Neugestaltung Deutschherrnbrücke
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 03.03.2017, ST 518
Betreff: Neugestaltung Deutschherrnbrücke Das Brückenbauwerk "Deutschherrnbrücke" befindet sich in der Baulast der Deutschen Bahn AG. Über eine Verbesserung des Lärmschutzes oder der Gestaltung kann daher nur die Deutsche Bahn AG als Eigentümerin befinden. Des Weiteren wurde die Brücke vom Landesdenkmalamt in die Liste der denkmalgeschützten Bauwerke aufgenommen. Eine Sanierung oder Gestaltung des Brückenbauwerkes ist somit vorab mit dem Landesdenkmalamt abzustimmen. Der angehängte Fußgängersteg auf der Westseite der Brücke befindet sich in der Baulast des Amtes für Straßenbau und Erschließung. Hierüber besteht zwischen der Deutschen Bahn AG und der Stadt Frankfurt am Main ein Gestattungsvertrag, in dem die Nutzung des Fußgänger-steges und die Verkehrssicherungspflicht geregelt sind. Die Abteilung Brücken- und Ingenieurbau des Amtes für Straßenbau und Erschließung hat im Rahmen seiner Unterhaltungsaufgabe und der Verkehrssicherungspflicht mittelfristig die Sanierung des Fußgängersteges (Belag und Geländer) vorgesehen, hierfür fanden bereits Abstimmungen mit dem städtischen Denkmalamt und mit der Deutschen Bahn AG statt. Zur barrierefreien Rampengestaltung wurden im Jahr 2009 verschiedene Varianten untersucht und in dem Bericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung B 792 vom 14.09.2009 vorgestellt.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. Oktober 2016OFOF 255/5Neugestaltung DeutschherrnbrückeOrtsbeiratsantrag · CDU, GRÜNE, FDP
- 25. November 2016OMOM 942Neugestaltung DeutschherrnbrückeDirektanregung
- 3. März 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 19 WochenSTST 518Neugestaltung DeutschherrnbrückeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab