Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen Fläche
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Landschaftsschutzgebiet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Lagerung ohne Genehmigung nicht gestattet ist und die Untere Naturschutzbehörde Maßnahmen zur Beseitigung einleiten wird.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenStellungnahme des Magistrats
Die genannte Fläche liegt im Außenbereich und in der hochwertigen Zone II des Landschaftsschutzgebiets. Eine dauerhafte Lagerung von Holz ist an dieser Stelle ohne die erforderliche natur- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nicht gestattet. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde dankt dem Ortsbeirat für den Hinweis und wird Kontakt zum Eigentümer des Flurstücks aufnehmen, um eine Beseitigung zu erwirken.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 6. Oktober 2020OFOF 661/12Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen FlächeOrtsbeiratsantrag · SPD
- 27. November 2020VV 1862Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen FlächeAnfrage
- 22. Februar 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 505Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen FlächeStellungnahme
- 14. Oktober 2021OFOF 107/12Holzablagerung auf einer landwirtschaftlichen FlächeOrtsbeiratsantrag · SPD
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab