Alibibegrünung - Verstoß gegen die Vorgartensatzung?
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt fest, dass die Vorgartensatzung eine überwiegende und dauerhafte Begrünung von Vorgärten vorschreibt. Steingärten und Vorgärten mit spärlicher Begrünung sind unzulässig. Der Magistrat wird bei Kontrollen auf die Einhaltung der Vorgartensatzung hinwirken.
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E-Mail-Abo einrichtenStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat ist sich der Problematik der zunehmenden Verbreitung von sogenannten Steingärten bewusst. Gemäß der Vorgartensatzung müssen Vorgartenflächen überwiegend und dauerhaft begrünt werden. Die Begrünung kann als Rasen oder Wiese erfolgen, der Vorgarten kann aber auch als Zier- oder Nutzgarten angelegt oder mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden. Kies oder Steine können lediglich als untergeordnete Gestaltungselemente verwendet werden, die Versickerung des Oberflächenwassers muss dennoch gewährleistet bleiben. Vorgärten, welche vollständig oder in großen Teilen mit Kies oder Steinen gestaltet sind, entsprechen nicht der Vorgartensatzung und sind unzulässig. Die dargestellte Art der spärlichen Begrünung entspricht ebenfalls nicht der Vorgartensatzung. Werden bei durchgeführten Kontrollen Vorgärten vorgefunden, welche nicht der Vorgartensatzung entsprechen, wirkt der Magistrat auf eine überwiegende und dauerhafte Begrünung der Vorgartenfläche hin.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. September 2019OFOF 729/3Alibibegrünung - Verstoß gegen die Vorgartensatzung?Ortsbeiratsantrag · SPD
- 19. September 2019OMOM 5209Alibibegrünung - Verstoß gegen die Vorgartensatzung?Direktanregung
- 17. Januar 2020Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 19 WochenSTST 49Alibibegrünung - Verstoß gegen die Vorgartensatzung?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab