeichen 131 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Lichtsignalanlage, aufgestellt, welches innerhalb geschlossener Ortschaften nur aufgestellt werden darf, wenn die Lichtzeichenanlage für die Verkehrsteilnehmer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist. Da der Einsatz eines zusätzlichen Blinkers nicht zwingend erforderlich ist, kann er gemäß den Vorgaben der StVO nicht angebracht werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 15. September 2015OFOF 1467/6Bedarfsampel in der Hunsrückstraße in Höhe des HeimchenwegsOrtsbeiratsantrag · CDU
- 6. Oktober 2015OMOM 4572Bedarfsampel in der Hunsrückstraße in Höhe des HeimchenwegsDirektanregung
- 11. Januar 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 53Bedarfsampel in der Hunsrückstraße in Höhe des HeimchenwegsStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab