Ackermannstraße 13
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Zusammenfassung
Der Magistrat beantwortet die Anfrage zur Liegenschaft Ackermannstraße 13 und stellt fest, dass das Erbbaurecht bis 2045 vergeben ist. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken wurde angedacht, jedoch nicht beantragt. Die Nutzungsmöglichkeiten sind durch den bestehenden Erbbaurechtsvertrag eingeschränkt.
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Ackermannstraße — 5 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 06.10.2026.
- Robinien-Schösslinge in der Friedrich-Ebert-Siedlung dauerhaft beseitigen – sichere Spielflächen für Kinder gewährleisten06.10.2026 · OF (Antrag Ortsbeirat)
- Nahverkehrsplan 2025+, Ziffer II 2., 3. und 4.18.05.2026 · B (Bericht des Magistrats)
- Einmündung Ackermannstraße/Mainzer Landstraße umgestalten und neu ordnen18.05.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
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Neues zu Ackermannstraße per E-MailStellungnahme des Magistrats
Die Liegenschaft Ackermannstraße 13 steht im Eigentum einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft und ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Der Magistrat geht davon aus, dass sich die Anfrage auf die Liegenschaft Ackermannstraße 13a bezieht. Dies vorausgesetzt kann die Anfrage wie folgt beantwortet werden:
Zu 1. und 2.: Die Fläche ist bis zum 31.12.2045 im Erbbaurecht vergeben, das pavillonartige Gebäude steht im Eigentum des Erbbauberechtigten. Zuletzt war in der Immobilie ein Schnellimbiss genehmigt und steht zurzeit leer.
Zu 3.: Das Erbbaurecht ist vergeben für eine gewerbliche Nutzung. Die bisherige Nutzung entspricht daher dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrages zum Zeitpunkt der Vergabe des Erbbaurechts. Damit hat die Stadt Frankfurt am Main als Erbbaurechtsausgeberin grundsätzlich keine weiteren zivilrechtlichen Möglichkeiten, eine gewerbliche Nutzung durch den Gebäudeeigentümer zu beeinflussen.
Zu 4.: Bis zum Ablauf des Erbbaurechts hat der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main keinen Zugriff auf die Immobilien. Der Erbbauberechtigte hat zuletzt eine Umnutzung zu einer reinen Wohnbebauung mit drei Reihenhäusern angedacht, zu der eine Bauberatung durch die Bauaufsicht erfolgt ist. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde nicht beantragt. Für eine Wohnbebauung wäre zivilrechtlich zudem der Abschluss eines Nachtragsvertrags zum Erbbaurechtsvertrag mit einer Änderung des Erbbaurechtszwecks erforderlich. Diese wurde bislang nicht umgesetzt.
Zu 5.: Planungsrechtlich befindet sich die betroffene Liegenschaft nicht im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, es besteht lediglich der Fluchtlinienplan F1634 vom 10.08.1953 (einfacher Bebauungsplan). Die Zulässigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzung beurteilt sich im Geltungsbereich eines solchen einfachen Bebauungsplans nach § 34 BauGB ('Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile'). Der Magistrat geht davon aus, dass neben einer reinen Wohnnutzung, die der Nutzung in der angrenzenden Friedrich-Ebert-Siedlung entspricht, ausnahmsweise auch der Gebietsversorgung dienende Läden und Handwerksbetriebe zugelassen werden könnten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. Oktober 2020OFOF 1459/1Ackermannstraße 13Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 20. Oktober 2020VV 1779Ackermannstraße 13Anfrage
- 11. Januar 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 4Ackermannstraße 13Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab